Grundsätzlich können alle aus rein beruflich oder geschäftlich bedingten Reisen entstehenden Kosten zur Gänze als Aufwand angesetzt werden.
- Voraussetzung zur Anerkennung als Reisekosten im Sinne der steuerlichen Absetzung ist, dass die betreffende Geschäfts- oder Dienstreise ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken dient.
Im Zuge von jeder Reise fallen bestimmte Kosten an. Entstehen diese Reisekosten durch dienstlich notwendige Reisen und Fahrten, können sie als betrieblicher Aufwand deklariert und von der Steuer abgesetzt werden.