Eine besondere im Steuerrecht verankerte Form der Abschreibung ist die Teilwertabschreibung. Die Bewertungsbestimmungen des EStG legen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fest: abnutzbare Anlagegüter sind mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten vermindert um die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung = AfA) anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden; er muss jedoch angesetzt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.
Auch andere Wirtschaftsgüter (insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen, Wertpapiere, Umlaufgüter) können bzw. müssen bei Wertminderungen anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden.
Die Teilwertvorschrift geht also von der Vorstellungen eines Betriebserwerbs und der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aus. Dabei wird die Absicht angenommen, dass der Betrieb fortzuführen ist.
Die Bestimmung des Teilwertes ist in der Praxis sehr schwierig. Bei abnutzbaren Anlagegütern deckt sich der Teilwert mit dem Wiederbeschaffungspreis abzüglich der AfA entsprechend der bisherigen Nutzung. Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes wird im Allgemeinen als Abschreibung bezeichnet.
Wird eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen, so ist im selben Jahr eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht zulässig, weil sie ohnedies in der Teilwertabschreibung eingeschlossen ist. In den folgenden Jahren ist die Abschreibung (AfA) von diesem Teilwert zu berechnen, da der Teilwert als neuer Anschaffungswert gilt, der auf die Restnutzungsdauer zu verteilen ist.
Die Erfassung der Teilwertabschreibung für Anlagengegenstände erfolgt auf dem Konto für außerplanmäßige Abschreibungen. Die Verbuchung kann direkt und indirekt erfolgen.