Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren erzielten Gewinnen der Körperschaftsteuer.
- Die Gewinnermittlung erfolgt, indem die Einnahmen, wie Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungsumsätze oder Spenden, den abzugsfähigen Kosten, wie Verwaltung, Personal oder Miete, gegenübergestellt werden.
Auch nicht gemeinnützige Vereine können Freibeträge oder Verluste ähnlich wie Unternehmen in ihrer Berechnung berücksichtigen.
- Im Gegensatz zu gemeinnützigen Vereinen, die teilweise steuerbefreite Umsätze haben, unterliegen alle Umsätze eines nicht gemeinnützigen Vereins der Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuerpflicht beginnt, wenn der Jahresumsatz die Grenze von 40.000 Euro überschreitet. Der Verein ist außerdem verpflichtet, Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen und monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Sofern der Verein Mitarbeiter beschäftigt, muss er zusätzlich die üblichen Arbeitgeberpflichten erfüllen, darunter die Anmeldung der Beschäftigten bei der Sozialversicherung, die Durchführung der Lohnverrechnung und die Abführung der Lohnsteuer.
- Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Verpflichtungen je nach Art und Umfang der Vereinstätigkeiten variieren können.
Daher ist es ratsam, für eine genaue steuerliche Beratung einen Steuerexperten hinzuzuziehen.