Nicht gebundene Kapitalrücklage

Was ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage?

Nicht gebundene Kapitalrücklagen gehören zum Eigenkapital eines Unternehmens und sind im Gegensatz zu gebundenen Rücklagen nicht an bestimmte Einsatzzwecke gebunden. Gebundene Rücklagen dürfen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausschließlich zur Deckung von Verlusten herangezogen werden, die ungebundenen Rücklagen dagegen können jederzeit zu verschiedenen Zwecken aufgelöst und verwendet werden.

Zum Inhalt dieses Artikels

Zuletzt aktualisiert:
  1. Kapitalrücklagen
  2. Übersicht
  3. Details
  4. Siehe auch
  5. Quellen
Grundlagen | Jahresabschluss

Kapitalrücklagen

Kapitalrücklagen sind Teile des Eigenkapitals eines Unternehmens, das auf eigenen Rücklagekonten ausgewiesen ist oder gar nicht in der Bilanz aufscheint.
Solche Rücklagen - nicht zu verwechseln mit Rückstellungen - werden zum Zweck der Stärkung des Eigenkapitals gebildet. Das geschieht, indem ein Teil oder der gesamte erzielte Gewinn zurückbehalten oder eine Kapitalzufuhr durch die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) vorgenommen wird.

Übersicht

Eigenkapital | Unterscheidung


Die Rücklagen dienen dazu, das Kapital eines Unternehmens abzusichern. Wenn es zu Verlusten kommt, werden diese zuerst aus den Rücklagen bedient. Das bedeutet, dass durch Auflösung von Rücklagen das Ausweisen dieser Verluste in der Bilanz verhindert wird.

  • Wenn also genug Rücklagen zum Ausgleich gebildet wurden, muss kein Bilanzverlust ausgewiesen werden.

Kapitalrücklagen einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) werden durch Anteilseigner zugeführt, daher handelt es sich dabei um eine Außenfinanzierung. Klassische Beispiele für Kapitalrücklagen, die in der Gesellschaft gebildet werden, sind Zuzahlungen oder auch Nachschüsse durch Gesellschafter.

  • Die Kapitalrücklagen werden zusätzlich noch in gebundene und nicht gebundene Kapitalrücklagen unterschieden, dabei kommt es auf den Umfang der Gesellschaft an.

Bei Kapitalgesellschaften von größerem Umfang, das sind AG und große GmbH, zählen nur Zuzahlungen, die gemäß § 229 Abs. 2 Z 5 UGB gesellschaftsrechtliche Zuzahlungen ohne weitere Bindung sind, zu den ungebundenen Rücklagen und können als solche beliebig aufgelöst werden.

Während die gebundenen Kapitalrücklagen gemäß Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ausschließlich zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden dürfen, können die nicht gebundenen Kapitalrückstellungen jeder Kapitalgesellschaft jederzeit aufgelöst und beliebig verwendet werden.

Details

Nicht gebundene Rücklagen | Verwendung


Bei Kapitalgesellschaften von geringerem Umfang, also einer kleinen oder mittleren GmbH, sind alle Kapitalrücklagen ungebunden. Das Unternehmensgesetzbuch unterscheidet bei diesen Kapitalgesellschaften nicht wie bei einer AG oder großen GmbH in gebundene und nicht gebundene Rücklagen.

Für kleine und mittlere GmbHs gilt also, dass die Verwendung der Rücklagen nicht an einen bestimmten Zweck gebunden ist.


Typischer Verwendungszweck nicht gebundener Kapitalrücklagen

Zurückzahlung der nicht gebundenen Kapitalrücklage an Gesellschafter:

  • Die Rückzahlung der ungebundenen Kapitalrücklage(n) ist eine nicht steuerpflichtige Einlagenrückzahlung.
  • Um das zu gewährleisten, muss jede Kapitalgesellschaft die Zuzahlung oder Minderung zu diesen Rücklagen anhand eines Evidenzkontos gemäß erfassen. Diese Erfassung muss weiters in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung beigefügt werden.
  • Die steuerfreie Einlagenrückzahlung muss durch Ausschüttungsbeschluss und Auflösung der Rücklage(n) vorgenommen werden.
  • Die Einlagenrückzahlung kann bei Kapitalgesellschaften gemäß Bestimmungen in § 4 Abs. 12 EStG  vorgenommen werden und muss durch vorhandene Innenfinanzierungsbeträge, das sind Beträge direkt aus dem Unternehmen selbst und somit kein Fremdkapital von außen, gedeckt sein.
  • Dafür wiederum muss ein Eigenkapitalevidenzkonto vorhanden sein.

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Siehe auch

Quellen

  • Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensgesetzbuch (UGB):
    Tagesaktuelle Fassung im RIS

  • Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988 (EStG):
    Tagesaktuelle Fassung im RIS

  • Vgl. Dr. Dr. h. c. Anton Egger, Dr. Walter Egger, Dr. Reinbert Schauer. Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 27., überarbeitete Auflage. S. 721, ff. LINDE VERLAG Ges.m.b.H., Wien. 2016. ISBN: 978-3-7073-3457-9 (Hardcover).