Gewinne aus dem Betrieb einer PV-Anlage zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und sind grundsätzlich der Besteuerung zu unterziehen. Für natürliche Personen sehen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes jedoch diverse Erleichterungen vor.
Nebeneinkünfte von Privatpersonen, die sonst ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, bleiben bis zu einer Höhe von € 730 pro Kalenderjahr komplett steuerfrei.
Darüber hinaus wurde mit Juli 2022 eine für die Praxis besonders wichtige Ausnahmeregel geschaffen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet“ von der Einkommensteuer befreit.
Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Begriff Einkünfte meint hier den Saldo aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
Sollten die entsprechenden Werte überschritten werden und die Einkünfte der Einkommensteuerpflicht unterliegen, ist der Gewinn anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus den Betriebseinnahmen minus der Betriebsausgaben. Die Betriebseinnahmen ergeben sich üblicherweise aus den Gutschriften der OeMAG bzw. anderer Energieversorgungsunternehmen.
Zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise die Abschreibung für Abnutzung (Nutzungsdauer idR 20 Jahre), Wartungsarbeiten, Zinsaufwendungen bei Fremdfinanzierung oder auch die Steuerberaterkosten. Ein etwaiger Privatanteil ist bei der Überschusseinspeisung hinsichtlich der Betriebsausgaben ebenfalls zu berücksichtigen. Entsteht nach dieser Berechnung ein Gewinn, kann zusätzlich noch ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 15 Prozent des Gewinns geltend gemacht werden.
Alternativ dazu kann in vielen Fällen der Gewinn auch mithilfe der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt werden. Dabei betragen die pauschalen Betriebsausgaben 45 Prozent der Betriebseinnahmen. Auch hier kann ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden