Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

Das Neugründungs-Förderungsgesetz regelt die finanzielle Förderung für die Neugründung von Betrieben. Durch diese Bestimmungen gibt es für Neugründer zahlreiche Vergünstigungen.

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NeuFöG - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Das NeuFöG wurde beschlossen, um die Neugründung von Betrieben finanziell zu fördern.
  • Dabei sollen Neugründungen erleichtert und die finanziellen Hürden geschmälert werden.
  • Für Neugründer, die sich erstmalig innerhalb von fünf Jahren in ihrem Bereich selbstständig machen, wirken zahlreiche mögliche Vergünstigungen:
  • Wird nach dem NeuFöG gegründet, können zahlreiche Kosten gespart werden, die in Zusammenhang mit der Unternehmensgründung stehen.
  • Zu den Förderungen gehören der Erlass bei offiziellen Gebühren, wie den Gerichtsgebühren.
  • Außerdem gibt es Förderungen bei den Lohnnebenkosten für Angestellte und Steuererleichterung wie der Grunderwerbsteuer sowie Unterstützung bei Lohnabgaben und Lohnnebenkosten.

Was ist das Neugründungs-Förderungsgesetz?

NeuFöG | Erklärung | Definition


Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz - kurz NeuFöG - sollen neue Betriebsinhaber begünstigt und dadurch Neugründungen in Österreich erleichtert werden. Das Gesetz regelt dabei die Förderungen und die Rahmenbedingungen sowie Voraussetzungen, unter denen man die Erlasse und Erleichterungen in Anspruch nehmen kann.

Neue Betriebsinhaber sparen sich aufgrund der Regelungen zahlreiche Kosten, die in Zusammenhang mit der Unternehmensgründung stehen - von Gerichtsgebühren bis zur Grunderwerbsteuer.

Befreiung von Gebühren und Abgaben

NeuFöG | Gründungsförderungen


Wer ein Unternehmen nach dem NeuFöG gründet, kommt in den Genuss zahlreicher Befreiungen.

Wird das dafür vorgesehene Antragsformular NeuFö2 bei der Behörde eingereicht, können zahlreiche Gebühren entfallen, wenn die folgende Voraussetzung erfüllt wird:

  • Die förderbaren Kosten müssen unmittelbar durch die Neugründung veranlasst worden sind.
  • Ist das umgekehrt nicht der Fall oder belegbar, können die Kosten auch nicht gefördert werden, weil sie dann nicht durch eine Neugründung bedingt sind.

Im Zuge der Förderung entfallen daher ausschließlich Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch die Neugründung unmittelbar entstehen. Vor allem sind das:

  • Antrag für die Berechtigung zur Ausübung des Buchhalters, Bilanzbuchhalters und Personalverrechners bei der Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde (gem. Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014)
  • Durch die Gründung veranlasste Niederlassungsbewilligungen & Aufenthaltsbewilligungen
  • Gebühren im Zuge der Geschäftsführerbestellungen

Zu beachten: Nicht unter die Befreiung fallen Kosten für Schriften und Amtshandlungen, die im Vorfeld der Neugründung anfallen.

Daher gibt es keine Befreiung für folgende Gebühren und Abgaben:

  • Kosten für Meisterprüfungszeugnisse, Staatsbürgerschaftsnachweise, Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung, etc.
  • Abgaben für Rechtsgeschäfte, die durch die Neugründung veranlasst sind, z.B. Gebühren für Bestandverträge.

Antragsformular für die Gründungsförderungen: NeuFö2

Um die Förderungen in Anspruch zu nehmen, muss unbedingt das amtliche Formular NeuFö2 korrekt ausgefüllt eingebracht werden!

Mehr zur Beantragung der Förderungen finden Sie im Kapitel dazu weiter unten auf dieser Seite.

Gebührenbefreiung: Übersicht

Zu den Gebühren, von denen man befreit werden kann, gehören jene für Stempel und Bundesverwaltungsabgaben, die einen direkten Bezug zur Gründung und den zu erstellenden Schriften und Amtshandlungen haben.

Ebenso können Eintragungsgebühren für Firmenbuch und Grundbuch erlassen werden. Die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Grundbuch werden unter der folgenden Voraussetzung erstattet:

  • Die Grundstücke müssen in eine Gesellschaft eingebracht werden und Anteile als Gegenleistung gewährt werden.
  • Grundlage dafür muss ein Gesellschaftsvertrag sein.

Grundsätzliches zur Gebührenbefreiung

Um die Gebührenbefreiung geltend machen zu können, muss der Betriebsinhaber bei den entsprechenden Stellen eine Erklärung mittels korrekt ausgefülltem Formular NeuFö2 vorlegen:

  • Nur so können Behörden und Verwaltungsorgane wie das Finanzamt, die Gebietskrankenkasse und das Firmenbuchgericht auch die entsprechenden Nachlässe gewähren und Abgaben erlassen.
  • Um die Befreiungen in Anspruch nehmen zu können, muss das Formular vorab vorgelegt werden.
  • Eine nachträgliche Befreiung von bereits gezahlten Beiträgen ist nicht möglich.

Eintragung ins Firmenbuch

Die Förderung sieht eine Befreiung von Gebühren vor, die unmittelbar mit der Neugründung zusammenhängende Eintragungsgebühren betreffen, das heißt es muss sich um Neueintragungen handeln. Das sind:

  • Firma & Firmensitz, Geschäftsanschrift
  • Inhaber & Musterzeichnung
  • Daten der persönlich haftenden Gesellschafter & Geschäftsführer
  • Die Befreiung gilt auch für Neugründung von eingetragenen Einzelunternehmen mit dem Zusatz „e.U.“

Zu beachten - keine Gebührenbefreiung gibt es für: Gebühren für den Firmenbuchauszug, wenn dieser nicht für die Eintragung ins Gewerberegister erforderlich ist. Ausgenommen ist auch die Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte (gem. TP 11 Gerichtsgebührengesetz).

Eintragung ins Grundbuch

Befreiung von Gebühren im Zuge Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, sofern diese unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung haben und Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.

  • Die Befreiung von Eintragungsgebühren des Grundbuchs gilt als parallele Befreiung zur Gebührenbefreiung der Grunderwerbsteuer.
  • Gesellschaften im Sinne der Befreiung sind Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften, vergleichbare ausländische Gesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV)
  • Die Befreiung gilt nicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), weil diese nicht ins Grundbuch eingetragen werden können.

Unterstützung bei Abgaben und Nebenkosten: Übersicht

Nach einer Gründung können Teile der Lohnabgaben für den Gründungsmonat und die darauffolgenden 35 Kalendermonate erlassen werden. Dazu gehören:

  • Beiträge des Dienstgebers zum Familienlastenausgleichsfonds
  • Beiträge zur Wohnbauförderung
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Des Weiteren kann die Kammerumlage für den entsprechenden Zeitraum geltend gemacht werden.

Lohnabgaben

Die folgend angeführten Abgaben für beschäftigte Dienstnehmer können befreit werden, sofern diese im Gründungsmonat sowie in den darauffolgenden 35 Kalendermonaten anfallen:

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF).
  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2) für Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer.
  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2) für an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen gem. § 22 Z. 2 EStG (z. B. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer).
  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers.
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Entgelt, wenn die Personen in § 4 (1) ASVG genannt sind.

Lohnnebenkosten: Dauer der Unterstützung

Auch Lohnnebenkosten können begünstigt werden. Dabei wird die Begünstigung bei den Lohnnebenkosten für den Zeitraum von maximal zwölf Monaten gewährt:

  • Die Frist beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufnimmt.
  • Werden bereits vor der Neugründung Mitarbeiter beschäftigt, beginnt der Zeitraum für die Begünstigung mit der Neugründung.

Nach Ablauf der zwölf Monate läuft die Begünstigung weiter. Diese gilt dann aber nur noch für die ersten drei Arbeitnehmer.

Zu beachten: Wird der erste Dienstnehmer bereits vor der Neugründung eingestellt, besteht der Anspruch auf die Förderung für 12 Monate ab Zeitpunkt der Neugründung. Eine Einschränkung bei der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer besteht in den ersten 12 Monaten nicht.

  • Im zweiten und dritten Jahr nach Neugründung des Betriebs steht die Förderung nurmehr für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer zu - siehe dazu die Neugründungsförderungsrichtlinien (NeuFöR) in aktueller Fassung.

Einsparungen bei Steuern

NeuföG | Grunderwerbsteuer | Gesellschaftsteuer | Börsenumsatzsteuer


Bei Gründungen nach dem NeuFöG entfällt ebenso die Grunderwerbsteuer. Auch die Gesellschaftssteuer entfällt, wenn Gesellschaftsrechte in direktem Zusammenhang mit der Neugründung erworben werden.

Das Gleiche gilt für die Börsenumsatzsteuer, wenn Wertpapiere auf Basis des Gesellschaftsvertrages in die Gesellschaft eingebracht werden.

Grunderwerbsteuer

Diese Steuerbefreiung gilt für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nur dann, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung steht. Voraussetzungen sind im Detail:

  • Die Befreiung wird daher nur gewährt, wenn eine Grunderwerbsteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt. Das heißt, nur wenn Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften eine Gegenleistung für die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft darstellen.
  • Vorhandensein eines Gesellschaftsvertrages als Grundlage für die Einbringung des Grundstückes.
  • Vorliegen einer Gesellschaft als selbständiger Rechtsträger.
  • Übertragung eines Grundstückes durch einen Gesellschafter als Sacheinlage anlässlich der Neugründung.

Förderungen: Voraussetzung

NeuFöG | Neugründung


Die Unterstützung kann grundsätzlich nur ein Betriebsinhaber beantragen, der auch eine neue betriebliche Struktur schafft. Konkret:


Unmittelbar mit Neugründung zusammenhängend: Definition

Grundsätzlich können alle Gründungshandlungen als direkt mit der Neugründung eines Betriebes zusammenhängend betrachtet werden, wenn:

  • diese innerhalb von 30 Kalendertagen rund um die Gründung erfolgen,
  • außer es sprechen im Einzelfall Umstände gegen eine solche zusammenhängende Betrachtung.


Betriebsübernahme & Förderung

Wird ein Betrieb übertragen, muss der Betriebsinhaber sich zum ersten Mal innerhalb der vergangenen fünf Jahre in einem vergleichbaren Bereich selbstständig gemacht haben. Dabei gilt:

  • Der neue Betriebsinhaber darf weder in Österreich noch im Ausland selbstständig gewesen sein.

Neugründung: Definition

Um als Neugründer, umgangssprachlicher Jungunternehmer, zu gelten und damit die Betriebsgründung gemäß NeuFöG als Neugründung eines Unternehmens anerkannt wird und somit die Förderungen beansprucht werden können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Schaffung einer nicht schon vorher existierenden betrieblichen Struktur durch die Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Betriebes, der dem selbstständigen oder freiberuflichen Erwerb dient.

  • Betriebsinhaber, das sind jene Personen, die tatsächlich die Betriebsführung des Unternehmens innehaben, dürfen sich weder im Inland noch im Ausland innerhalb der letzten 5 Jahre in einer vergleichbaren Art betriebsführend betätigt haben.

Die Interpretation als vergleichbare Art ergibt sich aus der Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten anhand der ÖNACE-Datenbank in geltender Fassung, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich herausgegeben wird:

  • Bezüglich einer unzulässigen Vergleichbarkeit kommt es nicht auf den Gewerbewortlaut des Betriebes an, sondern auf den Umstand, ob die erneute Tätigkeit in die selbe Wirtschaftsklasse der ÖNACE-Datenbank fällt.

Betrieb: Definition

Um als neu gegründetes Unternehmen im Sinne des NeuFöG infrage zu kommen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Ein Betrieb im Sinne des NeuFöG ist ein Zusammenschluss aus menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel, der in organisatorischer Einheit der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.

  • Die reine Änderung der Rechtsform eines bereits existierenden Unternehmens gilt nicht als Neugründung.

  • Der reine Wechsel der Betriebsinhaber oder der betriebsführenden Person durch Betriebsübertragung ist kein Kriterium im Sinne des NeuFöG, da es sich auch um eine bereits zuvor existierende Firma handelt.

Betriebsinhaber: Definition

Betriebsinhaber ist immer die natürliche oder juristische Person, der die Betriebsführung obliegt. Das können auch mehrere Personen sein.

  • Diese Definition gilt ungeachtet allfälliger Sonderbestimmungen, die durch entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens andere Bestimmungen für die Betriebsführung festlegen können.

Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG sind daher vor allem:

  • Einzelunternehmer (EPU) bzw. Kleinunternehmer
  • Unbeschränkt und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (KG, OG)
  • Nicht unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.
  • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften wie der GmbH, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.

Neugründung in Österreich: Details und Wissenswertes

Wenn Sie sich mit der Überlegung einer Neugründung in Österreich beschäftigen und auf der Suche nach den Details und Bestimmungen zum Schritt in die Selbstständigkeit sind, empfehlen wir einen Blick in unseren Beitrag zum Thema.

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Mehr zum Thema

Beantragung

NeuFöG | Antragsstellung


Eine Förderung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz kann bei der gesetzlichen Berufsvertretung beantragt werden - in vielen Fällen ist das die Wirtschaftskammer (WKO):

Außerdem kann die Förderung dann zugesprochen werden, wenn der Betriebsinhaber das amtliche Formular NeuFö2 im Original bei der jeweiligen Behörde, die für die konkrete Fördermaßnahme zuständig ist, korrekt ausgefüllt einreicht.

Die zuständigen Behörden dafür sind:

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Magistrat
  • Finanzamt
  • Gericht
  • Entsprechende Behörden

Formular für die Förderungen: NeuFö2

Für die Beantragung muss das amtliche Formular NeuFö2 ausgefüllt und eingereicht werden.

Genauer ist das benötigte Formular die Erklärung gemäß § 4 bzw. § 5a iVm § 4 NeuFöG und es kann auch direkt hier in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen aufgerufen werden:

NeuFoe2

Elektronische Erklärung der Neugründung

Das Formular zur Erklärung der Neugründung kann elektronisch über das Unternehmensserviceportal eingereicht werden. Aktuell ist die elektronische Gründung nur für Einzelunternehmen und bei bestimmten Voraussetzungen auch für Einpersonen-GmbHs möglich. (Stand: Juni 2022)

In jedem Fall muss vor der Beantragung - egal ob persönlich oder elektronisch - eine Beratung stattfinden. Die Beratung kann immer über die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) erfolgen.

Elektronische Unternehmensgründung über das USP

Im Unternehmensserviceportal können Sie die vereinfachte Gründung einer Einpersonen-GmbH direkt mit Eröffnung eines Gründungskontos vornehmen:

eGründung
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Fragen und Antworten

Die Erklärung der Neugründung gemäß der Kriterien für die Förderungen liegt vor, wenn eine neue Struktur für einen gewerblichen, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder in anderer Form selbstständig tätigen Betrieb geschaffen wird. Dabei ist zu beachten:

  • Der Inhaber des neu gegründeten Betriebs darf in den vergangenen fünf Jahren nicht in einer ähnlichen Form tätig gewesen sein.

Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn die Rechtsform geändert wurde oder der Bestandsbetrieb lediglich auf eine neue Person als Betriebsinhaber übertragen wurde.

Eine Förderung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) steht jedem zu, der erstmalig innerhalb von fünf Jahren einen Betrieb gründet.

Bestimmte Kosten wie Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, zum Beispiel für die Eintragung ins Grundbuch oder Firmenbuch, entfallen bei Beantragung der Förderung.

  • Dazu muss das korrekt ausgefüllte Antragsformular NeuFoe2 rechtzeitig bei der entsprechenden Behörde oder Institution vorgelegt werden.

Eine rückwirkende Erstattung bei bereits bezahlten Gebühren und Abgaben ist nicht möglich.

Damit die Förderungen gemäß NeuFöG zugesprochen werden können, muss der Betriebsinhaber das amtliche Formular NeuFö2 im Original bei der jeweiligen - die konkrete Fördermaßnahme betreffende - Behörde korrekt ausgefüllt einreichen.

Die betreffenden Behörden dafür sind:

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Magistrat
  • Finanzamt
  • Gericht
  • Entsprechende Behörden

Das Formular NeuFö2 können Sie direkt online aufrufen:

NeuFö2 in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen

Ja - die gibt es!

In Österreich gibt es je nach Tätigkeit und Branche, in der Sie sich selbstständig machen möchten, eine ganze Reihe weiterer interessanter Förderungen.

Vor allem lohnt es sich, einen Blick auf die Förderungen auf Bundesebene zu werfen. Sie finden die Details zu diesen weiteren Förderungen direkt hier:

Direkt zu: Selbstständig machen in Österreich - Finanzierungen & Förderungen

Quellen