Verein ⇒ Steuern & steuerliche Regelungen einfach erklärt

Vereine unterliegen je nach ihrer Tätigkeit und Gemeinnützigkeit verschiedenen steuerlichen Regelungen. Gemeinnützige Vereine genießen dabei Steuerbegünstigungen, während wirtschaftliche Tätigkeiten der regulären Steuerpflicht unterliegen.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Verein Steuern – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zu Steuern von Vereinen

Definition

Gemeinnützige Vereine genießen Steuerbegünstigungen, nicht gemeinnützige Vereine werden wie Unternehmen besteuert.

Gemeinnützige Vereine
  • Genießen Steuerbegünstigungen und sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nur ideelle Tätigkeiten ausüben.
  • Wirtschaftliche Einnahmen sind ab 10.000 Euro steuerpflichtig, Umsatzsteuer ab 40.000 Euro.
Nicht gemeinnützige Vereine
  • Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen der Körperschaft- und Umsatzsteuer wie Unternehmen.
Buchführungspflichten

Verein Steuern

Die Steuerpflicht von Vereinen hängt von ihrer Tätigkeit und Gemeinnützigkeit ab. Während gemeinnützige Vereine oft steuerlich begünstigt werden, müssen sie für wirtschaftliche Tätigkeiten Abgaben wie Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer leisten.

Steuerpflichten bei gemeinnützigen Vereinen

Gemeinnützige Vereine genießen in Österreich Steuerbegünstigungen. Voraussetzung ist, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, sofern ihre Tätigkeit sich auf ideelle Zwecke und die damit verbundenen Tätigkeiten beschränkt.

  • Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind steuerpflichtig, sofern der Freibetrag von 10.000 Euro pro Jahr überschritten wird.

Einnahmen aus ideellen Tätigkeiten (z. B. Mitgliedsbeiträge) sind umsatzsteuerfrei. Für wirtschaftliche Tätigkeiten kann abhängig von der Umsatzhöhe eine Umsatzsteuerpflicht entstehen, die ab einem Jahresumsatz von 40.000 Euro greift.

  • Sofern Personal beschäftigt wird, ist zudem Lohnsteuer zu entrichten.

Liebhabereivermutung bei gemeinnützigen Vereinen:

Für gemeinnützige Vereine kann eine Liebhabereivermutung vorliegen, die besagt, dass ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten als steuerfrei gelten, solange sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

  • Diese Tätigkeiten gelten dann nicht als steuerpflichtige Einkünfte, da sie keinen Gewinn über die Deckung der eigenen Kosten hinaus anstreben.

Sobald jedoch regelmäßig Gewinne erzielt werden, kann der Verein als gewerblich eingestuft werden, was zu einer Steuerpflicht führen kann. Die Liebhabereivermutung ermöglicht es gemeinnützigen Vereinen, ihre Tätigkeiten ohne umfangreiche steuerliche Verpflichtungen auszuüben, solange sie im Einklang mit ihrer gemeinnützigen Zielsetzung bleiben.

Steuerpflichten bei nicht gemeinnützigen Vereinen

Wenn ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist, wird er steuerlich wie ein normales Unternehmen behandelt. Das bedeutet, dass er alle steuerlichen Pflichten eines gewinnorientierten Rechtsträgers erfüllen muss.

Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren erzielten Gewinnen der Körperschaftsteuer.

  • Die Gewinnermittlung erfolgt, indem die Einnahmen, wie Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungsumsätze oder Spenden, den abzugsfähigen Kosten, wie Verwaltung, Personal oder Miete, gegenübergestellt werden.

Auch nicht gemeinnützige Vereine können Freibeträge oder Verluste ähnlich wie Unternehmen in ihrer Berechnung berücksichtigen.

  • Im Gegensatz zu gemeinnützigen Vereinen, die teilweise steuerbefreite Umsätze haben, unterliegen alle Umsätze eines nicht gemeinnützigen Vereins der Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuerpflicht beginnt, wenn der Jahresumsatz die Grenze von 40.000 Euro überschreitet. Der Verein ist außerdem verpflichtet, Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen und monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.

Sofern der Verein Mitarbeiter beschäftigt, muss er zusätzlich die üblichen Arbeitgeberpflichten erfüllen, darunter die Anmeldung der Beschäftigten bei der Sozialversicherung, die Durchführung der Lohnverrechnung und die Abführung der Lohnsteuer.

  • Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Verpflichtungen je nach Art und Umfang der Vereinstätigkeiten variieren können.

Daher ist es ratsam, für eine genaue steuerliche Beratung einen Steuerexperten hinzuzuziehen.

Verpflichtungen zur Buchhaltung

Die Verpflichtungen zur Buchhaltung richten sich nach dem Vereinsgesetz 2002 und variieren je nach Art des Vereins und seiner Umsatzhöhe. Die Rechnungslegung unterscheidet sich entsprechend der Vereinsgröße.

Kleine Vereine müssen nach § 21 VerG eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und eine Vermögensübersicht erstellen.

Große Vereine und Spendenvereine gemäß § 22 Abs. 2 VerG müssen eine Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen und deren Abschluss prüfen lassen, wenn ihre Einnahmen über 3 Mio. Euro oder Spenden über 1 Mio. Euro betragen.

  • Gemeinnützige Vereine profitieren in der Regel von einer vereinfachten Buchführung, solange ihr Jahresumsatz unter 700.000 Euro liegt.

Wird diese Grenze jedoch in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, muss der Verein auf doppelte Buchführung umstellen, was die Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich macht.

Aufzeichnungspflicht:

Zusätzlich unterliegen Vereine mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einer erhöhten Aufzeichnungspflicht. Einnahmen und Ausgaben müssen exakt den jeweiligen Geschäftszweigen zugeordnet und übersichtlich dokumentiert werden.

  • Für gemeinnützige Vereine gilt zudem, dass wirtschaftliche Tätigkeiten von den ideellen Tätigkeiten strikt getrennt zu erfassen sind, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Aufbewahrungspflicht:

Unabhängig von der Buchführungsmethode sind Vereine verpflichtet, alle steuerrelevanten Unterlagen, wie Belege, Verträge und Buchführungsunterlagen, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Diese Dokumente dienen im Falle von Prüfungen durch die Finanzbehörden als Nachweis für die korrekte Erfüllung der steuerlichen Pflichten.

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Fragen und Antworten

Ein Verein wird steuerpflichtig, wenn er Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt oder nicht als gemeinnützig anerkannt ist.

Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit und Einnahmen aus ideellen Tätigkeiten wie Mitgliedsbeiträgen sind umsatzsteuerfrei.

Nicht gemeinnützige Vereine zahlen Körperschaftsteuer auf ihre Gewinne und Umsatzsteuer auf alle steuerpflichtigen Umsätze.

Quellen