Bei Einkäufen im EU-Ausland (nicht bei Leistungen!) ist grundlegend darauf zu achten, dass der Lieferant eine innergemeinschaftliche Lieferung mit den dafür notwendigen Informationen und ohne (ausländischen) Umsatzsteuer durchführt. Details hierzu unter Reverse Charge und ig Lieferungen.
Ist dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich und Sie erhalten eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer, besteht in den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, die ausländische Umsatzsteuer zurückzufordern. Dafür müssen die Belege summiert und die Mindestgrenze pro Land gehalten werden. Details hierzu beispielsweise unter:
Der Antrag auf Vorsteuererstattung muss immer bis zum 30. September des Folgejahres elektronisch in FinanzOnline eingebracht werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Der Antrag muss immer (mit der Einzigen Ausnahme der letzten Kalendermonate eines Jahres) für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate eingebracht werden und die Erstattungssumme mindestens 400 € betragen. Die Antragsstellung ist EU-weit vereinheitlicht um eine rasche Bearbeitung zu gewährleisten, weshalb auch die Vorlage eine Unternehmerbescheinigung nicht nötig ist. Die Vorlage der Originalrechnungen ist nicht mehr nötig. Bei Rechnungsbeträgen über 1.000 € kann der Erstattungsmitgliedsstaat allerdings die Übermittlung einer Kopie verlangen.