Erhaltungsaufwand ⇒ einfach erklärt

Der Erhaltungsaufwand teilt sich in Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand auf. Je nach Art darf der betreffende Aufwand entweder sofort im Jahr der Bezahlung steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden oder muss auf eine bestimmte Anzahl von Jahren gleichmäßig verteilt werden.

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Erhaltungsaufwand – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zum Erhaltungsaufwand
Definition

Kosten für die Wartung, Reparatur und Pflege von Vermögensgegenständen zur Werterhaltung

Unterteilung
Buchhaltung
Beispiele
  • Reinigung und Wartung von Maschinen
  • Reparatur von Gebäuden
  • Austausch von Verschleißteilen
  • Inspektionen von Fahrzeugen

Erhaltungsaufwand: Definition

Der Erhaltungsaufwand bezeichnet die Kosten, die für die Erhaltung und Instandhaltung von Vermögensgegenständen anfallen, um deren Nutzungsfähigkeit und den Wert zu erhalten.

  • Diese Kosten dienen der Wartung, Reparatur und Pflege von Anlagegütern und sind notwendig, um den normalen Betrieb aufrechtzuerhalten.

Im Gegensatz zu Investitionsausgaben zielt der Erhaltungsaufwand darauf ab, den aktuellen Zustand eines Vermögensgegenstandes zu bewahren, ohne seine Funktion oder Struktur wesentlich zu verändern.

Erhaltungsaufwand: Instandhaltung und Instandsetzung

Der Erhaltungsaufwand wird in Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand gegliedert.

Instandhaltungsaufwand

Der Instandhaltungsaufwand liegt vor, wenn nur unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden oder es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer des Gebäudes kommt.

Typische Beispiele für Instandhaltungsaufwand sind:

  • Laufende Wartungsarbeiten
  • Sämtliche Reparaturen
  • Malerarbeiten des Stiegenhauses und der Wohnräume
  • Malerarbeiten an der Fassade ohne Erneuerung des Außenverputzes bzw. der Wärmedämmung
  • Erneuerung von Gebäudeteilen (z. B. Dach) infolge höherer Gewalt

Der Instandhaltungsaufwand kann jeweils direkt im Jahr der Bezahlung steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

  • Ein Instandhaltungsaufwand, der nicht für jährlich wiederkehrende Arbeiten anfällt, kann seit dem Jahr 2016 wahlweise auch gleichmäßig auf 15 Jahre (bis 2015: 10 Jahre) verteilt in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

Instandsetzungsaufwand

Unter Instandsetzungsaufwand versteht sich jener Aufwand, der zwar nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, aber alleine betrachtet oder auch zusammen mit einem Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert.

  • Instandsetzungsaufwand liegt demnach immer dann vor, wenn wesentliche Teile des Gebäudes ausgetauscht oder modernisiert werden, ohne dass dabei die Wesensart des Gebäudes verändert wird.

Ein erhöhter Nutzungswert wird auch angenommen, wenn für das Gebäude aufgrund der durchgeführten Investitionen höhere Mieteinnahmen erzielbar sind, der Wohnwert für die Mieter verbessert oder bei einem Verkauf des Gebäudes ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann.

  • Eine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes wird angenommen, sobald mindestens 25 Prozent der Gebäudeteile (Fenster, Türen usw.) des Gesamtwohnhauses erneuert werden.

Die Instandsetzungsaufwendungen sind zwingend gleichmäßig auf 15 Jahre (bis 2015: 10 Jahre) verteilt abzusetzen.

Wenn diese Aufwendungen nicht Wohngebäude betreffen, kann gewählt werden, ob diese sofort im Jahr der Bezahlung oder gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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Fragen und Antworten

Unter Erhaltungsaufwand sind die Aufwendungen zu verstehen, mithilfe derer ein Vermögensgegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird.

Beispiele für Erhaltungsaufwand sind die Reinigung und Wartung von Maschinen, die Reparatur von Gebäuden und die regelmäßige Inspektion von Fahrzeugen.

Der Erhaltungsaufwand wird entweder im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt oder über eine bestimmte Anzahl von Jahren gleichmäßig verteilt.

  • Seit 2016 können nicht jährlich anfallende Instandhaltungskosten auch über 15 Jahre (vorher 10 Jahre bis 2015) in der Einkommensteuererklärung gleichmäßig verteilt werden.

Quellen