Egal ob durch Unternehmer oder Privatpersonen - wenn Waren aus Drittstaaten, sprich Staaten außerhalb der Europäischen Union, eingeführt werden, ist neben den Zollabgaben auch die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) abzuführen.

Einfuhrbesteuerung | Wareneinfuhr aus Drittstaaten | Einfuhrsteuer Österreich | Zoll
Einfuhrumsatzsteuer & Zoll: Warenimport und Export
Die EUSt ist vom Prinzip her vergleichbar mit der Umsatzsteuer im Inland und betrifft sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf es dabei zu achten gilt und welche Bestimmungen gelten.
Zum Inhalt dieses Artikels
- Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
- Zollwert & Zoll: Grundlage für die Bemessung der EUSt
- Zollsatz Österreich & EU: Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA)
- Die Zollabwicklung: ein komplexes Thema
- Einfuhrumsatzsteuer Österreich
- Einfuhrumsatzsteuer mit FreeFinance
- Wie wird die EUSt entrichtet?
- Wann kann die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden?
- Zusammenfassung
- Fragen und Antworten
- Weitere Informationen & Quellen
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Wenn ein Gegenstand beziehungsweise ein Produkt von einem Drittland aus, sprich aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, nach Österreich eingeführt wird, fällt neben etwaigen Zöllen auch die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer, kurz EUSt, oder umgangssprachlich auch Einfuhrsteuer, an.
Einfuhrumsatzsteuer EU:
Die Einfuhrumsatzsteuer wird als Ausgleich für die im Inland abzuführende Besteuerung eingehoben, diese Einfuhrabgabe unterliegt den aktuellen Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist fällig, sobald Waren aus einem Drittstaat (das sind alle Staaten ausserhalb der Europäischen Union) in die EU, sprich einen EU-Mitgliedsstaat wie beispielsweise Österreich, eingeführt werden.
Vom Prinzip her ist die EUSt vergleichbar mit der Umsatzsteuer im Inland. Hintergrund der EUSt ist, dass Waren im Ausland nicht ohne die Umsatzsteuer an Endkunden weitergegeben werden sollen.
Alles Wissen- und Beachtenswerte zur Umsatzsteuer und den dabei wichtigen Bestimmungen sowie zu den Bestimmungen für Wareneinfuhren aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union finden Sie in unserem Ratgeber Umsatzsteuer, UID-Nummer & Co: Umsatzbesteuerung in Österreich!
Die Einfuhrumsatzsteuer auf Waren ist von den Endverbrauchern (Konsumenten) zu entrichten, genauso wie der Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern.
Für die Berechnung und als Bemessungsgrundlage der EUSt sind der Zollwert der Einfuhrwaren sowie die Zollabgaben und etwaige Zusatzkosten wie Transport-, Fracht und Versandgebühren von Bedeutung.
Zollwert & Zoll: Grundlage für die Bemessung der EUSt
Die Berechnung der EUSt geschieht immer auf Basis der Gesamtsumme aus Zollwert (Wert der Sendung an der Außengrenze der EU), Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort und Zollbetrag für die Einfuhrware.
Der Zoll legt den jeweiligen Zollwert der Ware fest - dieser ist höher als der eigentliche Warenwert, weil er ausländische Steuern ebenso beinhaltet wie Transport-, Fracht- oder Versandkosten.
Hiervon wird eine Zollabgabe berechnet:
Zollwert plus Zollbetrag zuzüglich Beförderungskosten bilden die Bemessungsgrundlage.
Innerhalb des EU-Raumes findet keine Verzollung statt. Die Freigrenzen beziehungsweise Freimengen für Waren aus Drittländern, beispielsweise für Zigaretten, Alkohol, etc., gelten nur für Reisende (Einfuhr im Gepäck des Reisenden) und in eingeschränktem Ausmaß auch für private Geschenksendungen.
Zoll ist zusätzlich zur EUSt ab einem Warenwert von 150 Euro zu entrichten. Die Höhe der Zollabgaben richtet sich nach der Ware selbst, dem Wert dieser und nach dem Ursprungsland der Ware.
Erläuterung zum Zollwert von Einfuhrwaren:
Den bei jeder Wareneinfuhr festzulegenden Zollwert der jeweiligen Einfuhrware regelt das EU-Zollrecht, basierend auf dem seit 1947 bestehenden und weltweit anerkannten sowie angewandten GATT-Zollwertkodex.
Dabei versteht sich als Zollwert einer eingeführten Ware der Transaktionswert, sprich der für die Einfuhr der Ware tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis, inklusive etwaiger Steuern der Drittstaaten, Anzahlungen und Vorauskassen, Transport-, Fracht- oder Versandkosten, usw.
Es handelt sich somit beim Zollwert um die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer für die eingeführte Ware entrichtet oder zu entrichten hat. Die Umrechnung der in Fremdwährung ausgedrückten Beträge hat durch die vom Bundesministerium für Finanzen monatlich festgelegten Kassenwerte und Zollwertkurse, die Sie auf der Infoseite Kassenwerte, Zollwertkurse und Zollentrichtungskurse des BMF sowie durch Suchabfrage in aktueller Fassung im Findok des BMF finden.
Zollsatz Österreich & EU: Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA)
Ein zu entrichtender Zoll bzw. der Zollsatz je nach Einfuhr- oder Ausfuhrware sowie alle mit der Ein- oder Ausfuhr der Ware verbundenen (zolltechnischen, steuerlichen) Maßnahmen basieren auf der korrekten zolltariflichen Einordnung der Ware (Produkte, Güter) in den gemeinsamen Zolltarif der EU bzw. in dessen Warenklassifikation.
Wenn diese Einordnung nicht korrekt vorgenommen wird, kann das schmerzhafte finanzielle sowie auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Da diese korrekte Einordnung je nach Waren oder Warenzusammensetzungen nicht so einfach ist, sollte man sich Rechtssicherheit über die korrekte (oder nicht korrekte) Einordnung der betreffenden Import- bzw. Exportware in Form der sogenannten verbindlichen Zolltarifauskunft, kurz VZTA, einholen. Die VZTA stellt eine rechtsverbindliche Zollentscheidung zur jeweiligen Anfrage und somit auch verbindliche Auskunft dar!
Die VZTA ist seit dem 1.10.2019 ausschließlich elektronisch im EU-Trader-Portal zu beantragen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA): Antrag
Die VZTA-Anträge werden nur noch elektronisch in diesem Portal der Europäischen Union gestellt - für Wirtschaftsbeteiligte, welche einen Antrag stellen möchten, ist daher ein Zugang zum EU-Unternehmer-Portal (EU-Trader-Portal) erforderlich, einer auf EU-Ebene einheitlichen und zentralen Anlaufstelle für den Zugriff auf das System der Zollentscheidungen.
Außerdem wird eine EORI-Nr. (Economic Operators Registration and Identification = Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte) benötigt. Der Antrag auf Registrierung und Zuteilung einer EORI-Nr. hat online auf der entsprechenden Registrierungsseite des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
Auf die entsprechende Webseite der EU-Kommission mit allen Informationen zur elektronischen VZTA-Antragstellung sowie Zugang zur Datenbank kommen Sie hier!
Gültigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA)
Ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung auf Antrag hin ist eine VZTA grundsätzlich 3 Jahre lang gültig.
Beachten Sie aber: Sollte die VZTA auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens des Antragstellers erteilt worden sein, kann diese – auch rückwirkend - zurückgenommen werden!
Weiters kann eine VZTA unter gewissen Umständen auch schon vor Ablauf ihrer 3-jährigen Gültigkeit ungültig werden:
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Wenn sie aufgrund einer erlassenen EU-Tarifverordnung nicht mehr der Rechtslage entspricht (sprich dieser neuen Tarifverordnung als Rechtsgrundlage nicht mehr entsprechen würde).
In diesem Fall kann die Verordnung eine Vertrauensschutzfrist festlegen, während der die VZTA weitergilt. Diese beträgt im Regelfall 3 Monate. -
Wenn sie mit der Auslegung der für die Zollbelange verbindlichen Nomenklatur (das heißt der genauen Warenklassifikation anhand der fachlichen Bezeichnungen für das Anwendungsgebiet Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen/Zoll) nicht mehr vereinbar ist (z.B. wegen Änderung der Erläuterungen bzw. in der Warenklassifikation oder auch bedingt durch dahingehende Entscheidungen des EuGH).
In diesem Fall gilt der Vertrauensschutz für Verträge, die vor Ungültigwerden abgeschlossen worden sind, für eine Dauer von 6 Monaten.
Die Zollabwicklung: ein komplexes Thema
Da die Zollabwicklung als solche ein relativ kompliziertes sowie mit einem gewissen administrativen Aufwand verbundenes Thema ist, wird diese meistens von den Import-Dienstleistern, wie beispielsweise UPS (United Parcel Service of America, Inc.; Angaben zur Zollabwicklung von UPS siehe hier) abgewickelt.
Weitere Informationen rund um die Zollabwicklung mit einer Liste der Zollämter in Österreich sowie den Kontaktdaten der in Österreich zuständigen Zentrale Auskunftsstelle Zoll finden auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Angaben zu Zollberechnung und Zolltarif finden Sie auf der Auskunftsseite der Zolltarifdatenbank der Europäischen Union, kurz TARIC (integrated Tariff of the European Union).
Dabei handelt es sich um eine mehrsprachige Datenbank, in der alle Maßnahmen im Zusammenhang mit zolltarifären, handels- und agrarpolitischen EU-Rechtsvorschriften enthalten sind.
Sämtliche Produktgruppen mit den jeweiligen Zollbestimmungen finden Sie tagesaktuell direkt in der gesamten Zoll- bzw. Steuerliste der Europäischen Kommission.
Einfuhrumsatzsteuer Österreich
Wer ist von der EUSt betroffen und wie hoch ist diese?
Einfuhrumsatzsteuer mit FreeFinance
Die für den österreichischen Markt entwickelte und dafür maßgeschneiderte Cloudbuchaltung von FreeFinance bietet auch für die Einfuhrumsatzsteuer eine integrierte und einfache Lösung.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird über die Belegart (Konto) 2510 direkt in der Eingangsrechnung als eigene Zeile verbucht.
Da es zwei verschiedene Möglichkeiten des Abführens der Einfuhrumsatzsteuer gibt, sind entsprechend zwei Steuersätze wählbar:
- 100% Einfuhrumsatzsteuer - auf Zollamtskonto abgeführt: wenn die EUSt direkt über den Zoll schon eingehoben wurde
- 100% Einfuhrumsatzsteuer - auf Finanzamtskonto abgeführt: wenn die EUSt im Zuge der Meldung über das Finanzamtskonto gemeldet und eingehoben wird
Die Buchungen werden dann automatisch entsprechend in der Umsatzsteuer, dh: sowohl in der Umsatzsteuervoranmeldung als auch der USt-Erklärung, in den entsprechenden Kennzahlen aufgenommen.
Wie Sie in FreeFinance die Umsatzsteuermeldungen einfach vornehmen ist im Umsatzsteuer-Ratgeber inkl. Tutorial-Video beschrieben.
Wie wird die EUSt entrichtet?
Für Unternehmer gibt es zwei Möglichkeiten, die EUSt zu entrichten:
Entrichtung direkt beim Zollamt (bare Entrichtung)
Darunter versteht man, dass die Zahlung ans Zollamt erfolgt – in der Regel wird dies durch den Anmelder oder aber auch durch eine Vertretung, wie etwa einen Spediteur, vorgenommen. Die Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt dadurch entweder direkt in Form einer Barzahlung an der Zollkassa oder über das Abgabenkonto des Anmelders.
Entrichtung durch Buchung auf das Steuerkonto des Steuerschuldners (unbare Entrichtung)
Es kann auch die unbare Entrichtung der EUSt in der Zollanmeldung beantragt werden.
Wird diese beantragt und die Entrichtung der EUSt auf diese Weise vorgenommen, wird die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer dennoch vom Zollamt festgelegt - der Betrag wird jedoch direkt auf das Steuerkonto des Anmelders gebucht.
Die Überwachung des Steuervorgangs geht dadurch von der Zollbehörde an das zuständige Finanzamt über.
Um das in Anspruch nehmen zu können, muss man einerseits die Waren in das Unternehmen einführen und andererseits ist es unabdinglich, dass das Unternehmen in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst ist sowie das Steuerverfahren beim Zollamt im Zuge der Zollanmeldung beantragt wird.
Vorteile dieser unbaren Entrichtungsvariante können etwa sein, dass die zu zahlende EUSt als Vorsteuer abzugsfähig wird, also kein eigentlicher Geldfluss stattfindet und man sozusagen nichts vorfinanzieren muss.
Das können auch Unternehmer machen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind – diese bekommen das Geld zwar nicht zurück oder abgezogen, es verschiebt sich aber der Fälligkeitstermin der zu entrichtenden (Einfuhr-) Umsatzsteuer!
Wann kann die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden?
Zusammenfassung
Fragen und Antworten
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die EUSt ist eine Abgabe auf Einfuhr von Waren aus einem Drittstaat in Mitgliedsstaaten der EU, wie Österreich. Sie wird als Ausgleich für die im Inland abzuführende Besteuerung eingehoben und unterliegt den Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union.
Vom Prinzip her ist die EUSt vergleichbar mit der Umsatzsteuer im Inland.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Der Zoll legt den jeweiligen Zollwert der Einfuhrware fest, wobei dieser höher als der eigentliche Warenwert ist: er beinhaltet ausländische Steuern ebenso wie Versand-, Transport- oder Frachtkosten.
Hiervon wird eine Zollabgabe berechnet: Zollwert plus der Zollbetrag zuzüglich der Beförderungskosten bilden einen Berechnungsgrundlagenbetrag. Die EUSt beträgt dann 20 Prozent der Bemessungsgrundlage oder, je nach Produktgruppe, einen geringeren Prozentsatz.
Die Daten zu den Zollabgaben und -werten der Produktgruppen finden Sie auf der TARIC-Liste auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Wie kann die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden?
Für Unternehmer gibt es zwei Möglichkeiten, die EUSt zu entrichten:
Entrichtung direkt beim Zollamt (bare Entrichtung):
Darunter versteht man, dass die Zahlung ans Zollamt erfolgt - in der Regel wird dies durch den Anmelder oder aber auch durch eine Vertretung, wie etwa einen Spediteur, vorgenommen. Die Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt dadurch entweder direkt in Form einer Barzahlung an der Zollkassa oder über das Abgabenkonto des Anmelders.
Entrichtung durch Buchung auf das Steuerkonto des Steuerschuldners (unbare Entrichtung):
Es kann auch die unbare Entrichtung der EUSt in der Zollanmeldung beantragt werden.
Einfuhrumsatzsteuer Österreich: wer ist von der EUSt betroffen bzw. wer schuldet diese?
Unternehmer und Privatpersonen sind gleichermaßen von der EUSt betroffen, beide Gruppen fallen gleichermaßen unter diese Regelung:
Wer aus Drittstaaten Gegenstände (Produkte) in die EU respektive nach Österreich importiert, ist Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner.
Die EUSt muss an das Finanzamt bezahlt werden, wobei sich die Höhe nach dem Zollwert (s.o. Erklärung in diesem Artikel) richtet. Für die Einhebung der Abgaben ist die Zollbehörde zuständig.
Welchen Bestimmungen unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer?
Die EUSt als Einfuhrabgabe in ihrer Funktion als Ausgleich für die im Inland abzuführende (Umsatz-) Besteuerung unterliegt den aktuellen Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union.
Zollsatz Österreich bzw. EU: gibt es eine Möglichkeit, verbindliche und gültige Zolltarifauskünfte für Waren (vorab) zu erhalten?
Ja, diese Möglichkeit gibt es anhand der sogenannten verbindlichen Zolltarifauskunft, kurz VZTA - und die Beantragung einer solchen VZTA wird sogar je nach Warenzusammensetzung der Ein- oder Ausfuhrware dringend empfohlen, da eine fehlerhafte Einordnung der Ware in die Warenklassifikation schmerzhafte finanzielle sowie auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann!
Da die korrekte Einordnung je nach Waren oder Warenzusammensetzungen nicht so einfach ist, sollte man sich Rechtssicherheit über die korrekte (oder nicht korrekte) Einordnung der betreffenden Import- bzw. Exportware in Form der sogenannten verbindlichen Zolltarifauskunft, kurz VZTA, einholen. Die VZTA stellt eine rechtsverbindliche Zollentscheidung zur jeweiligen Anfrage und somit auch verbindliche Auskunft dar!
Die VZTA ist seit dem 1.10.2019 ausschließlich elektronisch im EU-Trader-Portal zu beantragen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA): Antrag
Die VZTA-Anträge werden nur noch elektronisch in diesem Portal der Europäischen Union gestellt - für Wirtschaftsbeteiligte, welche einen Antrag stellen möchten, ist daher ein Zugang zum EU-Unternehmer-Portal (EU-Trader-Portal) erforderlich, einer auf EU-Ebene einheitlichen und zentralen Anlaufstelle für den Zugriff auf das System der Zollentscheidungen.
Außerdem wird eine EORI-Nr. (Economic Operators Registration and Identification = Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte) benötigt. Der Antrag auf Registrierung und Zuteilung einer EORI-Nr. hat online auf der entsprechenden Registrierungsseite des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
Auf die entsprechende Webseite der EU-Kommission mit allen Informationen zur elektronischen VZTA-Antragstellung sowie Zugang zur Datenbank kommen Sie hier!
Weitere Informationen & Quellen
FreeFinance:
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Ratgeber zur Umsatzbesteuerung in Österreich
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Ratgeber-Seite von FreeFinance
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Anwendungshilfe-Seite von FreeFinance
Quellen:
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BMF-Infoseite: Kassenwerte, Zollwertkurse und Zollentrichtungskurse
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WKO-Infoseite: Importe aus Nicht-EU-Ländern
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WKO-FAQ-Seite: Importe aus Nicht-EU-Ländern
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WKO-Infoseite: Der Zollwert
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WKO-Beitrag: Außenwirtschafts- und Zollrecht mit Stand Juli 2020
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Europäische Union: Zollkodex der EU
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Findok des BMF: Zollentrichtungskurse - monatlich festgelegt durch das Bundesministerium für Finanzen
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Zoll- bzw. Steuerliste der Europäischen Kommission: TARIC-Information tagesaktuell auf der Webseite der Europäischen Kommission
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EORI-Nr. (Economic Operators Registration and Identification): beantragen online auf der Registrierungsseite des BMF
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Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA): Infoseite, Datenbank & Antrag auf der Webseite der Europäischen Kommission
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Gemeinsamer Zolltarif der Europäischen Union & Warenklassifikation der EU (verbindliche Nomenklatur für die Zollbelange der Warenein- & Ausfuhr)
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Webseite der EU-Kommission: EU-Trader-Portal (EU-Unternehmer-Portal)