Vereine sind eine der wichtigsten Stützen der Gesellschaft. Für die Gründung eines Vereins ist zunächst die Vereinbarung von Statuten, der sogenannten Gründungsvereinbarung des Vereins, durch mindestens zwei Personen erforderlich.

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Verein gründen Österreich
Zum Inhalt dieses Artikels
1. Voraussetzung Vereinsgründung
Ein Verein kann in Österreich von mindestens zwei Personen gegründet werden. Sie müssen den Vereinszweck in Form einer schriftlichen Gründungsvereinbarung - den Vereinsstatuten - darlegen.
Voraussetzung Vereinsgründung Checkliste
- Zumindest zwei Personen müssen Gründungsmitglieder sein - mehr geht natürlich auch
- Bei natürlichen Personen muss Volljährigkeit gegeben sein
- Juristische Personen (z.B. O.G., GmbH) können auch Gründungsmitglieder sein
- Gründungsvereinbarung, die sog. Vereinsstatuten, müssen in deutscher Sprache ausgearbeitet werden
- Die Behörde muss die Statuten durch einen positiven Bescheid über die Rechtskonformität bestätigen
2. Die Vereinsstatuten
Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet, sprich ein endgültiger Entwurf erstellt und etabliert. Diese Statuten bilden die Grundlage der Organisation eines jeden Vereins. Der oder die Gründer bzw. bereits bestellten offiziellen Vertreter des Vereins müssen diese Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.
Die Statuten eines Vereins müssen folgenden Punkte enthalten:
- Vereinsnamen
- Vereinssitz
- Klare und umfassende Beschreibung des Vereinszwecks
- Beschreibung und Nennung der für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel
- Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
- Klare Definition von Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder
- Anführung der Organe des Vereins und ihrer Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen hin vertritt
- Beschreibung der Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer jeweiligen Funktionsperiode
- Ausformulierung der Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
- Beschreibung und Festlegung der Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
- Ausformulierung der Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung
Die festgelegten Statuen müssen durch die Vereinsleitung an die Vereinsmitglieder verpflichtend kommuniziert werden!
Anschließend kommt es zur sogenannten Errichtung des Vereins, dabei werden die ausformulierten Vereinsstatuten von der Behörde auf ihre Gesetzeskonformität hin überprüft.
Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.
3. Erforderliche Unterlagen
Sind die Statuten des neuen Vereins geschrieben, geht es an die Errichtung des Vereins. Dazu benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
- Anzeige der Vereinserrichtung: Die Vereinsgründer oder bereits bestellten organschaftlichen Vertreter müssen eigenhändig unterschreiben und folgende Angaben zu ihrer Person abgeben:
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Zustellanschrift - Ein Exemplar der Statuten
- Gegebenenfalls Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreter (Wahlanzeige). D.h. Mitteilung darüber, wer welche Funktionen im Verein übernimmt.
- Sofern zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden: Zustellanschrift des Vereins
4. Kosten der Vereinsgründung
Die formalen Kosten der Vereinsgründung sind mit max. 42,60 Euro relativ überschaubar. Im Detail fallen folgende Kosten an:
- Für die Anzeige: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Zusätzlich Beilagengebühren (beigelegte Statuten): 3,90 Euro pro Bogen, höchstens jedoch 21,80 Euro
- Kopie der geltenden Statuten und erster Auszug aus dem Vereinsregister: gebührenfrei
- Für den Bescheid des behördlichen Prüfverfahrens zur Errichtung des Vereins (sofern positiv: Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit auf Antrag):
- Positiv: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Negativ: gebührenfrei
Die Gebühren werden nach Abschluss des Prüfverfahrens fällig. Dazu wird in der Regel ein Zahlschein zugesandt. Die Angaben entsprechen dem aktuellen Stand der Gesetzgebung mit jüngster Änderung vom 1.1.2020.
Detaillierte Angaben und weiterführende Informationen rund um die Vereinsgründung finden Sie auch auf der entsprechenden Webseite der Republik Österreich, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort!
5. Unterlagen bei der Behörde einreichen
Sind die Statuten ausgearbeitet, können Sie den Verein direkt über folgende zwei Formulare anmelden:
-
Unter dem Punkt "Vereinserrichtung" gelangen Sie direkt zur entsprechenden Webseite des BMI und können alle grundlegenden Informationen zu Ihrem Verein eintragen.
-
Der Punkt "Wahlanzeige" bringt Sie direkt zum Formular, mit dem die Anzeige einer Änderung der organschaftlichen Vertreter (einschließlich der Wiederwahl) des Vereins erstellt und ausgedruckt wird, in Folge unterschrieben der zuständigen Vereinsbehörde übermittelt werden kann.
6. Vereinsbuchhaltung
Damit der Verein ordnungsgemäß verwaltet werden kann, ist eine gut strukturierte Vereinsbuchhaltung unumgänglich.
Auch Vereine müssen je nach Art ihrer Tätigkeit (Vereinszwecke), ihrem wirtschaftlichen Gebaren und allfällig erzielter Umsätze oder Gewinne eine Buchführung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, qualifizierter Rechnungslegung bzw. bei noch höheren Umsätzen sogar Buchführung anhand eines erweiterten Jahresabschlusses führen.
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Jetzt Buchhaltung für Vereine testen7. Häufige Fragen
Was macht einen Verein aus?
Einen Verein macht insbesondere der ideelle Charakter als Impulsgeber und Zweck der Vereinsgründung aus.
Beispielsweise darf kein Verein für die ausschließliche oder überwiegende Verfolgung wirtschaftlicher Interessen gebildet werden.
Wenn ein Verein nur als Deckmantel für eine jeweilige Wirtschaftstätigkeit der Mitglieder gegründet und verwendet wird, dann stellt das einen unzulässigen Rechtsformmissbrauch dar. Der Verein würde in diesem Fall auch seine Legitimation verlieren und behördlich geschlossen werden.
Besonders gut ersichtlich wird der ideelle Zweck eines Vereins an den vielen Brauchtums-, Traditions- sowie Kulturvereinen, deren Tätigkeit wie auch bei anderen Vereinen nicht wirtschaftlichen Interessen verpflichtet ist, sondern sich auf das Pflegen von sowie arbeiten mit ideellen Traditionen, volkstümlichen Bräuchen und entsprechendem Kulturgut konzentriert.
Der Zweck und somit Daseinsgrund eines Vereins sind also immer ideelle Werte und das Bestreben, diese Werte zu pflegen, zu erhalten, zu praktizieren und weiterzuentwickeln sowie zur Schau zu stellen.
Diese besonderen Zwecke des jeweiligen Vereins stehen auch in der Satzung des jeweiligen Vereins festgeschrieben und definieren so den genauen Zweck der Vereinsgründung und der laufenden Vereinstätigkeit.
Wann ist ein Verein ein Verein?
Grundsätzlich ist ein Verein dann ein Verein im rechtlichen Sinne des Vereinsgesetzes 2002, wenn er einen Zusammenschluss aus Personen oder auch Gesellschaften darstellt und dabei die folgenden Rahmenbedingungen erfüllt:
-
Freiwilliger Zusammenschluss von Personen
-
Zusammenschluss von mindestens zwei Personen
-
Auf Dauer angelegt
-
Aufgrund bzw. anhand von (Vereins-) Statuten organisiert, die den Vereinszweck klar wiedergeben
-
Zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen und ideellen Zwecks, welcher in den Vereinsstatuten festgehalten ist
-
Die erwirtschafteten Erträge müssen im Sinne des ideellen Vereinszweckes verwendet werden
-
Erzielte Gewinne dürfen nicht die Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden
-
Das Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden
Wie viele Mitglieder braucht man um einen Verein zu gründen?
Um einen Verein gründen zu können, braucht es zumindest zwei Personen, die sich in der Rechtsform eines Vereins zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks zusammenschließen.
Die Statuten, anhand derer nach positiver Prüfung durch die Behörde der Verein errichtet werden kann, müssen somit auch von diesen zumindest zwei Personen aufgesetzt und formuliert werden.
Welche Behörde ist für die Vereinsgründung zuständig?
Für die Vereinsgründung ist die Vereinsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeit der jeweilige Vereinssitz fällt:
-
Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde der ersten Instanz (vormals Bundespolizeidirektion)
-
In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: das Magistrat
Wie viele Mitglieder muss der Vorstand eines Vereins haben?
Das Leitungsorgan eines Vereins, sprich der Vorstand, hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen - genauso wie bei der Vereinsgründung, welche von mindestens zwei Personen angestoßen werden muss.
Diese mindestens zwei Personen bilden die Vereinsleitung und entscheiden im Verein!
Wie wird man ein gemeinnütziger Verein?
Um einen gemeinnützigen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes zu gründen und dadurch auch die abgabentechnischen bzw. steuerrechtlichen Begünstigungen für den Verein im Sinne der Bundesabgabenordnung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verein anhand der aufzusetzenden Statuten die Kriterien dieser Gemeinnützigkeit, die Sie nachstehend finden, erfüllen.
Begünstigungsstatus der Gemeinnützigkeit bei Vereinen:
Konkret führt die BAO dabei in Paragraf 35 als gemeinnützige Zwecke im vereinsrechtlichen Sinn insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Förderung der folgenden Zwecke an:
- Kunst und Wissenschaft
- Gesundheitspflege
- Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
- Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen
- Körpersport
- Volkswohnungswesens
- Schulbildung, Erziehung, Berufsausbildung und Volksbildung
- Denkmalpflege
- Natur-, Tier- und Höhlenschutz
- Heimatkunde und Heimatpflege
- Bekämpfung von Elementarschäden
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Verein als sogenannter gemeinnütziger Verein errichtet werden und wird als solcher nach positivem Abschluss des Prüfverfahrens (positive Prüfung der Vereinsstatuten auf Gesetzeskonformität durch die Behörde) anerkannt.
Welche Vorteile hat ein gemeinnütziger Verein?
Ein als gemeinnützig anerkannter Verein kann insbesondere abgabentechnische bzw. steuerrechtliche Vorteile in Anspruch nehmen.
Diese Begünstigungen betreffen vor allem Erleichterungen in den Bestimmungen bzw. hinsichtlich der vorgesehenen Abgaben laut Umsatzsteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommunalsteuergesetz, Werbeabgabegesetz, sowie weiteren.
Konkret unterliegen Vereine in Österreich den gleichen Steuerpflichten und steuerrechtlichen Bestimmungen wie juristische Personen - das heißt sie unterliegen genauso der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, den gesetzlich vorgesehenen Lohnabgaben, usw.
Anders ist das bei Vereinen, denen steuerlich der Begünstigungsstatus der Gemeinnützigkeit nach den Vereinsrichtlinien zugutekommt - diese haben Anspruch auf die eingangs angeführten Erleichterungen bei Abgaben und Steuern!
Zu beachten: Verlust des Begünstigungstatus bei Führen von land- und forstwirtschaftlichem oder Gewerbebetrieb
Wenn ein Verein, auch in untergeordnetem Umfang, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb mit Gewinnabsicht führt, dann verliert er in aller Regel gegenüber der Finanzverwaltung seinen Begünstigungsstatus. Der Verein wird dadurch vollumfänglich körperschaftsteuerpflichtig und ebenso umsatzsteuerpflichtig - soweit nicht das zuständige Finanzamt einem eingebrachten Antrag auf gänzliche oder teilweise Ausnahmebewilligung zugestimmt hat bzw. diese Bewilligung als erteilt gilt.
Auch für den Verein gilt bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung, das heißt der Verein ist unecht umsatzsteuerbefreit.
Ist ein Sportverein ein gemeinnütziger Verein?
Die Ausrichtung als Sportverein sagt noch nichts über die Rechtsform bzw. den Anspruch auf Begünstigungen im Sinne Gemeinnützigkeitsbestimmungen in der BAO aus - hier kommt es auf die Art der Vereinstätigkeit an:
Wenn der Sportverein die vorhergehend angeführten Kriterien der gemeinnützigen Tätigkeiten als Verein im Sinne seiner behördenseitig positiv beschiedenen Statuten erfüllt, kann der Verein Anerkennung als gemeinnütziger Verein erlangen und somit die jeweiligen Erleichterungen punkto Abgaben und Steuerbestimmungen in Anspruch nehmen.
Das gilt beispielsweise auch, wenn der Verein erzielte Umsätze wieder in den Verein zuführt, insbesondere zur Errichtung und zum Sicherstellen seiner ideellen Zwecke - bei einem Fußballverein, der gewinnorientiert eine Kantine oder einen Fanshop betreibt und die dabei erzielten Umsätze wieder in die entsprechend seiner Statuten zweckmäßige Vereinstätigkeit zuführt, wäre das der Fall.
Wenn der Sportverein jedoch ausschließlich gewinnorientiert und somit als zentralen Zwecken der Vereinstätigkeit (auch) wirtschaftlichen/gewerblichen Interessen folgt, verliert er diesen Anspruch und ist somit nicht dazu berechtigt, die Erleichterungen im Sinne der Gemeinnützigkeit in Anspruch zu nehmen - ist in diesem Falle also kein gemeinnütziger Verein!
Was brauche ich um einen Fußballverein zu gründen?
Neben Interesse und Herzblut für die Sache (also den Vereinszweck), ein bisschen Wissen über die Sportart, Engagement, der nötigen Zeit und optimalerweise weiteren interessierten und engagierten Mitstreitern (zur Vereinsgründung jedoch auch hier: mindestens 2 Personen!) gilt für die Gründung eines Fußballvereins dasselbe, wie es die Regularien zur Gründung und Errichtung für jede Art von Verein vorsehen:
Für die Errichtung bzw. Gründung eines Vereins ist zunächst zwingend die Vereinbarung von Statuten, der sogenannten Gründungsvereinbarung des Vereins, durch mindestens zwei Personen erforderlich:
- Die Statuten müssen grundsätzlich klar formuliert und in deutscher Sprache abgefasst sein
- Vereinsgründer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein
- Natürliche Personen brauchen zur Vereinsgründung nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Ausgestaltung der jeweiligen Vereinsorganisation steht dem Gründer bzw. den Gründern und den festgelegten Vereinsorganen, welche später auch Beschlüsse im Verein fassen dürfen, im Rahmen der Gesetze frei.
Gemäß den rechtlichen Bestimmungen wird die Vereinsgründung in zwei Phasen unterteilt:
- Errichtung des Vereins
- Entstehung des Vereins
Um einen Verein gründen zu können, müssen Sie zunächst Folgendes beachten:
Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten errichtet, sprich ein endgültiger Entwurf erstellt und etabliert. Diese Statuten bilden die Grundlage der Organisation eines jeden Vereins.
Der oder die Gründer bzw. bereits bestellten offiziellen Vertreter des Vereins müssen diese Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.
Die Statuten des zu errichtenden Vereins müssen jedenfalls die folgenden Angaben enthalten:
-
Vereinsnamen
-
Vereinssitz
-
Klare und umfassende Beschreibung des Vereinszwecks
-
Beschreibung und Nennung der für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel
-
Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
-
Klare Definition von Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder
-
Anführung der Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen hin vertritt
-
Beschreibung der Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer jeweiligen Funktionsperiode
-
Ausformulierung der Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
-
Beschreibung und Festlegung der Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
-
Ausformulierung der Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung
Die festgelegten Statuen müssen durch die Vereinsleitung an die Vereinsmitglieder verpflichtend ausgefolgt werden!
Anschließend kommt es zur sogenannten Errichtung des Vereins, dabei werden die ausformulierten Vereinsstatuten von der Behörde auf ihre Gesetzeskonformität hin überprüft. Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen
Wird dieses Prüfungsverfahren positiv abgeschlossen, darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.
Erforderliche Unterlagen für die Vereinsgründung bzw. Errichtung des Vereins:
-
Anzeige der Vereinserrichtung von den Vereinsgründern oder bereits bestellten organschaftlichen Vertretern - eigenhändig unterschrieben sowie mit folgenden Angaben über die erwähnten Personen:
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Zustellanschrift -
Ein Exemplar der Statuten
-
Gegebenenfalls Anzeige der Bestellung der Vertreter (Wahlanzeige)
-
Anführung der statutengemäßen Funktion und des Zeitpunkts der Bestellung von bereits bestellten Vereinsvertretern
-
Sofern zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden: Zustellanschrift des Vereins
Kosten für die Vereinsgründung bzw. Errichtung des Vereins:
-
Für die Anzeige: 14,30 Euro Bundesgebühr
-
Zusätzliche Beilagengebühren (beigelegte Statuten): 3,90 Euro pro Bogen, höchstens jedoch 21,80 Euro
-
Kopie der geltenden Statuten und erster Auszug aus dem Vereinsregister: gebührenfrei
-
Für den Bescheid des behördlichen Prüfverfahrens zur Errichtung des Vereins (sofern positiv: Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit auf Antrag):
- Positiv: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Negativ: gebührenfrei
Die Gebühren werden nach Abschluss des Prüfverfahrens fällig. Dazu wird in der Regel ein Zahlschein zugesandt. Die Angaben entsprechen dem aktuellen Stand der Gesetzgebung mit jüngster Änderung vom 1.1.2020.
Detaillierte Angaben und weiterführende Informationen rund um die Vereinsgründung finden Sie auch auf der entsprechenden Webseite der Republik Österreich, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort!
8. Quellen
- Rechtsgrundlage: §§ 3, 11, 12, 13
Vereinsgesetz 2002 (VerG) - Details auf der Webseite der Republik Österreich: Vereinsgründung