Doppelte Haushaltsführung in Österreich

Doppelte Haushaltsführung in Österreich | einfach erklärt

Wenn Sie als Arbeitnehmer so weit von Ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, dass ein Zweitwohnsitz nötig wird und ein Umzug aus diversen Gründen unzumutbar ist, können Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die zugehörigen Heimfahrten in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten gelten machen.

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Doppelte Haushaltsführung - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Die doppelte Haushaltsführung findet dann Anwendung, wenn die tägliche An- und Abreise zum Arbeitsplatz aufgrund der Entfernung nicht zumutbar ist.
  • Dabei werden die Kosten für Heimfahrten und die doppelte Haushaltsführung werden als sogenannte Werbekosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht.
  • Für die Unzumutbarkeit eines Umzuges gelten strenge Voraussetzungen, die Einhaltung dieser wird jedes Kalenderjahr vom Finanzamt geprüft und muss von Ihnen nachgewiesen werden.
  • Ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar, so gibt es für die Geltendmachung der vorübergehenden Mehrkosten Fristen: für Alleinstehende beträgt die Frist 6 Monate, für verheiratete Personen oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen gilt eine Frist von 2 Kalenderjahren.
  • Ist die Entfernung des Hausstands von der Arbeit unzumutbar, so können die Kosten für eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes, deren Einrichtung und weitere Kosten wie zum Beispiel Vertragsgebühren abgesetzt werden. Wird keine Wohnung angemietet, so ist es möglich, Kosten für ein etwaiges Hotelzimmer geltend zu machen.

Doppelte Haushaltsführung - was ist das?

Werbungskosten | Definition


Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man dann, wenn der Arbeitsplatz so weit vom eigentlichen Wohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Heimfahrt nicht mehr zumutbar ist. In so einem Fall wird eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt - es entsteht ein doppelter Haushalt.

Die dadurch entstehenden Kosten können als Werbungskosten gelten gemacht werden, diese sind in § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert.

Damit werden Aufwendungen und Ausgaben gemeint, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeiten stehen und die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig sind.

Beispiele für Werbungskosten sind:

  • Kosten für Dienstreisen
  • Kammerumlage
  • Doppelte Haushaltungsführung
  • Familienheimfahrten
  • Studiengebühren
  • Kosten für Sprachkurse
  • Umzugskosten
  • Kosten für Arbeitskleidung

Voraussetzungen

Werbungskosten | Bestimmungen


Damit Kosten der doppelten Haushaltsführung von steuerpflichtigen Personen geltend gemacht werden können, muss eine tägliche Heimfahrt vom Dienstort unzumutbar sein - dadurch wird der Bedarf nach einem Zweitwohnsitz begründet.

Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Fahrtstrecke mehr als 80 Kilometer beträgt oder die Fahrt über eine Stunde lang dauert.

Zu beachten: Der Lebensmittelpunkt muss allerdings weiterhin am ursprünglichen eigenen Haushalt, dem sogenannten Hausstand, liegen.

Unzumutbarkeit der Heimfahrt

In bestimmten begründeten Fällen, wie beispielsweise bei bestehender Krankheit oder regelmäßiger Nachtarbeit, kann es sein, dass schon bei geringeren Distanzen eine Unzumutbarkeit der Heimfahrt vorliegt.

Zudem muss es Ihnen, beziehungsweise Ihrer Familie unzumutbar sein, den gemeinsamen Familienwohnsitz an den Arbeitsort zu verlegen.

Zu beachten: Die reine Präferenz für die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes reicht dafür allerdings nicht aus.

Das Verlegen des Familienwohnsitzes gilt unter anderem in folgenden Situationen als unzumutbar:

  • Der Partner oder die Partnerin ist am Familienwohnsitz berufstätig.
  • Es besteht am Familienwohnsitz noch ein zweites ortsgebundenes Arbeitsverhältnis.
  • Die auswärtige Tätigkeit ist zeitlich auf 4 bis 5 Jahre beschränkt.
  • Im gemeinsamen Haushalt der Eltern leben minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder.
  • Die Aufgabe des Familienwohnsitzes ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

Definition Familienwohnsitz

Als Familienwohnsitz wird der Ort bezeichnet, an dem Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin zusammenleben. Sind Sie alleinstehend, so gilt der Ort als Familienwohnsitz, an dem Sie Ihren Hausstand haben.

Für alleinstehende Personen mit Kind gilt der Ort als Familienwohnsitz, an dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

Zu beachten: Eine Ehe oder eheähnliche Partnerschaft ist daher keine Voraussetzung für die Geltendmachung der Mehrkosten für Heimfahrten und Zweitwohnung.

Abschreibungszeitraum

Doppelte Haushaltsführung | Bestimmungen


Ist eine Wohnsitzverlegung unzumutbar, so können die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dauerhaft geltend gemacht werden.

Ist es zumutbar, den Wohnsitz zu verlegen, können die Kosten nur für einen bestimmten Zeitraum lang gelten gemacht werden.

  • Für Alleinstehende liegt der abschreibbare Zeitraum bei 6 Monaten.

  • Bei Verheirateten, in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen oder Personen in einer eingetragenen Partnerschaft beträgt der Abschreibungszeitraum 2 Kalenderjahre.

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Doppelte Haushaltsführung | Bestimmungen


Für die Kosten, die bei doppelter Haushaltsführung geltend gemacht werden können, gibt es gewisse Grenzen:

  • Bei den Kosten für Familienheimfahrten gilt ein Grenzwert von 306,00 EUR pro Monat.

  • Für Wohnung und Betriebskosten beziehungsweise die Unterkunft in einem Hotel dürfen bis zu 2.200,00 EUR pro Monat abgesetzt werden.

Zu beachten: Die Kosten für die Unterkunft dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn es sich dabei um eine kostenlose Unterbringung handelt, etwa weil diese durch den Arbeitgeber organisiert wird oder weil ein Unterkommen bei Bekannten oder den Schwiegereltern möglich ist.

Absetzbare Kosten bei doppelter Haushaltsführung

Im Zuge der doppelten Haushaltsführung werden die folgenden Posten berücksichtigt:

  • Miete - zu beachten: Es muss sich bei der Unterkunft um eine "zweckentsprechende Unterkunft" handeln, dabei wird in der Regel von einer Wohnungsgröße bis 55 m² ausgegangen.
  • Vermittlungsprovisionen
  • Vertragsgebühren
  • Betriebskosten
  • Hotelzimmer
  • Einrichtungsgegenstände für den gewöhnlichen Haushaltsbedarf
  • Absetzung für Abnutzung bei Gegenständen mit Anschaffungskosten über 400 EUR

Familienheimfahrten

Bei Familienheimfahrten werden die folgenden Posten berücksichtigt:

  • Kilometergeld
  • Tickets für öffentliche Verkehrsmittel

Die Kosten für Familienheimfahrten können nur dann abgesetzt werden, wenn diese in "angemessenen Zeiträumen" stattfinden. Bei Alleinstehenden liegt dieser Zeitraum nach Sicht des VwGH bei einer Heimfahrt pro Monat, um am Heimatort nach dem Rechten zu sehen.

Haben Sie einen Ehepartner, so gilt eine Heimfahrt pro Woche als angemessen. Ebenso gilt eine Heimfahrt pro Woche bei alleinstehenden Eltern zum Kind oder den Kindern als angemessen.

Doppelte Haushaltsführung Österreich: Beispiel

Werbungskosten | Praxisbeispiel


Ein Arbeitnehmer A lebt gemeinsam mit seiner Partnerin in einer Wohnung in Salzburg, deren Kosten jeweils zur Hälfte von beiden getragen werden. Seine Partnerin ist in Salzburg berufstätig und verdient in ihrem Job mehr als 6000 € pro Kalenderjahr:

  • A findet nun einen sehr guten Job in Wien.

  • Dort mietet er sich eine kleine Wohnung und fährt jedes Wochenende zurück nach Salzburg.

Da in diesem Fall nicht nur die Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt besteht, sondern die Partnerin von A auch einen Job in Salzburg hat und dadurch eine Verlegung des Familienwohnsitzes auch unzumutbar ist, ist A berechtigt, Werbekosten für die doppelte Haushaltsführung geltend zu machen.

Damit die Werbungskosten gelten gemacht werden können, sind es einige Anforderungen zu beachten:

  • Seine Werbungskosten in Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung muss A durch Nachweise in Form von Rechnungen belegen.

  • Darunter fallen beispielsweise Ausgaben für die Unterkunft, Einrichtung der Wohnung und auch die Umzugskosten.

Zu beachten: Für die Nachweisbarkeit der Familienheimfahrten sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.

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Fragen und Antworten

Zur doppelten Haushaltsführung zählen jene Mehrkosten, die am Ort der Beschäftigung für die Unterbringung anfallen, also beispielsweise Ausgaben für Miete, Betriebskosten, Hotelkosten (falls keine Wohnung angemietet wird), sowie die Kosten für die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände für den gewöhnlichen Haushaltsbedarf.

Auch die Kosten für regelmäßige Familienheimfahrten, etwa zum Ehepartner und den Kindern, zählen zur doppelten Haushaltsführung. Hierfür können zum Beispiel Kilometergeld für die Fahrt oder auch Tickets für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden.

Damit Sie die Kosten für Ihre doppelte Haushaltsführung geltend machen können, muss die Entfernung Ihres Familienwohnsitzes so weit vom Ort der Erwerbstätigkeit entfernt sein, dass eine ein tägliches Pendeln zur Arbeitsstätte nicht zumutbar ist.

Die Unzumutbarkeit ist jedes Jahr erneut zu beurteilen und muss von Ihnen nachgewiesen werden.

Quellen