Gebundene Kapitalrücklage ⇒ einfach erklärt
Gebundene Kapitalrücklagen sind bei größeren Kapitalgesellschaften (wie GmbHs und AGs) relevant. Im Gegensatz zu nicht gebundenen Rücklagen sind sie zweckgebunden und dürfen nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.
Zum Inhalt dieses Artikels
Gebundene Kapitalrücklage – auf einen Blick
Definition |
Rücklagen, die für eine bestimmte Verwendung reserviert sind und werden zum Zweck der Stärkung des Eigenkapitals gebildet |
Arten |
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Verwendung |
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Buchhaltung |
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Kapitalrücklagen: Definition
Gebundene Kapitalrücklagen sind Rücklagen eines Unternehmens, die für einen spezifischen Zweck oder eine bestimmte Verwendung reserviert sind, wie für die Deckung von Bilanzverlusten oder die Finanzierung von bestimmten Investitionen.
- Diese Rücklagen sind durch gesetzliche Vorschriften oder interne Unternehmensrichtlinien gebunden und können nicht frei verwendet werden, sondern nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden.
Kapitalrücklagen sind Teile des Eigenkapitals, das auf eigenen Rücklagekonten ausgewiesen ist oder gar nicht in der Bilanz aufscheint.
- Solche Rücklagen werden zum Zweck der Stärkung des Eigenkapitals gebildet.
Das geschieht, indem ein Teil oder der gesamte erzielte Gewinn zurückbehalten oder eine Kapitalzufuhr durch die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) vorgenommen wird.
Gebundene Kapitalrücklagen: Übersicht
Die Rücklagen dienen dazu, das Kapital eines Unternehmens abzusichern. Wenn es zu Verlusten kommt, werden diese zuerst aus den Rücklagen bedient.
- Das bedeutet, dass durch Auflösung von Rücklagen das Ausweisen dieser Verluste in der Bilanz verhindert wird.
Wenn also genug Rücklagen zum Ausgleich gebildet wurden, muss kein Bilanzverlust ausgewiesen werden.
- Kapitalrücklagen einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) werden durch Anteilseigner zugeführt, daher handelt es sich dabei um eine Außenfinanzierung.
Klassische Beispiele für Kapitalrücklagen, die in der Gesellschaft gebildet werden, sind Zuzahlungen oder auch Nachschüsse durch Gesellschafter.
- Die Kapitalrücklagen werden zusätzlich noch in gebundene und nicht gebundene Kapitalrücklagen unterschieden, dabei kommt es auf den Umfang der Gesellschaft an.
Kapitalrücklagen bei Kapitalgesellschaften
In größeren Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AGs) und großen GmbHs werden nur solche Zuzahlungen als ungebundene Rücklagen betrachtet, die gemäß § 229 Abs. 2 Z 5 UGB als gesellschaftsrechtliche Zuzahlungen ohne weitere Verpflichtungen gelten.
- Diese können frei aufgelöst werden.
Alle anderen Kapitalrücklagen sind bei diesen Gesellschaften gemäß den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) gebundene Kapitalrücklagen. Sie dürfen daher nur verwendet werden, um einen Bilanzverlust auszugleichen, der anderweitig ausgewiesen werden muss.
Bei Kapitalgesellschaften von geringerem Umfang, also einer kleinen oder mittleren GmbH, sind alle Kapitalrücklagen ungebunden.
Für große GmbHs und AGs gilt, dass Kapitalrücklagen - mit Ausnahme, der vorher angeführten Rücklagen - an den Zweck des Ausgleichs von Verlusten geknüpft sind.
- Die Bezeichnung gebundene Rücklagen wird verwendet, da sie spezifisch für den Zweck des Ausgleichs von Bilanzverlusten gebunden sind.
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Fragen und Antworten
Was sind gebundene Kapitalrücklagen?
Gebundene Kapitalrücklagen sind Teil des Eigenkapitals, die nur für einen spezifischen Zweck verwendet werden dürfen. Sie sind gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) zweckgebunden.
- Man verwendet gebundene Kapitalrücklagen zum Beispiel zur Deckung von Verlusten oder die Finanzierung von spezifischen Projekten.
Gebundene Kapitalrücklagen tragen zur Sicherheit und Stabilität des Unternehmens bei.
Wie unterscheiden sich gebundene von nicht gebundenen Kapitalrücklagen?
Gebundene Kapitalrücklagen sind für einen spezifischen Zweck reserviert und können nur für diesen Zweck verwendet werden.
- Nicht gebundene Kapitalrücklagen können frei verfügbar und flexibel eingesetzt werden.
Gebundene Rücklagen sind durch gesetzliche Vorschriften oder Unternehmensrichtlinien gebunden, während ungebundene Rücklagen keine solchen Einschränkungen haben.
Quellen
-
Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988 (EStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensgesetzbuch (UGB):
Tagesaktuelle Fassung im RIS -
Dr. Dr. h.c. Egger, Anton. Dr. Egger, Walter. Dr. Schauer, Reinbert. Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 27., überarbeitete Auflage. Linde Verlag Ges.m.b.H. Wien, 2016. ISBN: 9783707334579.
Online: Linde Lehrbuch – Linde Verlag Ges.m.b.H.