Die Bewertung von Verbindlichkeiten erfolgt nach dem strengen Höchstwertprinzip. Das heißt, Verbindlichkeiten müssen mit entweder dem Entstehungswert oder dem Teilwert angesetzt werden - je nachdem was höher ist.
Nichtprotokollierte Gewerbetreibende können, müssen aber nicht, den höheren Teil ansetzen.
Der letzte Bilanzansatz darf unterschritten werden, nicht jedoch der Entstehungswert.
Diese Bewertungsbestimmungen sind vor allem bei Schulden in ausländischer Währung von Bedeutung.