Beste* Buchhaltungssoftware für Heilpraktiker in Österreich

*FreeFinance ist aus unserer Sicht die am besten geeignete Buchhaltungssoftware für Heilpraktiker in Österreich. Die Software bietet eine umfassende Lösung für die digitale Buchhaltung in Österreich – mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Rechnungsprogramm, KI-Belegerkennung, Bankanbindung und der einfachen Zusammenarbeit mit Steuerberater:innen. 

Seit 2010 am Markt – rechtssicher, benutzerfreundlich und vollständig digital.

Beste Buchhaltung für Kleinunternehmer in Österreich
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Im Praxisalltag muss vieles schnell und effizient laufen. FreeFinance zählt zu den führenden Buchhaltungslösungen für Heilpraktiker in Österreich und vereinfacht Ihre Buchhaltung mit möglichst geringem administrativem Aufwand. Unsere Nutzer sparen im Schnitt rund 3 Stunden pro Woche und haben dadurch mehr Zeit für ihre Patienten, die Praxisorganisation und das Wachstum ihrer Praxis.

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Buchhaltungssoftware für Heilpraktiker in Österreich

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Fragen und Antworten

Nein. Der Beruf des Heilpraktikers ist in Österreich nicht zugelassen. Untersuchungen auf Krankheiten sowie deren Behandlung oder Therapie sind gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten, das gilt auch für komplementärmedizinische Methoden. Eine Buchhaltungs- oder Gewerbeanmeldung macht eine unzulässige Tätigkeit nicht legal. Vor dem Start muss daher geklärt werden, welche konkrete, erlaubte Tätigkeit tatsächlich angeboten wird, etwa Humanenergetik, Lebens- und Sozialberatung, gewerbliche Massage oder ein gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf. Rechnungen sollten ausschließlich diese reale Berechtigung und die tatsächlich erbrachte Leistung nennen.

Nein. Die deutsche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eröffnet keine österreichische Berufsbefugnis. In Österreich existiert kein zugelassener Heilpraktikerberuf. Diagnostik und Behandlung von Krankheiten bleiben den jeweils gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten. Wer aus Deutschland nach Österreich wechselt, muss deshalb nicht nur den Abschluss, sondern jede geplante Leistung prüfen lassen. Maßgeblich ist, ob sie unter ein österreichisches Gesundheitsberufsgesetz oder einen konkreten Gewerbewortlaut fällt. Vor Werbung, Terminannahme oder Rechnungsstellung sollte die zuständige Berufs- beziehungsweise Gewerbebehörde befragt werden. Auf Rechnungen darf nicht der Eindruck einer nicht vorhandenen Heilerlaubnis entstehen.

Verrechenbar sind nur Leistungen, die von der tatsächlich vorhandenen Berufs- oder Gewerbeberechtigung gedeckt sind. Angehörige gewerblicher Berufe dürfen keine medizinischen oder psychotherapeutischen Diagnosen stellen und keine Krankheiten behandeln. Deshalb sollte eine Rechnung den konkreten erlaubten Inhalt beschreiben, zum Beispiel eine Humanenergetik-Sitzung, allgemeine Beratung oder eine gewerbliche Wohlfühlmassage, nicht eine „Therapie“ gegen eine Erkrankung. In FreeFinance lassen sich dafür getrennte Artikel beziehungsweise Leistungsvorlagen mit passenden Texten und Steuersätzen anlegen. Die rechtliche Einordnung muss jedoch unbedingt vorab geklärt werden.

Nein. Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen knüpft an gesetzlich anerkannte Gesundheitsberufe und qualifizierte Heilbehandlungen an. Da es in Österreich keinen zugelassenen Heilpraktikerberuf gibt, entsteht aus dieser Bezeichnung keine Umsatzsteuerbefreiung.