Liebhaberei bei Vermietung

Liebhaberei bei Vermietung

Entstehen durch Vermietung oder Verpachtung laufen Verluste, kann die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft werden. Ist das der Fall, hat es steuerliche Auswirkungen auf den Vermieter oder Verpächter.

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Liebhaberei bei Vermietung - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Wenn durch eine Vermietung anstatt eines Gewinns laufende Verluste entstehen, nennt sich das im Steuerrecht Liebhaberei.
  • Die Vermietungstätigkeit kann dann vom Finanzamt als eine solche Liebhaberei eingestuft werden.
  • Das hat steuerrechtliche Konsequenzen für den Vermieter oder Verpächter:
  • Die Einkommensteuer (ESt) findet keine Beachtung, die Einnahmen unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer und Vorsteuern sind daher auch nicht mehr abzugsfähig.
  • Diese Regelung gilt auch für die Verpachtung.

Liebhaberei & Steuerpflicht

Vermietung und Verpachtung | Steuerrechtliche Bestimmungen


Die aus "Liebhaberei" entstehenden Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Das gilt auch für die Verpachtung.


Ausnahmsweise Gewinn aus der Vermietung

Wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn aus der Vermietung ergibt, dann ist dieser nicht steuerpflichtig.


Einstufung als Liebhaberei

Wenn der Steuerpflichtige durch die Vermietung solche nachhaltigen Verluste erwirtschaftet, geht die Finanzbehörde wie folgt vor:

  • Ob überhaupt die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen.
  • Ist kein Gesamtgewinn zu erwarten, wird die Tätigkeit als „Liebhaberei“ eingestuft.

Einkommensteuer

Vermietung und Verpachtung | Steuern


Liegt in der Vermietungstätigkeit eine durch das Finanzamt festgestellte Liebhaberei vor, werden die Verluste einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt. Das hat folgende steuerliche Auswirkung für den Steuerpflichtigen:

  • Die Verluste können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Umsatzsteuer

Vermietung und Verpachtung | Steuern


Liegt in der Vermietungstätigkeit eine durch das Finanzamt festgestellte Liebhaberei vor, dann hat das für die Umsatzsteuer folgende Auswirkungen:

  • Der Vermieter schuldet dem Finanzamt aus dieser Tätigkeit keine Umsatzsteuer.
  • Er ist jedoch auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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Quellen