PV-Anlage

Einkünfte aus der Erzeugung von Strom (PV-Anlagen)

Bei der Anschaffung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen müssen diverse steuerliche Aspekte beachtet werden. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Fakten zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und zur Elektrizitätsabgabe.

Im Bereich der PV-Anlagen wird zwischen der Überschusseinspeisung und der Volleinspeisung unterschieden.

Überschusseinspeisung

Von Überschusseinspeisung spricht man, wenn die PV-Anlage primär zur Deckung des eigenen Strombedarfs installiert wird. Der Anteil des produzierten Stroms, der den Eigenbedarf übersteigt, wird dabei in das Netz eingespeist.

Einkommensteuer

Gewinne aus dem Betrieb einer PV-Anlage zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und sind grundsätzlich der Besteuerung zu unterziehen. Für natürliche Personen sehen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes jedoch diverse Erleichterungen vor.

Nebeneinkünfte von Privatpersonen, die sonst ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, bleiben bis zu einer Höhe von € 730 pro Kalenderjahr komplett steuerfrei.

Darüber hinaus wurde mit Juli 2022 eine für die Praxis besonders wichtige Ausnahmeregel geschaffen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet“ von der Einkommensteuer befreit.

Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Begriff Einkünfte meint hier den Saldo aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. 

Gut zu wissen

Diese Ausnahmeregelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2022. Anzumerken ist auch, dass bei Überschreiten der 12.500 kWh - Grenze die Befreiung anteilig (im Sinne eines Freibetrags) zur Anwendung kommt. Werden beispielsweise mit einer 24 kWp - Anlage 20.000 kWh Strom produziert und davon 15.000 kWh in das Netz eingespeist, wird nur die Differenz von 2.500 kWh für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen.

WICHTIG: Diese anteilige Befreiung kommt nur bei Überschreiten der kWh-Grenze zur Anwendung. Wird eine Anlage mit einer Engpassleistung von mehr als 25 kWp angeschafft, gibt es keine Befreiung, die Einkünfte sind voll zu versteuern.

Sollten die entsprechenden Werte überschritten werden und die Einkünfte der Einkommensteuerpflicht unterliegen, ist der Gewinn anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus den Betriebseinnahmen minus der Betriebsausgaben. Die Betriebseinnahmen ergeben sich üblicherweise aus den Gutschriften der OeMAG bzw. anderer Energieversorgungsunternehmen.

Zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise die Abschreibung für Abnutzung (Nutzungsdauer idR 20 Jahre), Wartungsarbeiten, Zinsaufwendungen bei Fremdfinanzierung oder auch die Steuerberaterkosten. Ein etwaiger Privatanteil ist bei der Überschusseinspeisung hinsichtlich der Betriebsausgaben ebenfalls zu berücksichtigen. Entsteht nach dieser Berechnung ein Gewinn, kann zusätzlich noch ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 15 Prozent des Gewinns geltend gemacht werden.

Alternativ dazu kann in vielen Fällen der Gewinn auch mithilfe der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt werden. Dabei betragen die pauschalen Betriebsausgaben 45 Prozent der Betriebseinnahmen. Auch hier kann ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden

Achtung Unternehmer

Durch den Betrieb einer PV-Anlage wird in aller Regel ein eigenständiger Gewerbebetrieb begründet, der Gewinn ist also gesondert zu ermitteln und beim Finanzamt anzuzeigen.

Umsatzsteuer

Wer eine PV-Anlage betreibt und den überschüssig produzierten Strom ins Netz einspeist, gilt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Bei Gesamtumsätzen bis 55.000 EUR [Jahr 2025] ist die Stromlieferung jedoch aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, womit auch kein Vorsteuerabzug zusteht.

Bei kleineren Anlagen (bspw. auf dem Dach des Einfamilienhauses) wird diese Umsatzgrenze im Regelfall nicht überschritten.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Damit kann einerseits Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, z.B. aus dem Kauf der Anlage, gleichzeitig müssen aber auch die Einnahmen der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Für Überschusseinspeiser bedeutet dies

Für jenen Teil des produzierten Stroms, der in das Netz eingespeist wird, geht die Umsatzsteuerpflicht auf den Wiederverkäufer über. Wiederverkäufer (z.B. OeMAG) verrechnen mit dem jeweiligen PV-Anlagenbetreiber mit Gutschrift und führen auch die darauf entfallende Umsatzsteuer ab (Reverse Charge).

Die Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten Strom muss allerdings selbst an das Finanzamt abgeführt werden, umsatzsteuerlich gesehen handelt es sich dabei um einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch.

Ob der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, also die Option zur Umsatzsteuerpflicht, wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Höhe der Anschaffungskosten, der Einspeisequote sowie der produzierten Menge ab.

Eine solche Entscheidung sollte erst nach Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung getroffen werden.

Achtung Unternehmer

Liegt bereits eine Unternehmereigenschaft vor und wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, sind die zusätzlichen Einkünfte aus der Einspeisung mit den sonstigen betrieblichen Einkünften zu addieren.

Unter Umständen wird dabei die Kleinunternehmergrenze überschritten und die Umsatzsteuerpflicht erstreckt sich auf ALLE Einkünfte.

Elektrizitätsabgabe (ElAbG)

Die Überschusseinspeisung von Strom in das öffentliche Netz an ein Elektrizitätsunternehmen iSd Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 ist nicht steuerbar.

Darüber hinaus ist selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie (Eigenverbrauch) aus erneuerbaren Energieträgern – wie Photovoltaik - einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, von der ElAbG befreit.