Freie Dienstnehmer | Zielschuldverhältnis
Eine aufgrund eines Werkvertrags tätige Person schuldet dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines bestimmten Werkes.
Es liegt kein "Dauerschuldverhältnis" wie beim freien Dienstvertrag vor, sondern ein werkbezogenes "Zielschuldverhältnis". Das heißt man verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber ein bestimmtes Werk gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern. Bei Autoren kann das beispielsweise ein dem Verlag abzulieferndes Buch sein.
Im Rahmen des jeweiligen Werkvertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer gegen Entgelt für den Auftraggeber zu einem bestimmten Erfolg (Herstellung/Lieferung eines Werks).
Der Auftragnehmer ist typischerweise ein selbstständiger Unternehmer, der seine vertragliche Verpflichtung in persönlicher Unabhängigkeit erbringt.
Bei einem Werkvertrag schuldet die Lieferung bzw. Erfüllung - somit liegt beim Werkvertrag im Unterschied zum echten Dienstverhältnis (Dienstvertrag) kein "Dauerschuldverhältnis", sondern ein "Zielschuldverhältnis" vor - der Werkvertrag zielt auf die Lieferung und das Ergebnis ab und nicht den fortlaufenden Arbeitsprozess.
Daraus ergibt sich auch, dass die Fertigstellung bzw. Lieferung des vereinbarten Werks oder der Eintritt des Erfolges für den Auftraggeber auch die automatische Beendigung des (Ziel-) Schuldverhältnisses bedeutet!