Es könnte so einfach sein: Die eigene Wohnung kurzfristig an zahlungskräftige Touristen überlassen und damit Geld verdienen, solange man die Wohnung selbst nicht nutzt. Damit am Ende aber keine bösen Überraschungen entstehen, müssen einige Punkte unbedingt beachtet werden:
Anwendungsbereich Mietrechtsgesetz
Bevor Sie Ihre Mietwohnung kurzfristig an Touristen vermieten, weil Sie z.B. in den Urlaub fahren, sollten Sie zunächst prüfen, ob Ihr Mietverhältnis dem österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG) voll, teilweise oder überhaupt nicht unterliegt (z.B. Vollanwendung bei Gründerzeithäusern).
- Kommt das MRG zur Anwendung, ist - vereinfacht gesprochen - eine kurzzeitige Vermietung an Touristen eher nicht möglich.
- Laut MRG kann die Wohnung nicht untervermietet werden, wenn sie zur Gänze oder auch zu einem unverhältnismäßig hohen Untermietzins untervermietet wird.
- Das gilt auch für eine teilweise Untervermietung der Wohnung.
Das bedeutet, dass eine Wohnung im Anwendungsbereich des MRG nicht untervermietet werden darf, auch wenn das im Mietvertrag nicht explizit ausgeschlossen ist, sofern Sie:
- Die Wohnung zur Gänze vermieten.
- Teilweise zu einem unverhältnismäßig hohen Untermietzinses vermieten.
Ist die Untervermietung anhand der Regelungen im eigenen Mietvertrag erlaubt, können Sie die Wohnung auch vermieten, sofern:
- Nur ein Teil der Mietwohnung vermietet wird (z.B. ein Zimmer).
- Sie keine unverhältnismäßige Miete (Untermietzins) verlangen.
- Der "Frieden der Hausgemeinschaft" dadurch nicht gestört wird.
- Keine Überbelegung durch die Vermietung stattfindet.
Ausnahme aus dem Mietrechtsgesetz
Sofern das Mietrechtsgesetz nicht zur Anwendung kommt, ist eine Untervermietung der eigenen Wohnung möglich, sofern dies im Mietvertrag nicht ausgeschlossen ist.
- Das gilt auch für sowohl für eine teilweise Vermietung der Wohnung, als auch bei Vermietung zur Gänze.