Bewertung von Anlagevermögen ⇒ einfach erklärt

Bei der Bewertung von Anlagevermögen ist der Wert langfristiger Vermögensgegenstände zu bestimmen, basierend auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und unter Berücksichtigung von Abschreibungen sowie möglichen Wertminderungen.

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Bewertung von Anlagevermögen – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur Bewertung von Anlagevermögen
Definition

Ermittlung des Wertes langfristiger Vermögensgegenstände, basierend auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Abschreibungen und Wertminderungen

Unterteilung
  • Abnutzbares Anlagevermögen
  • Nicht abnutzbares Anlagevermögen
  • Selbsterstelltes Anlagevermögen
Funktion
  • Sicherstellung der langfristigen Einsatzfähigkeit
  • Werterhaltung von Vermögensgegenständen im Geschäftsbetrieb
Buchhaltung
  • Aktivierung der Vermögenswerte zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Regelmäßige Abschreibung und Anpassung bei Wertminderungen

Bewertung von Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen gehören abnutzbare Vermögensgegenstände wie Maschinen und Fahrzeuge, nicht abnutzbare wie Grundstücke sowie selbsterstellte wie selbst entwickelte Software.

Bewertung von Anlagevermögen: Übersicht

Das Anlagevermögen bildet einen zentralen Bestandteil der Bilanz eines Unternehmens und umfasst alle Vermögenswerte, die langfristig dem Geschäftsbetrieb dienen.

  • Es wird in abnutzbares, nicht abnutzbares und selbsterstelltes Anlagevermögen unterteilt.

Abnutzbares Anlagevermögen: Bewertung

Abnutzbares Anlagevermögen umfasst alle Gegenstände, die über einen bestimmten Zeitraum genutzt werden und dabei einem Wertverlust unterliegen.

  • Dazu zählen Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude und technische Anlagen.

Diese Vermögenswerte werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, um den Wertverlust aufgrund von Abnutzung, Verschleiß oder technischer Veralterung darzustellen.

Im Laufe der Zeit wird der Buchwert durch planmäßige Abschreibungen gemindert. Ziel ist es, die Anschaffungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.

  • Bei einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung muss der niedrigere Teilwert angesetzt werden (strenges Niederstwertprinzip).

Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Bewertung

Nicht abnutzbares Anlagevermögen umfasst Vermögenswerte, die keiner Abnutzung unterliegen und somit nicht abgeschrieben werden.

  • Typische Beispiele sind Grundstücke und Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Diese Vermögenswerte werden ebenfalls zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet und verbleiben in der Bilanz zu diesem Wert, sofern keine dauerhafte Wertminderung eintritt.

Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Wertminderung vorliegt. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung musst der niedrigere Teilwert angesetzt werden (strenges Niederstwertprinzip).

  • Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (gemildertes Niederstwertprinzip).

Selbsterstelltes Anlagevermögen: Bewertung

Selbsterstelltes Anlagevermögen umfasst Vermögenswerte, die vom Unternehmen selbst hergestellt wurden, z.B. selbst entwickelte Software.

  • Erzeugt ein Unternehmen für seinen Eigenbedarf ein Anlagegut, so fallen im Rahmen dieses Produktionsprozesses verschiedene Aufwendungen an (Löhne, Rohstoffe, Energie usw.), die in der Buchhaltung wie alle anderen Aufwendungen verbucht werden. 

Die Anschaffungskosten für selbsterstelltes Anlagevermögen umfassen alle direkt zurechenbaren Aufwendungen, die bis zur Fertigstellung des Vermögenswertes anfallen.

  • Dazu gehören Materialkosten, Personalkosten sowie ein angemessener Anteil an Gemeinkosten.

Diese Aufwendungen sind jedoch nicht gewinnmindernd, ihnen steht am Ende des Produktionsprozesses ein fertiges Anlagegut gegenüber.

  • Das heißt, dieses Anlagegut ist zu aktivieren und die Aufwendungen sind zu neutralisieren.

Zu Beachten:

Entscheidend ist, dass das verbrauchte Material, die aufgewendeten Löhne und Gehälter, die Lohn- und Gehaltskosten sowie diverse andere Aufwendungen neutralisiert werden müssen.

  • Das heißt, die im Gewinn- & Verlustkonto aufscheinende „Aktivierte Eigenleistung“ ist kein Ertrag, sondern neutralisiert die fälschlich als Aufwand verbuchten Löhne, Materialien usw. 

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Fragen und Antworten

Abnutzbares Anlagevermögen umfasst Vermögenswerte wie Maschinen, Fahrzeuge und technische Anlagen, die sich im Laufe der Zeit abnutzen und durch Abschreibungen im Buchwert berücksichtigt werden.

  • Nicht abnutzbares Anlagevermögen hingegen, wie Grundstücke oder Beteiligungen, unterliegt keiner physischen Abnutzung und wird daher nicht abgeschrieben.

Stattdessen kann bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen eine Wertminderung vorgenommen werden, wenn der Buchwert den niedrigeren beizulegenden Zeitwert übersteigt.

Der Wert von Anlagevermögen wird in der Regel auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmt.

  • Diese Kosten bilden den Ausgangspunkt für die Bewertung der Vermögensgegenstände.

Zusätzlich werden Abschreibungen vorgenommen, um den Wertverlust über die Nutzungsdauer angemessen zu erfassen. Gegebenenfalls werden auch Wertminderungen berücksichtigt.

Quellen