Das Ausscheiden von Anlagen aus dem Anlagevermögen kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, entweder gegen oder ohne Entgelt. Dies erfordert eine unterschiedliche buchhalterische Behandlung sowie die Aktualisierung des Anlagenverzeichnisses.
Ausscheiden von Anlagen ⇒ einfach erklärt
Zum Inhalt dieses Artikels
Ausscheiden von Anlagen – auf einen Blick
Die 4 wichtigsten Fakten zum Ausscheiden von Anlagen
Definition: | Ausscheiden von Vermögenswerte aus dem Anlagevermögen |
Unterscheidung: |
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Buchhaltung: |
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Beispiele: |
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Ausscheiden von Anlagen: Definition
Das Ausscheiden von Anlagen bezeichnet den Prozess, durch den ein Unternehmen Vermögenswerte oder Anlagegüter aus seinem Bestand entfernt oder aus dem Anlagevermögen abführt.
- Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, darunter Verkauf, Entsorgung, Verschleiß, Diebstahl oder Totalverlust.
Das Ausscheiden von Anlagen beinhaltet in der Regel die Berechnung und Buchung von Abschreibungen, die Erfassung des Verkaufserlöses oder Restwerts des Anlageguts sowie die entsprechende Aktualisierung im Anlagenverzeichnis, um den ausgeschiedenen Vermögenswert korrekt zu dokumentieren.
Ausscheiden von Anlagen: Gegen und ohne Entgelt
Anlagengegenstände können entweder gegen Entgelt oder ohne Entgelt aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
- Beide Fälle haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Buchhaltung eines Unternehmens.
Ausscheiden von Anlagen gegen Entgelt:
Wenn ein Unternehmen ein Anlagegut gegen Entgelt ausscheidet, bedeutet es, dass es das Anlagegut verkauft oder anderweitig überträgt und dafür eine finanzielle Gegenleistung erhält.
- In diesem Fall wird der erhaltene Betrag als Einnahme verbucht.
Das Anlagegut kann entweder direkt verkauft werden oder der ausscheidende Anlagengegenstand wird beim Kauf einer neuen Anlage in Zahlung gegeben.
- Darüber hinaus kann das Ausscheiden eines Anlageguts auch auf unvorhergesehene Ereignisse wie einen Unfall, Brand oder andere höhere Gewalt zurückzuführen sein, in denen das Anlagegut zerstört wird und eine Versicherung einen Schadensersatz leistet.
In jedem Fall ist es wichtig, das Ausscheiden des Anlageguts ordnungsgemäß zu dokumentieren und sowohl den erzielten Verkaufserlös als auch den entsprechenden Buchwert im Anlagenverzeichnis zu aktualisieren.
Ausscheiden von Anlagen ohne Entgelt:
Wenn ein Unternehmen ein Anlagegut ohne Entgelt ausscheidet, bedeutet es, dass das Anlagegut aufgrund von technischem Verschleiß, Alterung, oder anderen Umständen, die eine weitere Nutzung des Vermögenswertes unrentabel oder unmöglich machen, ausgeschieden wird.
- Das Anlagegut wird aus dem Betrieb genommen, ohne dass eine finanzielle Gegenleistung erzielt wird.
In diesem Fall wird der Buchwert des Anlageguts ausgebucht, und dies wird als Aufwand
- Dies kann auch vorkommen, wenn das Anlagegut durch Ereignisse wie Unfälle, Brand oder andere unvorhergesehene Umstände zerstört wird und keine Versicherungsleistungen erbracht werden.
Ebenso kann das Anlagegut ausgeschieden werden, wenn es als unbrauchbar und wertlos angesehen wird, zum Beispiel nach Ablauf seiner Nutzungsdauer.
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Fragen und Antworten
Welche Gründe können zum Ausscheiden von Anlagen führen?
Anlagen können aus verschiedenen Gründen aus dem Anlagevermögen ausscheiden.
- Darunter technischer Verschleiß, Alterung, Unfälle, Brände, Diebstahl, Verkauf oder Entsorgung aufgrund von wirtschaftlichen oder betrieblichen Überlegungen.
Welche wichtigen Schritte sind bei der Abwicklung des Ausscheidens von Anlagen zu beachten?
Zu den wichtigen Schritten bei der Abwicklung des Ausscheidens von Vermögenswerten aus dem Anlagevermögen gehören:
- die Ermittlung des Buchwerts des Anlageguts,
- die Bewertung von Verkaufserlösen oder Restwerten,
- die ordnungsgemäße Dokumentation der Transaktionen
- sowie gegebenenfalls der Abschluss von Versicherungsansprüchen im Falle von Schäden oder Verlusten.
Durch die ordnungsgemäße Dokumentation muss auch die Aktualisierung des Anlagenverzeichnisses erfolgen, um das Ausscheiden von Anlagen korrekt zu erfassen.
Quellen
-
Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensgesetzbuch (UGB):
Tagesaktuelle Fassung im RIS