In Österreich ist die Haftung von Vereinen und ihren Organen im Vereinsgesetz (VerG) geregelt. Der Verein ist grundsätzlich für seine Verbindlichkeiten verantwortlich, da er als juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist.
- Das bedeutet, dass der Verein bei Schäden oder Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet.
Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen die Haftung direkt auf die Organwalter oder Vereinsmitglieder übertragen werden kann.
- Ein Organwalter ist eine Person, die in einem Verein bestimmte Aufgaben und Pflichten übernimmt, meist als Teil eines Vereinsorgans wie des Vorstands.
Zu seinen zentralen Aufgaben gehört es, den Verein gemäß den gesetzlichen Vorgaben, den Statuten und Beschlüssen zu leiten und zu vertreten. Organwalter tragen dabei Verantwortung und können bei Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden.
- Gemäß § 23 VerG haften Vereinsmitglieder und Organwalter grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen, es sei denn, es ergeben sich Haftungsansprüche aufgrund persönlicher Verpflichtungen oder rechtswidrigen Verhaltens.
Die Haftung des Vereins als juristische Person wird durch das Verhalten seiner Organe beeinflusst, da es als Handlung des Vereins selbst gilt, wenn ein Organ in dessen Namen handelt.