Verlustausgleich ⇒ einfach erklärt

Ein Verlustausgleich ist ein steuerliches Verfahren, bei dem Verluste aus unternehmerischen Tätigkeiten mit positiven Einkünften im selben Geschäftsjahr verrechnet werden. Dadurch wird die Steuerlast des Unternehmens reduziert, da nur der verbleibende Gewinn versteuert wird.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Verlustausgleich – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zu Verlustausgleich
Definition

Verrechnung unternehmerischer Verluste mit positiven Einkünften im selben Jahr

Arten
  • Verlustausgleich
  • Verlustvortrag
  • Verlustrücktrag

Verlustvortrag

  • Verlustübertragung in Folgejahre, wenn sie im aktuellen Jahr nicht ausgeglichen werden
  • Gilt für alle Unternehmensarten
  • Vorteilhaft bei schwankenden Gewinnen
Verlustrücktrag
  • Einmalig für Verluste durch die COVID-19-Krise
  • Verluste des Jahres 2020 in das Jahr 2019 rücktragbar
  • Höchstbetrag von 5 Mio. Euro, der rückgetragen werden kann
  • Reduziert die Steuerlast in früheren Jahren

Verlustausgleich

Der Verlustausgleich ermöglicht es, negative Ergebnisse mit positiven Ergebnissen aus derselben Einkunftsart zu verrechnen, wodurch eine finanzielle Entlastung für das Unternehmen entsteht.

Verlustausgleich: Definition

Verluste sind negative Einkünfte und reduzieren in der Regel die steuerliche Bemessungsgrundlage.

  • Verluste, die außerhalb der relevanten Einkunftsarten, wie z.B. Spielverluste oder Verluste von Privatvermögen, oder im Rahmen einer Liebhaberei anfallen, sind jedoch steuerlich nicht relevant.

In der österreichischen Buchhaltung sind der Verlustausgleich, der Verlustvortrag und der Verlustrücktrag wichtige Instrumente, um Verluste über verschiedene Zeiträume hinweg auszugleichen und so die Steuerbelastung für Unternehmen zu optimieren.

Verlustausgleich bei steuerrechtlich relevanten Einkünften

  • Horizontaler Verlustausgleich:
    Unter horizontalem Verlustausgleich versteht man die Aufrechnung bzw. Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften innerhalb der jeweiligen Einkunftsart.

  • Vertikaler Verlustausgleich:
    Wenn nach dem horizontalen Verlustausgleich in einer Einkunftsart immer noch ein Verlust übrig bleibt, kommt der vertikale Verlustausgleich zum Einsatz. Hierbei wird der verbleibende Verlust mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen. Falls es Einkunftsarten gibt, die steuerlich begünstigt sind, werden zuerst die Einkünfte ohne diese Begünstigungen herangezogen.

Verlustausgleich: Bestimmungen

Beim betrieblichen Verlustausgleich gibt es einige Einschränkungen gemäß der Einkommensteuergesetzgebung.

  • Bestimmte Verluste können zunächst nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, sondern nur mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle.

Verlustausgleichsverbote

Es gibt spezielle Verbote für den Verlustausgleich:

  • Beteiligungsbezogenes Verlustausgleichsverbot: Es besteht ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus der Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.
  • Branchenbezogenes Verlustausgleichsverbot: Verluste aus Betrieben, die sich auf die Verwaltung von immateriellen Wirtschaftsgütern oder die gewerbliche Vermietung konzentrieren, sind ebenfalls vom Verlustausgleich ausgeschlossen.

Die Auswirkungen der Verlustausgleichsverbote bedeuten, dass Verluste aus den betroffenen negativen Einkünften in den Folgejahren so früh wie möglich mit positiven Einkünften verrechnet werden müssen.

  • Eine zu Unrecht unterbliebene Verlustverrechnung kann nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden.

Verbleibender Verrechnungsverlust beim Verlustausgleich

Wenn eine Verrechnung von Verlusten in einem Jahr nicht möglich ist, muss sie im höchstmöglichen Umfang mit dem letzten Gewinn durchgeführt werden.

  • Soweit eine solche Verrechnung nicht möglich ist, sind verbleibende Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen.

Bei unentgeltlichen Übertragungen oder Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) gehen diese Verrechnungsregeln auf den Rechtsnachfolger über.

  • Die Verrechnungsgrenze leitet sich von der Höhe der positiven Einkünfte ab, mit denen die Verrechnung vorzunehmen ist.

Die Verrechnungsgrenze kommt nur dann zur Wirkung, wenn der verrechenbare Verlust mehr als die Verrechnungsgrenze ausmacht, das sind grundsätzlich 75 Prozent der positiven Einkünfte des betreffenden Betriebes oder der betreffenden außerbetrieblichen Einkunftsquelle.

Verlustausgleich: Verlustvortrag

Verluste aus den ersten drei betrieblichen Einkunftsarten, die im selben Jahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, dürfen in Folgejahren vorgetragen werden, um sie als Sonderausgaben abzuziehen. 

In Österreich können Verluste zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden, was besonders für Unternehmen mit langfristigen Investitionen oder unregelmäßigen Erträgen von großem Vorteil ist.

  • Verluste aus Überschusseinkünften, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, können hingegen nicht vorgetragen werden, wenn im selben Jahr keine entsprechenden Gewinne erzielt wurden.

Diese Flexibilität erlaubt es, Verluste in Jahren mit geringeren oder keinen Gewinnen steuerlich geltend zu machen.

  • Unternehmen sollten daher gut planen, wie sie ihre Verluste am besten steuern, um die Vorteile des Verlustvortrags optimal zu nutzen und mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Verlustausgleich: Verlustrücktrag

Ein Verlustrücktrag, also das Rücktragen von Verlusten in das vorherige Steuerjahr, ist in Österreich normalerweise nicht zulässig. Um Unternehmen, die durch die COVID-19-Krise belastet wurden, schnell zu entlasten, wurde jedoch einmalig ein Verlustrücktrag für 2020 eingeführt.

  • Verluste aus 2020 können auf Antrag mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden. Dieser Rücktrag ist nur für Verluste des Jahres 2020 erlaubt und bei abweichenden Wirtschaftsjahren kann er alternativ für 2020 oder 2021 geltend gemacht werden.

Die betrieblichen Verluste können aus dem Jahr 2020 bis zu einem Höchstbetrag von 5 Mio. Euro ins Jahr 2019 rückgetragen werden.

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Fragen und Antworten

Der Verlustausgleich ist die Verrechnung von unternehmerischen Verlusten mit positiven Einkünften im selben Jahr, um die Steuerlast zu reduzieren.

  • Zusätzlich zum Verlustausgleich werden auch der Verlustvortrag und der Verlustrücktrag unterschieden.

Der Unterschied zwischen Verlustvortrag und Verlustrücktrag liegt in der zeitlichen Handhabung von Verlusten.

  • Beim Verlustvortrag können Verluste, die in einem Geschäftsjahr nicht ausgeglichen werden, in zukünftige Jahre übertragen werden, um die Steuerlast zu senken.

Der Verlustrücktrag hingegen ermöglicht die rückwirkende Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen des vorhergehenden Steuerjahres, was die Steuerlast für dieses Jahr reduziert.

  • In Österreich ist der Verlustrücktrag nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, während der Verlustvortrag breiter anwendbar ist.

Nein, Verluste aus Überschusseinkünften (z.B. Vermietung) können nicht vorgetragen werden, wenn im selben Jahr keine entsprechenden Gewinne erzielt wurden.

Quellen