Ein freibleibendes oder unverbindliches Angebot informiert potenzielle Kunden über Produkte, Dienstleistungen und deren Konditionen, ohne dass sich der Anbieter dabei rechtlich bindet.
- Hinweise wie „freibleibend", „unverbindlich" oder „ohne Obligo" machen das deutlich: Solche sogenannten Freizeichnungsklauseln halten den Anbieter ausdrücklich von einer sofortigen Verpflichtung frei.
- Konkret bedeutet das: Preise, Lieferzeiten und verfügbare Mengen im Angebot sind als Orientierungswerte zu verstehen, nicht als verbindliche Zusagen.
- Der Anbieter behält sich vor, diese Parameter vor Vertragsabschluss noch anzupassen, etwa weil sich Einkaufspreise geändert haben, Kapazitäten begrenzt sind oder Lieferzeiten schwanken.