Beim Umbau wird eine Anlage so verändert, dass sich auch die Gebrauchsmöglichkeit dieser im Wesentlichen ändert. Die Aufwendungen, die für den Umbau der Anlage ausgegeben werden, sind auf die Restnutzungsdauer des Anlageguts verteilt abzuschreiben. Das heißt, sie werden nicht in der Rechnungsperiode des Umbaus als Aufwand geltend gemacht - so wie dies bei Instandhaltung der Fall ist, sondern auf das entsprechende Anlagenkonto gebucht.
Neben dem Umbau gibt es noch die Erweiterung, die ganz ähnlich zu behandeln ist.