Verein Haftung ⇒ einfach erklärt

Ein Verein haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Dabei sind Vereinsmitglieder und Organwalter in der Regel von einer persönlichen Haftung ausgeschlossen, es sei denn, gesetzliche Vorschriften oder individuelle Verpflichtungen begründen eine Ausnahme.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Verein Haftung – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur Haftung von Vereinen

Definition

Der Verein haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten, da er als juristische Person eigene Rechte und Pflichten hat.

Haftung Vereinsorgane
  • Vereinsorgane können bei schuldhaftem Verhalten schadensersatzpflichtig werden.
  • Etwa bei zweckwidriger Verwendung von Vereinsvermögen oder Verstößen gegen Pflichten im Rechnungswesen.
Haftung von Organwaltern
  • Organwalter haften persönlich, wenn sie gegen gesetzliche oder statutarische Pflichten verstoßen.
  • Beispiele sind die zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen, die Missachtung der finanziellen Sicherung von Vereinsvorhaben oder die verspätete Insolvenzantragstellung.
Minimierung der Haftungsrisiken

Verein Haftung

Ein Verein ist eine eigenständige juristische Person und haftet mit seinem Vermögen für seine Verpflichtungen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und Funktionsträger ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen, wenn gesetzliche Vorschriften oder individuelle Vereinbarungen etwas anderes vorsehen.

Haftung in Vereinen: Übersicht

In Österreich ist die Haftung von Vereinen und ihren Organen im Vereinsgesetz (VerG) geregelt. Der Verein ist grundsätzlich für seine Verbindlichkeiten verantwortlich, da er als juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist.

  • Das bedeutet, dass der Verein bei Schäden oder Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen die Haftung direkt auf die Organwalter oder Vereinsmitglieder übertragen werden kann.

  • Ein Organwalter ist eine Person, die in einem Verein bestimmte Aufgaben und Pflichten übernimmt, meist als Teil eines Vereinsorgans wie des Vorstands.

Zu seinen zentralen Aufgaben gehört es, den Verein gemäß den gesetzlichen Vorgaben, den Statuten und Beschlüssen zu leiten und zu vertreten. Organwalter tragen dabei Verantwortung und können bei Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden.

  • Gemäß § 23 VerG haften Vereinsmitglieder und Organwalter grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen, es sei denn, es ergeben sich Haftungsansprüche aufgrund persönlicher Verpflichtungen oder rechtswidrigen Verhaltens. 

Die Haftung des Vereins als juristische Person wird durch das Verhalten seiner Organe beeinflusst, da es als Handlung des Vereins selbst gilt, wenn ein Organ in dessen Namen handelt. 

Haftung Vereinsorgane

Vereinsorgane können schadensersatzpflichtig werden, das heißt, sie müssen für verursachte Schäden finanziell aufkommen.

Dies ist der Fall, wenn sie schuldhaft handeln, etwa durch die zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen, fehlende finanzielle Absicherung von Vorhaben, Verstöße gegen Rechnungswesen-Pflichten, verspätete Insolvenzantragstellung, Behinderung der Vereinsauflösung oder Handlungen, die Schadenersatzforderungen gegen den Verein nach sich ziehen.

Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern

Bei der Haftung von Vereinen können sowohl der Verein als juristische Person, als auch seine Organe, in bestimmten Situationen persönlich zur Verantwortung gezogen werden.

Gemäß § 24 VerG haften Vereinsorgane und -mitglieder persönlich, wenn sie ihre gesetzlichen oder statuarischen Pflichten verletzen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Organwalter gegen die ihnen übertragenen Aufgaben verstoßen und dadurch dem Verein oder dritten Schaden zufügen.

Im Falle einer unentgeltlichen Tätigkeit haften Organwalter und Rechnungsprüfer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, die Haftungsbedingungen sind in den Statuten des Vereins anders festgelegt.

  • Zu den typischen Haftungsfällen zählen unter anderem die zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen, die Missachtung der finanziellen Sicherung von Vereinsvorhaben oder das Versäumen der rechtzeitigen Antragstellung auf ein Insolvenzverfahren.

Zur Minimierung von Haftungsrisiken und zur Sicherstellung der rechtlichen Absicherung des Vereins sind Vereinsvorstände und andere leitende Mitglieder verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben sowie die Vereinsstatuten konsequent einzuhalten.

  • Zudem sollten Vereinsvorstände und leitende Mitglieder ihre Sorgfaltspflichten gewissenhaft erfüllen und für eine angemessene Absicherung durch Haftpflichtversicherungen sorgen.

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Fragen und Antworten

Grundsätzlich haftet der Verein als juristische Person.

  • Bei Pflichtverletzungen können jedoch Vereinsorgane (z. B. Vorstände, Rechnungsprüfer) persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie schuldhaft handeln.

Schuldhaftes Handeln liegt vor, wenn ein Organwalter vorsätzlich (bewusst) oder fahrlässig (durch Nachlässigkeit) gegen seine Pflichten verstößt.

Vereinsorgane haften persönlich, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen gesetzliche Pflichten, Vereinsstatuten oder Beschlüsse verstoßen und dadurch ein Schaden entsteht.

Typische Haftungsfälle für Vereinsorgane umfassen die zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen, fehlende finanzielle Absicherung von Vorhaben, Verstöße im Finanz- und Rechnungswesen, versäumte Insolvenzantragstellungen, die Behinderung der Vereinsauflösung sowie Handlungen, die Schadenersatzforderungen gegen den Verein verursachen.

Quellen