Absetzung für Abnutzung

Außerplanmäßige Abschreibung

Die Abnutzung von Wirtschaftsgut durch laufenden Gebrauch wird steuerlich abgeschrieben. Kommt es zur Wertminderung durch außergewöhnliche Umstände wie Unfälle oder technische Veralterung, ist die außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Außerplanmäßige Abschreibung - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Im Zuge der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) wird der Wert eines Vermögensgegenstandes bei der außerplanmäßigen Abschreibung durch außergewöhnliche Umstände verringert.

  • Eine außerplanmäßige Abschreibung ist die Wertminderung von einem abnutzbaren Vermögensgegenstand. Die Wertminderung wird nicht durch den regelmäßigen Gebrauch herbeigeführt, sondern durch Unfälle, technische Veralterung oder wirtschaftliche Schwankungen.

  • Eine planmäßige Abschreibung ist die Wertminderung von abnutzbaren Anlagegütern (z.B. Maschinen, Software, etc.) und nicht abnutzbaren Gütern (z.B. Grund und Boden, Finanzanlagen, etc.) des Anlage- und Umlaufvermögens, die durch den betriebsgewöhnlichen Gebrauch entsteht.

  • Die Abschreibung hängt von der Art der Wertminderung (vorübergehend oder dauerhaft) und der Art vom Vermögensgenstand ab. Dauerhafte Wertverluste unterliegen der Abschreibungspflicht und bei vorübergehender Wertminderung besteht das Wahlrecht.

  • Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern ist dann vorzunehmen, wenn Vermögensgegenstände länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt werden und den Anschaffungskosten von 1.000 Euro (bis 31.12.2022 EUR 800) übersteigen. Ausnahmen sind geringwertige Wirtschaftsgüter.

Abschreibung vs. Abnutzung


Absetzung für Abnutzung (AfA) ist die steuerliche Geltendmachung des abnutzungsbedingten Wertverlusts von betrieblichen Vermögenswerten. „AfA“ ist der im Steuerrecht verwendete Begriff und "Abschreibung" wird als Unternehmens-rechtlicher Begriff angewandt.

Durch die steuerliche Absetzung der Abnutzung von Wirtschaftsgütern verringert sich der besteuerte Betriebsgewinn, das bedeutet für das Unternehmen einen positiven Steuereffekt:

  • Die steuerliche Bemessungsgrundlage sinkt und Unternehmer zahlen weniger Einkommensteuer!

Was ist eine außerplanmäßige Abschreibung?


Eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen, wenn die betreffenden Vermögensgegenstände durch außergewöhnliche Umstände unbrauchbar oder beschädigt werden und dadurch eine Wertminderung entsteht.

  • Wertminderungen können bei außerplanmäßigen Abschreibungen vorübergehend oder dauerhaft durch technische Veralterung, wirtschaftliche Schwankungen oder höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Unfälle), auftreten.

  • Bei vorübergehender Wertminderung des Anlageguts liegt das Abschreibungswahlrecht vor, auch als gemildertes Niederstwertprinzip bezeichnet.

  • Ist der Wertverlust dauerhaft, dann gilt das strenge Niederstwertprinzip, gemäß dem die Abschreibung erfolgen muss.

Für Sachanlagen des Anlagevermögens sind bei dauerndem Wertverlust außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen und diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der am Abschlussstichtag vorzulegen ist (Niederstwertprinzip).

Die dauerhaft verminderten Werte von Finanzanlagen, Umlaufvermögen, abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögen unterliegen der Abschreibungspflicht und bei vorübergehender Wertminderung besteht das Abschreibungswahlrecht.

  • Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei nicht dauernden Wertverlusten vorkommen.

Planmäßige Abschreibung: Unterschied?


Man unterscheidet zwischen einer planmäßigen und einer außerplanmäßigen Abschreibung:

  • Die planmäßige Abschreibung ist in der Buchhaltung die Erfassung von Wertminderungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens.

  • Im Unterschied zur außerplanmäßigen Abschreibung wird die Wertminderung der Vermögensgegenstände durch fortlaufende betriebliche Anwendung verursacht.

Planmäßige Abschreibungen orientieren sich an der Nutzungsdauer und sind handels- und steuerrechtlich vorgeschrieben, es existiert kein Abschreibungswahlrecht.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden bei der Abschreibung des Anlagevermögens auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt und bilden die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Abschreibung.

Die Zeiträume der vorgesehenen Nutzung sind bei manchen Gütern gesetzlich geregelt und können bei anderen aus der Liste von Nutzungsdauern in Österreich entnommen werden.

Hierbei kann die Abschreibung durch verschiedene Abschreibungsmethoden erfolgen:

  • Bei der linearen Abschreibung bleibt die Abschreibungsperiode gleich und der zu errechnende jährliche Betrag ergibt sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer.

  • Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der restlichen Nutzungsdauer.

Außerplanmäßige Abschreibung: Beispiel


Die Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstands verändert sich durch eine außerplanmäßige Abschreibung nicht. Der jährliche Abschreibungsbetrag wird nach der außerplanmäßigen Abschreibung neu berechnet.

Beispiel:

Ein Unternehmen kauft eine Maschine im Wert von 500.000 Euro. Die Maschine soll über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden.

  • Man dividiert die 500.000 Euro durch die Dauer von 10 Jahren. Es ergibt sich daraus der Abschreibungswert von 50.000 Euro im Jahr.

  • Im zweiten Jahr hat die Maschine dann einen Wert von 450.000 Euro. (500.000 - 50.000 = 450.000 Euro)

Durch einen Arbeitsunfall verliert die Maschine laut Versicherung 80.000 Euro an Wert:

  • Es bleibt ein Restwert von 370.000 Euro. (450.000 - 80.000 = 380.000)

  • Die 80.000 Euro Wertverlust können im zweiten Jahr als Abschreibung verbucht werden.

Berechnungsformel

Die lineare Abschreibung ist die am häufigsten verwendete Abschreibungsmethode. Die Formel dafür lautet:

  • Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer

Beispiel für eine außerplanmäßige Abschreibung

Im folgenden Beispiel wird die Abschreibung für ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 500.000 Euro inklusiver einer außerplanmäßigen Abschreibung durch unfallbedingten Wertverlust in Höhe von 80.000 Euro im zweiten Jahr vorgenommen:

Anschaffungskosten Nutzungsdauer Abschreibung Buchwert
500.000 EUR Jahr 1 50.000 EUR 450.000 EUR
500.000 EUR Jahr 2 80.000 EUR 370.000 EUR
500.000 EUR Jahr 3 46.250 EUR
(370.000 : 8 = 46.250)
323.750 EUR
500.000 EUR Jahr 4 46.250 EUR 277.500 EUR
500.000 EUR Jahr 5 46.250 EUR 231.250 EUR
500.000 EUR Jahr 6 46.250 EUR 185.000 EUR
500.000 EUR Jahr 7 46.250 EUR 138.750 EUR
500.000 EUR Jahr 8 46.250 EUR 92.500 EUR
500.000 EUR Jahr 9 46.250 EUR 46.250 EUR
500.000 EUR Jahr 10 46.249 EUR 1 EUR


Im zweiten Jahr wird nach der außerplanmäßigen Abschreibung die jährliche Abschreibungssumme der Maschine neu berechnet. Die Abschreibung wird auf Basis des neuen Vermögenswertes weiter fortgeführt.

  • Die außerplanmäßige Abschreibung ergibt einen neuen Wert für restlichen 8 Jahre der Nutzungsdauer laut Abschreibung.

Am Ende der Nutzungsdauer von 10 Jahren ist die Maschine voll abgeschrieben. Wirtschaftsgüter, die weiterhin im Betrieb genutzt werden, scheinen in der Bilanz mit 1 Euro (Erinnerungseuro) weiterhin auf.

Wenn es sich bei dem Arbeitsunfall der Maschine um einen Totalschaden gehandelt hätte, würde der Vermögenswert auf null sinken. Die Abschreibung wird in diesem Fall nicht weiter fortgeführt.

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Fragen und Antworten

Im Zuge der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, wenn die Wertminderung von Vermögensgegenständen nicht durch die planmäßige Nutzung im Unternehmen verursacht wird. Gründe für plötzliche und außerplanmäßige Veränderungen der Vermögenswerte können technische Veralterung, wirtschaftliche Schwankungen oder auch Unfälle sein.

Außerplanmäßige Abschreibungen werden mit dem strengen Niederstwertprinzip bewertet und abgeschrieben. Die Abschreibung kann linear oder degressiv erfolgen. Bei der linearen Abschreibung ergibt sich der jährliche Abschreibungsbetrag aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer. Bei der degressiven Abschreibung berechnet man den Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der restlichen Nutzungsdauer.

Der aktuelle Buchungssatz lautet Aufwand an Aktiva. Aufwendungen werden bei einer außerplanmäßigen Abschreibung im außerordentlichen Aufwand erfasst, weil die Wertverluste nicht aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entstanden sind.

Quellen

Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988 (EStG):
Tagesaktuelle Fassung im RIS

Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensgesetzbuch (UGB):
Tagesaktuelle Fassung im RIS