Freibleibendes Angebot: Bedeutung, Beispiele & Formulierungen

Das freibleibende Angebot bietet eine flexible Lösung für Selbstständige, Kleingewerbetreibende und Unternehmer, die Angebote erstellen und dabei offenlassen möchten, wie verbindlich diese sein sollen: Im Grundsatz informiert es potenzielle Kunden über Preise, Leistungen und Konditionen, ohne den Anbieter sofort rechtlich zu verpflichten.

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Freibleibendes Angebot - auf einen Blick

Was ist ein freibleibendes Angebot?Ein freibleibendes Angebot informiert über Produkte und Konditionen, ohne den Anbieter rechtlich zu binden, sodass Preise, Mengen oder Lieferzeiten bis zum Vertragsschluss noch geändert werden können.
Warum lohnen sich freibleibende Angebote bei schwankenden Kosten?Freibleibende Angebote lohnen sich bei schwankenden Kosten, weil sie ungenaue Kalkulationen und Ressourcenverfügbarkeiten berücksichtigen und Preisänderungen von Anfang an transparent machen.
Was ist der Unterschied zum verbindlichen Angebot?Während ein verbindliches Angebot bei Annahme sofort einen Vertrag auslöst, bleibt ein freibleibendes Angebot unverbindlich und kann jederzeit geändert oder zurückgezogen werden.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln freibleibende Angebote?In Österreich regeln die §§ 861 und 862 ABGB, dass freibleibende Angebote nicht verbindlich sind und erst durch Annahme ein Vertrag zustande kommt.
Welche Formulierungen werden bei Freizeichnungsklauseln im freibleibenden Angebot verwendet?Bei Freizeichnungsklauseln werden Formulierungen wie „Angebot freibleibend“, „Preisänderungen vorbehalten“ oder „Solange der Vorrat reicht“ genutzt.
Freibleibendes Angebot

Das freibleibende Angebot bietet Unternehmen die Möglichkeit, Kunden unverbindlich über Preise, Leistungen und Konditionen zu informieren. Da keine unmittelbare rechtliche Bindung entsteht, bleibt der Anbieter bis zur endgültigen Vertragsannahme flexibel.

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Definition: Freibleibendes bzw. unverbindliches Angebot

Ein freibleibendes oder unverbindliches Angebot informiert potenzielle Kunden über Produkte, Dienstleistungen und deren Konditionen, ohne dass sich der Anbieter dabei rechtlich bindet.

  • Hinweise wie „freibleibend", „unverbindlich" oder „ohne Obligo" machen das deutlich: Solche sogenannten Freizeichnungsklauseln halten den Anbieter ausdrücklich von einer sofortigen Verpflichtung frei.
  • Konkret bedeutet das: Preise, Lieferzeiten und verfügbare Mengen im Angebot sind als Orientierungswerte zu verstehen, nicht als verbindliche Zusagen.
  • Der Anbieter behält sich vor, diese Parameter vor Vertragsabschluss noch anzupassen, etwa weil sich Einkaufspreise geändert haben, Kapazitäten begrenzt sind oder Lieferzeiten schwanken.

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Vorteile und Nutzen freibleibender Angebote bei schwankenden Kosten

Besonders für Selbstständige und Kleingewerbetreibende bietet ein freibleibendes Angebot eine sinnvolle Möglichkeit, wenn die Situation bisher nicht vollständig planbar ist:

  • Freibleibende Angebote schützen Anbieter vor finanziellen Verlusten bei Preisänderungen.
  • Kosten lassen sich zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht zuverlässig kalkulieren
  • Benötigte Ressourcen oder Materialien stehen möglicherweise nicht in ausreichender Menge zur Verfügung
  • Einkaufspreise schwanken stark – etwa in Zeiten hoher Inflation

Ein unverbindliches Angebot schafft somit Spielraum für veränderte Rahmenbedingungen – Kostensteigerungen oder längere Lieferzeiten sind von Anfang an transparent kommuniziert und spätere Streitigkeiten lassen sich so vermeiden.

Was ist der Unterschied zum verbindlichen Angebot?

Freibleibende Angebote können jederzeit ohne rechtliche Konsequenzen geändert werden. Ein unverbindliches Angebot verpflichtet den Anbieter zu nichts – Konditionen können jederzeit angepasst oder das Angebot zurückgezogen werden.

  • Der Käufer hat durch ein freibleibendes Angebot kein Recht auf die Ware, da ein Vertrag erst entsteht, wenn der Verkäufer die Bestellung bestätigt oder die Ware liefert.
  • Mit Formulierungen wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ bringt der Anbieter zum Ausdruck, dass das Angebot nicht verbindlich ist, sondern lediglich zur Abgabe einer Bestellung einlädt.
  • Im Gegensatz dazu ist ein verbindliches Angebot rechtlich verpflichtend: Nimmt der Kunde es an, ist der Vertrag geschlossen und beide Seiten sind daran gebunden.

Hinweis: Wird Ihr freibleibendes Angebot angenommen, lässt sich der Vorgang in der Buchhaltungssoftware FreeFinance direkt in eine Rechnung umwandeln und automatisch in der Buchhaltung verbuchen.

Freibleibendes Angebot: Gesetzliche Regelungen

Die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit freibleibenden Angeboten finden sich im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Insbesondere §§ 861 und 862 ABGB regeln, wann ein Angebot verbindlich wird und wie ein Vertrag zustande kommt.

§ 861 ABGB – Angebot und Bindung

  • Nach § 861 ABGB kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Grundsätzlich kann ein Angebot bei Annahme durch den Vertragspartner verbindlich werden.
  • Eine Verbindlichkeit des Angebots entsteht jedoch nur dann, wenn der Anbietende diese nicht ausschließt.
  • Genau hier setzen freibleibende Angebote an: Durch Formulierungen wie „freibleibend“, „unverbindlich“ oder „ohne Obligo“ wird klargestellt, dass es sich nicht um einen verbindlichen Antrag im rechtlichen Sinn handelt, sondern dass die Bindungswirkung ausgeschlossen wird.
  • Diese Freizeichnungsklauseln ermöglichen es dem Anbieter, das Angebot vor Vertragsabschluss anzupassen oder zurückzunehmen, ohne rechtlich daran gebunden zu sein.

§ 862 ABGB – Annahme des Angebots

  • Nach § 862 ABGB kommt ein Vertrag erst durch die Annahme eines verbindlichen Angebots zustande.
  • Im Fall eines freibleibenden Angebots liegt rechtlich häufig noch kein verbindlicher Antrag vor, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Angebotsstellung). Der Anbieter signalisiert damit Interesse am Geschäft, ohne sich bereits zu binden.
  • Das bedeutet: Erst die Bestellung des Kunden stellt ein rechtlich relevantes Angebot dar, das vom Unternehmer noch angenommen oder abgelehnt werden kann.

Bewährte Formulierungen für freibleibende Angebote

Freibleibende Angebote müssen wettbewerbsrechtlich transparent sein und dürfen nicht irreführend wirken. Die folgenden Formulierungen haben sich in der Praxis bewährt und lassen sich problemlos in eigene Vorlagen übernehmen:

  • „Angebot freibleibend – endgültige Konditionen werden nach Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt."
  • „Dieses Angebot ist gültig bis zum 31.07.2026, danach behalten wir uns Änderungen vor." – Macht deutlich, dass die genannten Konditionen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten.
  • „Preisänderungen aufgrund von Marktschwankungen vorbehalten." – Sinnvoll bei stark schwankenden Materialpreisen, da externe Preisentwicklungen so transparent kommuniziert werden.
  • „Mengenangaben sind Richtwerte und können je nach Verfügbarkeit abweichen." – Geeignet für Anbieter, deren Lagerbestände oder Produktionskapazitäten schwanken.
  • „Lieferzeit abhängig von der aktuellen Auftragslage." – Ermöglicht flexible Reaktionen bei hoher Nachfrage oder Engpässen.
  • „Solange der Vorrat reicht." – Schützt vor Konflikten, wenn ein Produkt kurzfristig nicht verfügbar ist.

Freibleibende Angebote in der Praxis: Anwendungsbeispiele

Freibleibende Angebote sind besonders in Branchen mit volatilen Marktpreisen oder unklaren Projektanforderungen eine sinnvolle Entscheidung, um Risiken zu steuern, da sie Flexibilität bieten, ohne sich vertraglich zu binden.

  • Beispiel saisonabhängige Verfügbarkeit: Freibleibende Angebote sind häufig in der Landwirtschaft anzutreffen. Landwirte nutzen freibleibende Angebote für unsichere Ernten. Da Menge und Qualität der Ernte stark von Wetter- und Wachstumsbedingungen abhängen, bleibt das Angebot freibleibend.
  • Beispiel schwankende Materialpreise: Ein Metallbauer erstellt ein Angebot für ein Geländer. Da Stahlpreise kurzfristig stark schwanken können, wird das Angebot freibleibend erstellt. Der endgültige Preis wird erst beim tatsächlichen Einkauf der Materialien festgelegt.
  • Beispiel schwer planbarer Arbeitsaufwand: Eine Eventagentur plant eine Firmenfeier und erstellt zunächst einen Kostenvoranschlag. Da sich Gästezahl, Programm und technische Anforderungen kurzfristig ändern können, bleibt der Preis bis zur finalen Abstimmung variabel.

Freibleibende Angebote: Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Ein unverbindliches Angebot bietet viel Flexibilität, birgt aber auch typische Fallstricke, die sich mit den richtigen Lösungen durch sorgfältige Gestaltung vermeiden lassen.

  1. Fehlender Hinweis auf Unverbindlichkeit: Wer vergisst, das Angebot ausdrücklich als freibleibend zu kennzeichnen, riskiert, daran festgehalten zu werden. Der Hinweis sollte daher gut sichtbar und unmissverständlich platziert sein.
  2. Unklare oder vage Leistungsbeschreibung: Auch ein unverbindliches Angebot sollte die angebotenen Leistungen, Mengen und Preise so genau wie möglich beschreiben. Zu allgemeine Angaben führen schnell zu Missverständnissen auf der Kundenseite.
  3. Widersprüche vermeiden: Wer ein Angebot als freibleibend kennzeichnet, sollte darin keine festen Zusagen zu Preisen oder Lieferzeiten machen – solche Angaben würden den unverbindlichen Charakter des Angebots unterlaufen.
  4. Keine Reaktion auf die Kundenanfrage: Wer auf die Rückmeldung eines Kunden nicht zeitnah antwortet, riskiert im kaufmännischen Geschäftsverkehr, dass Schweigen als Zustimmung gewertet wird – mit ungewollten rechtlichen Folgen.
  5. Kein Gültigkeitszeitraum: Ohne zeitliche Befristung bleibt offen, wie lange die genannten Konditionen als Orientierung gelten sollen. Eine klare Datumsangabe schafft Transparenz und vermeidet späteren Klärungsbedarf.

Lesetipp: Eine Rechnung mit fehlenden oder falschen Angaben kann für Aussteller und Empfänger rechtliche sowie steuerliche Konsequenzen haben, weshalb sie unbedingt vermieden werden sollte. In diesem Artikel erfahren Sie wertvolle Tipps, wie Sie eine fehlerhafte Rechnung vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Ein freibleibendes Angebot informiert potenzielle Kunden über Produkte oder Dienstleistungen, ohne den Anbieter rechtlich zu binden. Konditionen wie Preis, Menge oder Lieferzeit gelten lediglich als Orientierungswerte. Es kann vom Anbieter jederzeit angepasst oder zurückgezogen werden, solange kein Vertrag zustande gekommen ist. Ein verbindlicher Vertrag entsteht erst durch die Annahme des Angebots.

Ein freibleibendes Angebot enthält dieselben Grundangaben wie ein reguläres Angebot – Anbieterdaten, Leistungsbeschreibung sowie Preise und Konditionen. Entscheidend ist der gut sichtbare Hinweis auf die Unverbindlichkeit, etwa durch Formulierungen wie „Preis freibleibend" oder „Preisänderungen vorbehalten".

Ein „Angebot freibleibend“ ist in Österreich unverbindlich und kann vom Anbieter noch geändert werden. Erst die Bestellung des Kunden gilt als Angebot. Ein Vertrag entsteht erst durch Annahme des Anbieters. Das bedeutet, dass der Anbieter bis zur Auftragsbestätigung nicht an Preise, Mengen oder Lieferzeiten gebunden ist. Dadurch bleibt ausreichend Flexibilität für Anpassungen bei veränderten Rahmenbedingungen erhalten.

Gebräuchliche Synonyme sind „unverbindlich", „ohne Obligo" oder „unter Vorbehalt". All diese Begriffe signalisieren, dass die gemachten Angaben keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Im kaufmännischen Sprachgebrauch bleibt „freibleibend" jedoch die geläufigste und rechtlich etablierteste Formulierung.

Ein freibleibender Angebotspreis ist ein Preis, der vom Anbieter nicht verbindlich zugesichert wird und sich bis zum Vertragsabschluss noch ändern kann. Er dient lediglich als Orientierung für den Kunden. Änderungen können sich beispielsweise durch schwankende Material- oder Einkaufspreise ergeben. Verbindlich wird der Preis erst mit der Annahme des Angebots durch den Anbieter.

Ein freibleibendes Angebot ist eine besondere Form der Willenserklärung, die potenzielle Kunden über Produkte oder Dienstleistungen informiert, ohne den Anbieter rechtlich zu binden. Konditionen wie Preis, Menge oder Lieferzeit gelten lediglich als Orientierungswerte. Die rechtliche Bindung entsteht erst durch die Annahme eines verbindlichen Angebots bzw. der Bestellung durch den Kunden.

Ein freibleibendes Angebot führt nicht automatisch zu einem Vertrag. Die Bestellung des Kunden gilt zunächst als Angebot. Erst mit der ausdrücklichen Annahme, etwa durch eine Auftragsbestätigung oder die Lieferung der Ware, kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Bis dahin kann der Anbieter das Angebot grundsätzlich noch anpassen oder ablehnen.

Die invitatio ad offerendum ist eine Einladung zur Abgabe eines Angebots und stellt selbst noch kein verbindliches Angebot dar. Sie wird häufig durch entsprechende Klauseln kenntlich gemacht und schützt den Anbieter vor einer sofortigen rechtlichen Bindung. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Anbieter das vom Kunden abgegebene Angebot ausdrücklich annimmt.

Quellen