Die Trinkgeldpauschale in Österreich: Steuerliche Regelung und Auswirkungen ab 2026

In vielen Branchen in Österreich ist Trinkgeld ein wichtiger Bestandteil des Einkommens. Besonders in der Gastronomie, der Hotellerie, dem Tourismus und dem Taxi-Gewerbe spielt Trinkgeld traditionell eine große Rolle. Mit der bundesweit einheitlichen Trinkgeldpauschale schafft die Bundesregierung neue Rahmenbedingungen. Die Reform soll Rechtssicherheit, Fairness und Planbarkeit bringen und Nachforderungen in der Sozialversicherung vermeiden.

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Trinkgeldpauschale – auf einen Blick

Was ist die Trinkgeldpauschale?Die Trinkgeldpauschale ist eine pauschale Regelung zur Ermittlung von Trinkgeld als Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge. Sie sorgt für Rechtssicherheit und eine bundesweit einheitliche Lösung.
Was bringt die neue Trinkgeldregelung ab 2026?Die Neuregelung schafft bundesweit einheitliche Pauschalbeträge, mehr Fairness, weniger Nachforderungen und bessere Absicherung bei Pension, Krankengeld und Arbeitslosengeld.
Für welche Branchen gilt die Trinkgeldpauschale?Die Regelung gilt vor allem für Gastronomie, Hotellerie, Tourismus, Gastgewerbe, Friseurinnen und das Personenbeförderungsgewerbe.
Welche Auswirkungen hat die Trinkgeldpauschale auf die Lohnverrechnung?Die Trinkgeldpauschale wird nicht direkt vom Lohn abgezogen, sondern erhöht die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnverrechnung.
Ändert sich die Steuerfreiheit durch die neue Trinkgeldregelung?Nein, die Steuerfreiheit bleibt bestehen, die Regelung betrifft vor allem die Sozialversicherung.
Trinkgeldpauschale

Die neue Trinkgeldpauschale 2026 bringt eine bundesweit einheitliche neue Regelung für Österreich und schafft mehr Rechtssicherheit für Betriebe, Arbeitgeber und Dienstnehmer. Durch festgelegte Pauschalbeträge wird Trinkgeld künftig klar in die Sozialversicherung und die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge integriert. In Kürze kann festgehalten werden, dass diese Neuerung für mehr Fairness, Planbarkeit und für eine bessere Absicherung bei Pension, Krankengeld und Arbeitslosengeld sorgt.

Definition: Was ist die Trinkgeldpauschale?

Die Trinkgeldpauschale ist eine pauschale Bemessungsgrundlage für Trinkgeld im Rahmen der Sozialversicherung. Sie wird dort angewendet, wo Trinkgeld zwar üblich ist, aber nicht exakt aufgezeichnet werden kann.

Typische Beispiele sind:

  • Kellner im Restaurant oder Hotel
  • Beschäftigte in der Gastronomie
  • Mitarbeiter in der Hotellerie
  • Taxi-Fahrer
  • Friseur
  • Beschäftigte im Tourismus

In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Regelungen je nach Branche und Bundesland. Dieser uneinheitliche Stand führte zu Unklarheit, Nachzahlungen und teilweise hohen Nachforderungen durch die ÖGK.

  • Die Änderung durch die Neuregelung der Trinkgeldpauschale schafft nun bundesweit einheitliche Werte in Österreich. 

Der zentrale Inhalt der Reform sorgt für mehr Gerechtigkeit, da die Regelung für alle Beschäftigten gilt und jetzt auch jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer berücksichtigt werden, die bisher trotz Trinkgeldbezug nicht in die Pauschale einbezogen waren.

Die neue Trinkgeldpauschale ab 2026

Die bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschale tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Der Beschluss erfolgte durch die Zustimmung im Nationalrat und ermöglichte eine neue Regelung für alle Branchen mit Trinkgeldkultur.

Auf Basis der Neuregelung des § 44 Abs. 3 ASVG hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nach Einbindung der zuständigen Interessenvertretungen neue, bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt.

Diese gelten für folgende Branchen:

  • Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe: Amtliche Verlautbarung sowie ergänzende Erläuterungen sind verfügbar.
  • Friseurgewerbe: Auch hier wurden entsprechende Pauschalbeträge veröffentlicht, inklusive detaillierter Erläuterungen.
  • Fußpflege, Kosmetik und Massage: Für diese Berufsgruppen wurden ebenfalls einheitliche Regelungen samt begleitenden Informationen festgelegt.
  • Personenbeförderungsgewerbe: Auch in diesem Bereich gilt die neue Trinkgeldpauschale auf bundesweit einheitlicher Grundlage.

Die Höhe der Pauschalbeträge ist je nach Branche unterschiedlich. Es gelten Obergrenzen und Maximalbeträge, die regelmäßig angepasst werden können.

Die Einführung bedeutet einheitliche Pauschalen in ganz Österreich, klare Verpflichtung zur Anwendung in der Lohnverrechnung, weniger Konflikte mit der ÖGK und mehr Sicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Ausnahme von der Trinkgeldpauschale

Die Trinkgeldpauschale gilt nicht für alle Dienstnehmer gleichermaßen. In bestimmten Fällen bestehen Ausnahmen von der Regelung, insbesondere dann, wenn aufgrund der Art der Tätigkeit kein Trinkgeld üblich ist oder keine direkte Zahlung erfolgt.

Von der Trinkgeldpauschale ausgenommen sind unter anderem:

  • Personenbeförderung ohne direkte Zahlung (z. B. Schüler-, Kindergarten-, Behinderten- oder Patientenbeförderung)
  • Anruf-Sammel-Taxi-Verkehre
  • fahrplanmäßiger Verkehr im Personenbeförderungsgewerbe

In diesen Bereichen fehlt oft die Möglichkeit, Trinkgeld direkt als Geldbetrag zu erhalten, weshalb keine pauschale Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung angesetzt wird.

  • Eine wichtige Ausnahme in der Trinkgeldregelung ist die sogenannte Opt-out-Möglichkeit. Diese greift, wenn das tatsächlich erhaltene Trinkgeld deutlich unter der festgelegten Trinkgeldpauschale liegt.

Konkret bedeutet das, wenn das tatsächliche Trinkgeld mehr als die Hälfte unter der Pauschale liegt, können Dienstnehmer aus der Pauschale aussteigen.

  • In diesem Fall gilt, dass tatsächliche Trinkgeldaufzeichnungen verpflichtend sind und die realen Beträge werden als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.

Diese Regelung sorgt für mehr Fairness und individuelle Anpassung innerhalb der bundesweit einheitlichen Trinkgeldpauschale und stärkt gleichzeitig die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Betriebe.

Warum wurde die Trinkgeldregelung reformiert?

Die Reform der Trinkgeldpauschale wurde im Nationalrat beschlossen und basiert auf einer Einigung zwischen Bundesregierung, Sozialversicherung, Gewerkschaften und Branchenvertretungen.

Die wichtigsten Ziele der Neuregelung sind:

  • bundesweit einheitliche Regelung
  • mehr Rechtssicherheit für Betriebe
  • klare Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge
  • Vermeidung von Nachzahlungen
  • bessere Planbarkeit in der Lohnverrechnung
  • Schutz von Arbeitnehmern bei Pension, Krankengeld und Arbeitslosengeld

In der Vergangenheit kam es häufig zu Prüfungen durch die ÖGK, bei denen Trinkgeldaufzeichnungen fehlten. Dadurch entstanden Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Situation soll durch die pauschale Regelung beendet werden.

Trinkgeldpauschale: Höhe der Pauschalbeträge

Die Höhe der Pauschalbeträge richtet sich nach mehreren Faktoren, insbesondere nach Branche, Art der Tätigkeit sowie dem konkreten Arbeitszeitausmaß.

  • Im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes wurde im Rahmen der Sozialpartner eine Einigung erzielt, die ein Stufenmodell vorsieht. 

Dieses Modell definiert schrittweise steigende monatliche Pauschalen für Beschäftigte mit Inkasso (z. B. Kellner). Wichtig ist dabei, dass es sich um Obergrenzen handelt, liegt das tatsächliche Trinkgeld darunter, kann von der Pauschale abgewichen werden.

Die endgültige Festlegung der Pauschalbeträge erfolgt durch die Sozialversicherung (ÖGK). Damit bleibt eine gewisse Flexibilität im System erhalten, während gleichzeitig ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen wird.

  • Im Zusammenhang mit der Trinkgeldpauschale ist es sinnvoll, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen zu informieren, etwa über einen Newsletter oder Artikel von Behörden oder von Interessenvertretungen.

Zusätzlich wurde im Zuge der Neuregelung eine neue Verpflichtung eingeführt: Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber muss auf Anfrage eine Bestätigung über bargeldlos erhaltenes Trinkgeld (z. B. via Karte) bereitstellen. Das schafft mehr Transparenz für Mitarbeiter.

Trinkgeldpauschalen im Überblick

Beschäftigungsart202620272028
Mit Inkasso (z. B. Kellner)65,00 €85,00 €100,00 €
Ohne Inkasso45,00 €45,00 €50,00 €
Lehrlinge & Pflichtpraktikanten20,00 €20,00 €25,00 €

Ab 2029 ist zudem eine jährliche Anpassung (Valorisierung) der Beträge vorgesehen. Für Teilzeitbeschäftigte oder Arbeitnehmer, die nur an einzelnen Tagen tätig sind, wird die Trinkgeldpauschale aliquot berechnet.

Steuerfreiheit von Trinkgeld in Österreich

Grundsätzlich gilt in Österreich weiterhin: Trinkgeld ist steuerfrei, wenn es freiwillig gegeben wird und direkt an die Dienstnehmer geht.

  • Die Steuerfreiheit bleibt also bestehen, solange das Trinkgeld freiwillig ist, kein Rechtsanspruch besteht, kein fixer Geldbetrag vereinbart ist und es sich um eine persönliche Geste des Gastes handelt.

Diese steuerliche Behandlung von Trinkgeld ändert sich durch die neue Trinkgeldregelung nicht. Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zwischen Steuerrecht und Sozialversicherung.

Trinkgeld und Sozialversicherung

Auch wenn Trinkgeld in Österreich grundsätzlich steuerfrei ist, spielt es dennoch eine wichtige Rolle in der Sozialversicherung. Genau hier setzt die Trinkgeldpauschale als zentrale Regelung an. Sie schafft eine klare Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und sorgt für mehr Rechtssicherheit in der Branche.

Im Rahmen der neuen Trinkgeldregelung wird ein pauschaler Geldbetrag festgelegt, der bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird. Diese Pauschale fließt in die Berechnung der Beiträge ein und hat damit direkte Auswirkungen auf die soziale Absicherung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern.

Die Trinkgeldpauschale dient insbesondere als Grundlage für:

  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Pension
  • Krankengeld
  • Arbeitslosengeld

Damit wird sichergestellt, dass Trinkgeld nicht nur eine freiwillige Geste bleibt, sondern auch in die langfristige soziale Sicherheit der Arbeitnehmer einbezogen wird.

Für Dienstnehmer ergeben sich daraus mehrere Vorteile:

  • eine höhere Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung
  • bessere Absicherung im Fall von Krankheit (z. B. höheres Krankengeld)
  • höhere Ansprüche in der Pension
  • mehr Sicherheit bei Arbeitslosigkeit und beim Arbeitslosengeld

Die neue Regelung bringt somit mehr Fairness und Planbarkeit, da Trinkgeld systematisch in die Sozialversicherung integriert wird und nicht mehr zu Unsicherheiten oder Nachforderungen durch die ÖGK führt.

Trinkgeld und Steuerrecht

Im österreichischen Steuerrecht ist Trinkgeld unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei geregelt. Grundlage dafür ist § 3 Abs. 1 Z 16a EStG. Demnach bleibt Trinkgeld von der Einkommensteuer befreit, wenn es im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung steht, freiwillig und ohne Rechtsanspruch von einem Dritten gegeben wird und zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt.

  • Wichtig ist dabei, dass es sich tatsächlich um eine freiwillige Geste handelt und kein fixer Anspruch oder vereinbarter Geldbetrag besteht. In diesem Fall fällt keine Lohnsteuer an, was die Steuerfreiheit von Trinkgeld in Österreich sicherstellt.

Als Trinkgeld von dritter Seite gilt auch, wenn der Betrag indirekt weitergegeben wird, etwa durch den Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter. Das betrifft beispielsweise Kreditkartentrinkgelder oder Trinkgeld, das über Tronc-Systeme bzw. Trinkgeld Verteilsysteme gesammelt und anschließend aufgeteilt wird.

Damit bleibt festzuhalten: Solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt Trinkgeld steuerfrei, unabhängig davon, ob es direkt ausbezahlt oder im Rahmen eines Verteilungssystems weitergegeben wird.

Trinkgeldaufzeichnungen und Tronc-Systeme

In vielen Betrieben der Gastronomie, Hotellerie und im Tourismus werden Trinkgelder nicht direkt einzelnen Dienstnehmern zugeordnet, sondern über sogenannte Tronc-Systeme oder andere Trinkgeld Verteilsysteme gesammelt und verteilt. 

  • Dabei wird das gesamte Trinkgeld zentral erfasst und nach einem festgelegten Schlüssel (z. B. nach Arbeitsstunden oder Position) an die Beschäftigten aufgeteilt.

Grundsätzlich sind genaue Trinkgeldaufzeichnungen oft schwierig, da es sich um freiwillige Geldbeträge handelt.

  • Genau hier schafft die Trinkgeldpauschale eine praktikable Lösung: Anstelle individueller Aufzeichnungen wird ein pauschaler Betrag als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung herangezogen.

Wichtig ist: Auch bei Tronc-Systemen bleibt die Steuerfreiheit von Trinkgeld bestehen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind (freiwillige Geste, kein Rechtsanspruch, Zuwendung durch Dritte). Gleichzeitig sorgt die neue Regelung für mehr Sicherheit und Klarheit, da einheitliche Rahmenbedingungen für die Lohnverrechnung und Sozialversicherungsbeiträge geschaffen werden.

Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Nutzung der Opt-out-Regelung, sind detaillierte Trinkgeldaufzeichnungen erforderlich, um die tatsächlichen Beträge nachzuweisen.

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Fragen und Antworten

Die Trinkgeldpauschale ist eine pauschale Regelung für Trinkgeld in der Sozialversicherung. Sie dient als Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge, wenn keine genauen Trinkgeldaufzeichnungen vorliegen. Ziel ist eine bundesweit einheitliche Lösung mit mehr Rechtssicherheit für Betriebe, Dienstnehmer und Arbeitgeber in Gastronomie, Hotellerie und Tourismus.

Ab 2026 gilt eine neue Regelung, die eine bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschale in Österreich einführt. Dies schafft klare Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung, sorgt für mehr Rechtssicherheit und reduziert Nachforderungen für Betriebe und Arbeitnehmer.

Nein, die Trinkgeldpauschale gilt nur für Branchen, in denen Trinkgeld üblich ist, wie Gastronomie, Hotellerie, Friseur- oder Personenbeförderungsgewerbe. 

Ausgenommen sind Bereiche ohne typische Trinkgeldkultur (z. B. Systemgastronomie oder bestimmte Betreuungseinrichtungen).

Ja, eine Befreiung ist über die sogenannte Opt-out-Regelung möglich. Diese greift, wenn das tatsächliche Trinkgeld deutlich unter der Pauschale liegt oder kein Trinkgeld bezogen wird. In diesem Fall müssen jedoch entsprechende Nachweise bzw. Trinkgeldaufzeichnungen geführt werden.

Trinkgeld ist in Österreich grundsätzlich steuerfrei, solange es eine freiwillige Geste ohne Rechtsanspruch ist. Es fällt keine Lohnsteuer an. Über die Trinkgeldpauschale kann es jedoch in die Sozialversicherung einfließen und beeinflusst damit Pension, Krankengeld und Arbeitslosengeld.

Nein, die Trinkgeldpauschale ist kein direkter Abzug vom Lohn. Sie erhöht die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnverrechnung. Dadurch können die Beiträge steigen, gleichzeitig verbessert sich die soziale Absicherung der Arbeitnehmer.

Quellen