Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (also nicht Einnahmen-Ausgaben-Rechner), können (Vollkaufleute müssen) in ihrer Bilanz für Pensionsverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern eine Pensionsrückstellung bilden.
Im HGB und im EStG sind umfangreiche Bestimmungen über die Berechnung der Pensionsrückstellungen deren Anpassung an die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes bzw. des EStG, die gemäß EStG vorgeschriebene Wertpapierdeckung etc. enthalten. Die beiden Bilanzpositionen "Abfertigungsrückstellungen" und "Pensionsrückstellungen" auf der Passivseite des Jahresabschlusses werden oft als Sozialkapital bezeichnet.