Kommt es zum Zahlungsverzug, dürfen vom Gläubiger zusätzlich zum offenen Rechnungsbetrag Zinsen verlangt werden.
Verzugszinsen
Zum Inhalt dieses Artikels
Verzugszinsen - auf einen Blick
Wissen kompakt zusammengefasst
Wenn ein Kunde eine Rechnung für erbrachte Leistung nicht fristgerecht bezahlt, dürfen zusätzlich zum offenen ursprünglichen Rechnungsbetrag Verzugszinsen von der Kundschaft verlangt werden. |
Diese Zinsen können verlangt werden, sobald durch den Kunden, also Schuldner, ein Zahlungsverzug vorliegt. |
In Sachen Höhe der Zinsen müssen gesetzliche Regelungen beachtet werden. |
Außerdem ist zu unterscheiden, ob der Schuldner ein Unternehmen oder eine private Kundschaft ist. |
Übersicht
Fakturierung | Zahlungsverzug
Wenn es zu einem Zahlungsverzug kommt, darf der Gläubiger - das ist das leistende Unternehmen - der säumigen Kundschaft Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
- Diese Zinsen muss der Schuldner - das ist die säumige Kundschaft - zusätzlich zum offenen Rechnungsbetrag zahlen.
- Die Verzugszinsen können bereits ab dem Tag verrechnet werden, der auf den Fälligkeitstermin laut ursprünglicher Rechnung folgt. Das heißt, wenn die Bezahlung der ursprünglichen Rechnung am 31.01.2022 fällig war, kann das Unternehmen ab einschließlich 01.02.2022 Verzugszinsen zusätzlich zum Rechnungsbetrag fordern.
Gesetzlich sind bezüglich Höhe der Zinsen keine Obergrenzen vorgesehen, der Grundsatz der Sittenwidrigkeit muss aber beachtet werden:
- Der vertraglich vereinbarte Verzugszinssatz darf nicht außerordentlich hoch sein und dadurch gegen übliche Gepflogenheiten verstoßen.
Varianten
Zahlungsverzug | Zinsen
Es können unterschiedliche Varianten der Verzugszinsen vom Schuldner verlangt werden - je nachdem, ob:
- schon im Vertrag über die erbrachte Leitung oder auch anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens Verzugszinsen vertraglich festgehalten sind, oder
- mangels einer solchen Regelung durch das Unternehmen gesetzliche Verzugszinsen verlangt werden dürfen.
Zu beachten sind dabei jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen, siehe nächstes Kapitel.
Bestimmungen
Zahlungsverzug | Zinsen
Grundsätzlich kann Anspruch auf eine der beiden folgenden Varianten von Verzugszinsen erhoben werden, je nachdem welches Szenario beim betroffenen Unternehmen zutrifft - jedenfalls zu beachten sind dabei die gesetzlichen Regelungen, insbesondere was die zulässige Höhe der Zinsen angeht.
Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen
Es wird im Vertrag, welcher der in Rechnung gestellten Leistung zugrunde liegt, oder direkt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens (AGB) ein Verzugszinssatz bestimmt, der im Verzugsfall ohne Schadensnachweis oder Nachweis eines bestimmten Verschuldens in Rechnung gestellt wird.
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Dabei zu beachten: Ein gänzlicher vertraglich festgehaltener Ausschluss von Verzugszinsen zwischen den beteiligten Unternehmern wäre seit Inkrafttreten des Zahlungsverzugsgesetzes für den Gläubiger grob nachteilig und daher unwirksam!
Gesetzlich geregelte Verzugszinsen
Wenn vertraglich keine Verzugszinsen vereinbart oder in den AGBs des Unternehmens ausgewiesen sind, können ab Eintritt des Verzugs, gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden:
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Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie Geschäften zwischen Privaten gelten 4 % pro Jahr als gesetzliche Verzugszinsen.
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Bei Geschäften zwischen Unternehmern gilt gesetzlich eine eigene Regelung: Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 9,2 % über dem Basiszinssatz.
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Dabei zu beachten: Der erhöhte gesetzliche Verzugszinssatz bei Unternehmergeschäften kommt nur bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Anwendung.
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Wenn der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz auch bei Unternehmergeschäften 4 % pro Jahr.
Basiszinssatz für Verzugszinsen:
Der aktuelle Basiszinssatz, hinsichtlich Verzugszinsen durch die Bestimmungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt, kann direkt auf der Webseite der österreichischen Nationalbank (OeNB) abgerufen werden:
Anknüpfungszinssatz gem. § 456 UGBExkurs: Mahnwesen
Fakturierung | Zahlungsverzug
Die Verzugszinsen begegnen uns klassischerweise im Kontext des Mahnwesens - entweder anhand von Mahnungen direkt durch das leistende Unternehmen oder im Zuge von Mahnungen und Mahnverfahren durch Inkasso, also in Form des vom Unternehmen an ein Inkassounternehmen ausgelagerten Forderungsmanagements.
Im Kontext des Mahnwesens werden üblicherweise auch Verzugszinsen in jeder Mahnstufe in Rechnung gestellt. In Österreich hat sich dabei ein 3-stufiges Mahnwesen etabliert, wobei die letzte Mahnung zugleich das Beschreiten des Rechtswegs mit den entsprechenden zusätzlichen Konsequenzen für die säumige Kundschaft mit sich bringt - für den Fall, dass auch im Zuge der Mahnungen noch immer kein Zahlungseingang erreicht wird.
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Quellen
- Zahlungsverzugsgesetz (ZVG):
Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 50/2013