Bewertung von Anlagevermögen

Wie funktioniert die Bewertung von Anlagevermögen?

Anlagen stellen einen wichtigen Vermögenswert in einem Unternehmen dar. Also müssen sie auch entsprechend bewertet werden. Man unterscheidet in nicht abnutzbares Anlagevermögen, und abnutzbares Anlagevermögen und bewertet dementsprechend.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Bewertung

Das nicht abnutzbare Anlagevermögen (zum Beispiel Grundstücke und Beteiligungen an anderen Unternehmen) ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung musst der niedrigere Teilwert angesetzt werden (strenges Niederstwertprinzip). Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (gemildertes Niederstwertprinzip).

Nichtprotokollierte Gewerbetreibende haben bei einer voraussichtlichen dauernden Entwertung ein Wahlrecht, das heißt, sie können die höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den niedrigeren Teilwert (oder einen dazwischenliegenden Wert) ansetzen. Nach der Rechtsprechung ist bei nur vorübergehender Wertminderung eine Abschreibung unzulässig.

Der Teilwert kann auch dann angesetzt werden, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.

Abnutzbares Anlagevermögen: Bewertung

Das abnutzbare Anlagevermögen (Gebäude, Maschinen, etc.) ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) anzusetzen.

Bei einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung muss der niedrigere Teilwert angesetzt werden (strenges Niederstwertprinzip).

Nichtprotokollierte Gewerbetreibende können bei einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung den niedrigeren Teilwert ansetzen, sind jedoch hierzu in keinem Fall verpflichtet. Bei vorübergehender Wertminderung ist eine Abschreibung nicht zulässig.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der letzte Bilanzansatz überschritten werden (keinesfalls jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten).

Selbsterstelltes Anlagevermögen: Bewertung

Erzeugt ein Unternehmen für seinen Eigenbedarf ein Anlagegut, so fallen im Rahmen dieses Produktionsprozesses verschiedene Aufwendungen an (Löhne, Rohstoffe, Energie usw.), die in der Buchhaltung wie alle anderen Aufwendungen verbucht werden. 

Diese Aufwendungen sind jedoch nicht gewinnmindernd, ihnen steht am Ende des Produktionsprozesses ein fertiges Anlagegut gegenüber, d. h.

  • dieses Anlagegut ist zu aktivieren und
  • die Aufwendungen sind zu neutralisieren.

Hinweis:

Welche Aufwendungen im Zusammenhang mit selbsterstellten Anlagen aktiviert werden müssen, und wie sie erfasst werden können, ist ein Sonderproblem. Sowohl das Unternehmensrecht als auch das Steuerrecht sprechen von Herstellungskosten. Mit dem Bilanzänderungsgesetz von 2014 wurden die unternehmensrechtlichen Bestimmungen an die steuerrechtlichen angepasst.

Die Bestandteile der Herstellungskosten finden Sie hier. 

Bitte beachten Sie:

Entscheidend ist, dass das verbrauchte Material, die aufgewendeten Löhne und Gehälter, die Lohn- und Gehaltskosten sowie diverse andere Aufwendungen neutralisiert werden müssen. Das heißt, die im G+V Konto aufscheinende "Aktivierte Eigenleistung" ist kein "Ertrag", sondern neutralisiert die fälschlich als Aufwand verbuchten Löhne, Materialien etc. 

Im UGB und EStG sind mit "Kosten" immer Aufwendungen gemeint. Umwertungen und Zusatzkosten lt. Kostenrechnungsliteratur spielen im UGB und EStG KEINE Rolle. 

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