Luxustangente Pkw ⇒ einfach erklärt

Die Anschaffungskosten von einem Firmenauto sind nur bis zu einer bestimmten Obergrenze steuerlich absetzbar. Man spricht dabei von der Luxustangente, bei der das Kfz bis zu einer Grenze von 40.000 Euro steuerlich abgeschrieben werden kann.

Luxustangente – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur Luxustangente

Definition:

Betragsgrenze für die steuerliche Abschreibung der Anschaffungskosten von Firmenautos

Grenze:

40.000 Euro

Funktion:
Ausnahmen:
  • LKW (Fiskal-LKW)
  • Kleinbusse
  • Mini-Vans

Luxustangente PKW: Übersicht


Für Unternehmer wie auch Freiberufler stellt der eigene Wagen oft mehr als nur ein notwendiges Fortbewegungsmittel dar – es handelt sich um ein Statussymbol, oftmals dient dieses auch als mobile Werbefläche.

  • Dabei soll die richtige Nachricht an potenzielle Kunden gesendet werden – die Botschaft soll Erfolg und Prestige vermitteln, die durch das Firmenauto symbolisiert werden.
     
  • Andererseits möchte kein ökonomisch und pragmatisch denkender Selbstständige auf eine Möglichkeit verzichten, die Steuerlast zu minimieren.
     
  • Deshalb sollen das betreffende Fahrzeug und die damit einhergehenden Abschreibungen in die Steuererklärung einfließen und so die Steuerlast senken.

Dabei ist folgender Grundsatz zu beachten:

Seit 2005 wird vom österreichischen Finanzamt ein solches Prestige in Form des Pkw nur mehr in gewissem Ausmaß zugestanden:

  • Diese Regelung ist die sogenannte Luxustangente.

Bei der Anschaffung eines Pkw oder Kombinationskraftwagen (kurz Kombi, Karosseriebauform für Pkw mit besonders großem Ladevolumen und Laderaum) ist zu beachten, dass die Obergrenze für die angemessenen Anschaffungskosten des Fahrzeugs bei 40.000 Euro liegt.

  • Bis zu dieser Grenze können die Anschaffungskosten des Fahrzeugs steuerlich abgeschrieben werden.

  • Kosten, die über dieser Schwelle liegen, sind eine nicht mehr angemessene Ausgabe.

  • Der überschreitende Betrag kann folglich auch nicht mehr in der Abschreibung berücksichtigt werden.

Ausnahmen von der Luxustangente

Die Luxustangente gilt nicht für sogenannte Fiskal-LKW:

  • Damit sind Kleinlastkraftwagen gemeint, die sich im äußeren Erscheinungsbild und von der Ausstattung her erheblich von einem Fahrzeug für die Personenbeförderung unterscheiden
  • Das gilt auch für Kleinbusse inklusive bestimmter Mini-Vans.

Zusammengefasst: Die Luxustangente betrifft nur Pkw und Kombis. Andere Kraftfahrzeuge, die teilweise selbst Unternehmensgegenstände darstellen, sind von dieser Grenze nicht betroffen.

Was zählt zu den Anschaffungskosten des Pkw?

Die für die Angemessenheitsgrenze und Abschreibung relevanten Anschaffungskosten setzen sich aus den Anschaffungskosten des Fahrzeugs, der Umsatzsteuer (USt) sowie der Normverbrauchsabgabe (NoVA) zusammen.

Außerdem werden die Kosten für Sonderausstattungen als Teil der Anschaffungskosten des Fahrzeugs betrachtet – dazu zählen z. B. Kosten für Ausstattungsmerkmale, die ab Werk für das Fahrzeug erhältlich und entsprechend verbaut sind:

  • Klimaanlagen
  • Alufelgen, Antiblockiersystem (ABS), Allradantrieb
  • Airbag(s)
  • Sonderlackierung
  • Serienmäßig bzw. herstellerseitig eingebaute Autoradios
  • Serienmäßig bzw. herstellerseitig eingebaute Navigationssysteme
  • Usw.

Aber Achtung: Nachträglich im Fahrzeug verbaute Ausstattungsmerkmale oder sogenannte selbstständig (unabhängig vom Fahrzeug) bewertbare Sonderausstattungen fallen nicht unter die Luxustangente, sondern werden als eigene Wirtschaftsgüter behandelt.

  • Dazu zählen unter anderem im Fahrzeug verbaute Funkeinrichtungen, nachträglich eingebaute Navigationssysteme oder auch ein nachträglich eingebautes Taxameter.

Luxustangente bei Gebrauchtfahrzeugen

In Sachen Luxustangente muss bei der Anschaffung von gebrauchten PKW oder Kombi unterschieden werden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später.

  • Hintergrund dieser Unterscheidung ist, dass in den ersten fünf Jahren nach Erstzulassung des Kfz die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung gelten.

Das heißt: Innerhalb dieser ersten 60 Monate werden die ursprünglichen Neupreise inkl. Sonderausstattung für die Angemessenheitsprüfung herangezogen.

  • Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) liefert dazu in den Einkommensteuerrichtlinien EStR 4775 die Anweisung, die für Fälle der Luxustangente anzuwenden ist, für die das Jahr der Anschaffung des betreffenden Gebrauchtfahrzeugs gültig ist.

Bei der Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, wird nicht der ursprüngliche Neupreis des Fahrzeugs inkl. Ausstattungsmerkmalen herangezogen, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Anschaffung.

  • Dabei wird auch die Luxustangente des Anschaffungsjahres herangezogen.

Praxisbeispiel: Luxustangente Gebrauchtwagenkauf

Am 23.1.2023 wird ein gebrauchter Pkw um 30.000 Euro gekauft, welcher 2020 erstmalig zugelassen worden war. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 60.000 Euro.

Die Luxustangente beträgt 40.000 Euro, das sind 2/3 des Neupreises (= 40.000 Euro/60.000 Euro).

  • Vom Gebrauchtwagen werden nur 2/3 des Kaufpreises steuerlich anerkannt, das sind 20.000 Euro.

Quelle des Beispiels:
Wirtschaftskammer Österreich (WKO)

Luxustangente bei Leasingfahrzeugen

Bei geleasten Fahrzeugen gelten die gleichen Grundsätze für die Luxustangente, wie sie für Gebrauchtfahrzeuge gelten:

  • Die Leasingraten sind ebenfalls im jeweils entsprechenden Ausmaß zu kürzen.

Bei Neuwagen wird von den Anschaffungskosten ausgegangen, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde liegen.

  • Wenn diese Kosten nicht bekannt sind, wird der Neupreis des Fahrzeugs herangezogen.

Für Gebrauchtwagen im Leasing gilt:

  • Wenn das Fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Erstzulassung verleast wird, werden für die Luxustangente die Anschaffungskosten des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen.
     
  • Wenn das Fahrzeug aber erst mehr als fünf Jahre nach seiner Erstzulassung verleast wird, sind die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens zum Zeitpunkt des Verleasens heranzuziehen.

Praxisbeispiel: Angemessenheitsgrenze Leasingfahrzeuge

2023 wird ein neuer Pkw geleast, die Preisbasis für die Berechnung der Leasingrate beträgt 50.000 Euro (Anschaffungs- bzw. Neupreis des Fahrzeugs).

  • Die Leasingraten sind zu 80 % absetzbar, es gilt auch hier die Grenze der Luxustangente in Höhe von 40.000 Euro (Angemessenheitsgrenze 40.000 Euro/Preisbasis 50.000 Euro).

Quelle des Beispiels:
Wirtschaftskammer Österreich (WKO)

Luxustangente: kurzfristige Anmietung

Im Zuge von kurzfristigen Anmietungen von Fahrzeugen gilt die folgende Regelung:

  • Bei einer kurzfristigen Fahrzeug-Anmietung für betriebliche Zwecke und die Dauer von maximal 21 Tagen ist keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.

  • Ein Beispiel für diesen Fall ist die Anmietung eines Leihwagens für einen Kunden.

  • Die Bestimmung dazu ist in Punkt 14.3.5.1.2.5 EStR 4779 (Einkommensteuerrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen) zu finden.

Überschreiten der Luxustangente

Wenn die Grenze der Luxustangente durch die Anschaffungskosten überschritten wird, sind auch die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.

Vor allem betrifft das die Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Fahrzeug, ebenso Zinsaufwendungen für eine Fremdfinanzierung des Fahrzeugs, die Ausgaben für eine Vollkaskoversicherung usw.

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Fragen und Antworten

Für Unternehmer oder Selbstständige ist die Anschaffung von Firmenautos nur bis zu einer bestimmten Obergrenze steuerlich absetzbar.

Man spricht dabei von der Luxustangente für den Vorsteuerabzug: 

  • Bis zu dieser Summe kann der Anschaffungsaufwand für das Kfz steuerlich abgeschrieben werden – für die Anschaffung von Pkw und Kombi liegt die Grenze bei 40.000 Euro.

Das Fahrzeug und die wesentlichen Abschreibungen fließen in die Steuererklärung mit ein und senken dadurch die Steuerlast.

Ausnahmen der Luxustangente:

  • Fiskal-LKW (Kleinlastkraftwagen, die sich im äußeren Erscheinungsbild und der Ausstattung erheblich von einem Fahrzeug für die Personenbeförderung unterscheiden)

  • Kleinbusse, inklusive bestimmter Mini-Vans

Für die Luxustangente werden die Anschaffungskosten des betreffenden Fahrzeugs, die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe (NoVA) herangezogen.

Auch mit dem Kauf verbundene Ausgaben wie Zulassungsgebühren oder Sonderausstattungen wie Klimaanlagen, Alufelgen oder Sonderlackierung gelten ebenso als Teil der Anschaffungskosten.

  • Dies gilt nur für Ausstattungsmerkmale, die ab Werk für das Fahrzeug erhältlich und bereits verbaut sind.

Nachträglich im Fahrzeug verbaute Ausstattungsmerkmale, die als Sonderausstattungen bewertet werden können, fallen nicht unter die Luxustangente, sondern werden als eigene Wirtschaftsgüter behandelt.

  • Dazu zählen im Fahrzeug verbaute Funkeinrichtungen, nachträglich eingebaute Navigationssysteme oder auch ein nachträglich eingebautes Taxameter.

Quellen