Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind das Fundament des Rechnungswesens. Sie gewährleisten die Genauigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Finanzberichterstattung.
- Diese Prinzipien sind sowohl für gesetzliche Zwecke als auch für das Vertrauen in die Finanzinformationen eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung
Im Unternehmensgesetzbuch § 195 wird grundlegend für alle Unternehmen festgelegt, dass der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßer Buchführung entsprechen muss.
- Er ist klar und übersichtlich zu erstellen und soll dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage vermitteln.
Diese allgemeine Regelung wird für Kapitalgesellschaften durch die Anforderung ergänzt, auch ein möglichst getreues Bild der Finanzlage zu geben laut § 222 Abs. 2 UGB. In den gesetzlichen Bestimmungen wird mehrfach auf die GoB verwiesen, jedoch ohne eine explizite Definition des Begriffs.
- Das UGB in seiner aktuellen Fassung schreibt die wesentlichen, bereits früher anerkannten Grundsätze explizit vor.
Trotzdem sind die gesetzlichen Regelungen interpretationsbedürftig, da sie nicht alle wirtschaftlichen Sachverhalte umfassend regeln können. Das UGB verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessen“ oder „wesentlich“, die im Einzelfall mithilfe der GoB konkretisiert werden müssen.
- Einige Grundsätze sind als GoB anerkannt, jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.