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Steuernummer in Österreich ⇒ einfach erklärt

Die Steuernummer in Österreich, auch als „Abgabenkontonummer“ bezeichnet, ist eine eindeutige Identifikationsnummer und dient zur Identifizierung bei steuerlichen Angelegenheiten. Sie wird vom zuständigen Finanzamt an Steuerpflichtige vergeben.

Steuernummer in Österreich – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur Steuernummer in Österreich

Definition:
  • Steuernummer dient als eindeutige Kennung für natürliche und juristische Personen bei steuerlichen Angelegenheiten
  • Neben der Steuernummer werden auch AM-Nummern (Abgabenkontonummern) vergeben
Funktion: Mit TINs (Tax Identification Numbers) zur eindeutigen Identifizierung der Steuerpflichtigen
Steuernummer erhalten:
  • Wird vom zuständigen Finanzamt vergeben
  • Mit FinanzOnline möglich
Verwendung:

Bei allen steuerrelevanten Transaktionen, Kommunikationen und Steuererklärungen

Steuernummer in Österreich: Überblick

Die österreichische Steuernummer, auch als Abgabenkontonummer bezeichnet, ist die Kennung beim Finanzamt

  • Die Steuernummer dient der Identifizierbarkeit – sie ist dazu da, alle Steuerpflichtigen eindeutig identifizieren zu können.

In Österreich, wie auch in anderen Ländern, lukriert der Staat aus der Besteuerung von Einkommen wichtige Einnahmen, mit denen der öffentliche Betrieb und öffentliche Belange finanziert werden.

  • Über die Einnahmen durch die Einkommensteuern finanziert sich (u. a.) der Staat.

Um jedes steuerpflichtige Einkommen in der Finanzverwaltung eindeutig registrieren und zuordnen zu können, bedarf es einer genormten und eindeutigen Kennung für jeden Steuerpflichtigen – der sogenannten Steuernummer!

Was ist eine Steuernummer und warum wird sie benötigt?

Eine Steuernummer ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die von der Finanzbehörde eines Landes vergeben wird, um natürliche und juristische Personen steuerlich zu identifizieren und ihre finanziellen Transaktionen zu verfolgen.

Sie dient als ein wichtiges Instrument zur Verwaltung und Überwachung von steuerlichen Angelegenheiten.

Die Steuernummer ermöglicht es den Finanzbehörden, Einkommen, Ausgaben und andere steuerrelevante Informationen einer bestimmten Person oder einem Unternehmen zuzuordnen und zu verwalten.

Die Steuernummer wird für Folgendes benötigt:

  • Steuermeldungen und -zahlungen 
  • Kommunikation mit Finanzämtern
  • Geschäftstransaktionen
  • Nachweise und Prüfungen

Abgabenkontonummer Privatperson:

Steuerpflichtige können sowohl natürliche Personenals auch juristische Personen, sprich Körperschaften wie Betriebe, Genossenschaften oder auch Vereine, sein.

Sie alle können Einkommen und Umsätze erwirtschaften und besteuerte Einkünfte haben, die mithilfe der entsprechenden Steuernummern von Personen oder Organisationen, eindeutig identifiziert und in der Finanzverwaltung erfasst werden.

  • Die Steuernummer selbst wird immer vom örtlich zuständigen Finanzamt erteilt und bleibt bestehen. 

Das bedeutet: hat man bereits eine Steuernummer, so bleibt diese auch erhalten. Bei einem Wechsel von unselbstständiger Arbeit in Form eines Anstellungsverhältnisses zu selbstständiger Arbeit als Kleinunternehmer bleibt die Steuernummer aufrecht.

Örtlich zuständiges Finanzamt: Steuernummer beantragen Österreich

Bei natürlichen Personen und Einzelunternehmen wird die Steuernummer vom Wohnsitzfinanzamt erteilt.

Bei Personen- oder Kapitalgesellschaften macht das jenes Finanzamt, in dessen Zuständigkeit der jeweilige Betriebsort fällt.

Abgabenkonto:

Sobald man sich für eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt registriert hat, sofern diese nicht schon vom Finanzamt zugeteilt wurde, besitzt man ein Konto beim Finanzamt.

  • Dieses Konto wird, wie ein Bankkonto von Privatpersonen, vom Finanzamt für steuerliche Abgaben eingerichtet.

Das sogenannte Abgabenkonto ist auf den jeweiligen Namen und der Steuernummer abgestimmt und wird für die Zahlungsvorgänge unter dem Aspekt der steuerlichen Abgabe verwendet.

Steuerliche Abgaben:

Das Abgabenkonto kann man also verstehen wie ein klassisches Konto bei einer Bank, nur dass dabei nicht die Bank, sondern der Staat in Form der Finanzverwaltung die kontoführende Institution ist, welche die abgabetechnischen Zahlungsvorgänge registriert und abwickelt.

  • Somit ist das Abgabenkonto wie ein Bankkonto für alle Steuerpflichtigen.

Juristische und natürliche Personen

Natürliche Personen

Eine natürliche Person, oder auch physische Person, ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt.

Das bedeutet: das jeweilige menschliche Individuum als Träger von Rechten und Pflichten, ist in seinem Dasein ein Mitglied einer reglementierten Gesellschaft und Teilhaber in einem öffentlichen System und Staatswesen.

Juristische Personen

Eine juristische Person ist eine vom Gesetz anerkannte Gemeinschaft, unter anderem ein Betrieb, eine Körperschaft, ein Verein oder eine Gesellschaft.

Dabei hat diese Gemeinschaft, genauso wie die natürliche Person, ebenso Rechte und Pflichten.

  • Die juristische Person ist also ein Rechtssubjekt in Form einer Körperschaft.
  • Dabei tritt diese Körperschaft (Betrieb, Verein, Gesellschaft) unter den Rechtsaspekten als Einheit auf und wird als solche anerkannt und begriffen.

Die juristische Person agiert im gesellschaftlichen und staatlichen Kontext als Einheit, vollbringt als diese Einheit ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und Rahmenbedingungen und erwirtschaftet so ihre besteuerten Umsätze.

Modernisierung des Behördenaufbaus ab 2020

Mit dem 4. Juli 2020 sind alle Steuernummern unveränderlich.

  • Das gilt ab diesem Stichtag sowohl für Steuernummern im privaten als auch im unternehmerischen Bereich.

Bisher hat sich die Steuernummer jeweils beim Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit geändert. Bei Privaten z.B. aufgrund eines Wohnortswechsels, bei Unternehmen im Zuge des Ortswechsels der Geschäftsleitung.

  • Bereits vorhandene Steuernummern werden dadurch mit 4. Juli 2020 „eingefroren“ und bleiben auch nach einem Finanzamtswechsel unverändert.

Neue Kunden erhalten ab 04. Juli 2020 sofort eine unveränderliche neunstellige Steuernummer (Abgabenkontonummer).

Als weitere Maßnahme im Zuge der Reformierung des Behördenaufbaus in der Finanzverwaltung wird die Schaffung eines zentralen Finanzamts für ganz Österreich ab 1. Jänner 2021 umgesetzt.

Dadurch fällt auch die örtliche Zuständigkeit bei den Finanzämtern weg. Somit bleibt nach Umsetzung dieser Modernisierungsmaßnahmen eine unveränderliche Steuernummer beim zentralen Finanzamt für Österreich!

Mehr dazu finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen!

Abgabenkontonummer gleich Steuernummer?

Die sogenannte Abgabenkontonummer wird vom Finanzamt vergeben und ist eine Kombination aus Finanzamtsnummer (Kennung des zuständigen Finanzamts) und Steuernummer. 

Umgangssprachlich wird sie oft als Steuernummer bezeichnet, ist korrekterweise aber die Kennung des jeweiligen Abgabenkontos von Steuerpflichtigen beim Finanzamt.

  • Die Abgabenkontonummer ist eine neunstellige Kennung, die sich aus der Nummer des zuständigen Finanzamts in Kombination mit der Steuernummer ergibt.

Die ersten beiden Ziffern stellen die Kennung des zuständigen Finanzamts dar, gefolgt von sieben weiteren Ziffern, die die eigentliche Steuernummer abbilden und der Identifizierbarkeit der steuerpflichtigen Person (oder Firma) dienen.

Beispiel für eine Abgabenkontonummer

Eine Abgabenkontonummer eines Steuerkontos beim Finanzamt für den zweiten Wiener Gemeindebezirk würde wie folgt aussehen:

Abgabenkonto beim Finanzamt Wien 2: 12-999/9124

1 (Wien) 2 (Bezirk) 999/9124 (Steuernummer des Steuerpflichtigen)

Wichtig: die Abgabenkontonummer ist bei allen Finanzamtszahlungen verpflichtend anzugeben, damit diese jeweils korrekt zugeordnet werden können!

Wie bekomme ich eine Steuernummer?

Jedes Unternehmen muss seine Betriebseröffnung innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt melden

Die Übermittlung dieser Mitteilung erfolgt durch Einreichung einer Betriebseröffnungsanzeige, was gleichzeitig das Verfahren zur Erlangung der Steuernummer einschließt.

  • Die Steuernummer wird im Rahmen der Betriebseröffnungsanzeige zugeteilt.

Je nach Rechtsform des zu gründenden Unternehmens wird die Betriebseröffnungsanzeige mittels bestimmtem Formular eingebracht:

Anhand dieser Anzeige ergeht die Mitteilung der Betriebseröffnung und es wird um Zuteilung der Steuernummer ersucht.

Vergabe der Steuernummer:

Nachdem die Eingaben, die Meldung und Unterlagen geprüft wurden, wird man registriert.

Das Finanzamt erteilt die aus einer zweistelligen Finanzamtsnummer und einer siebenstelligen Steuernummer bestehende Abgabenkontonummer und legt einen neuen Steuerakt an.

  • Die Abgabenkontonummer wird dem Unternehmen mitgeteilt und ist fortan auf allen Belegen, die dem Finanzamt übermittelt werden, anzuführen.

Wenn ein Unternehmen schon eine Steuernummer hat, bleibt diese grundsätzlich bestehen. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn in der Vergangenheit bereits eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde.

Wer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bereits FinanzOnline-Teilnehmer ist, kann die Meldung auch elektronisch über FinanzOnline (Weitere Services/Erklärungswechsel) einbringen.

Steuernummer & UID-Nummer: Unterschied

In Bezug auf die steuerliche Identifikation von Unternehmen gibt es zwei bedeutende Kennzahlen: die Steuernummer und die UID-Nummer

  • Die Steuernummer bzw. Abgabenkontonummer dient der Identifikation der natürlichen oder juristischen steuerpflichtigen Personen beim Finanzamt, also in der Finanzverwaltung.

  • Die UID-Nummer wiederum dient der Identifizierbarkeit von Unternehmen untereinander. Es handelt sich um eine spezielle Registrierungsnummer, mithilfe derer sich Unternehmen untereinander identifizieren.

  • Des Weiteren dient die UID-Nummer dazu, die Vorsteuern aus den Geschäftstätigkeiten innerhalb Österreichs sowie im EU-Ausland abzuziehen zu können.

Steuernummer trotz Betriebsstätte bzw. Wohnsitz im Ausland?

Wenn ein Unternehmen seinen Sitz und die Betriebsstätte im Ausland hat, jedoch steuerpflichtige Umsätze in Österreich tätigt, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, dann muss dieser Unternehmer dementsprechend auch in Österreich eine Steuernummer und gegebenenfalls eine UID-Nummer beantragen.

  • Der Antrag auf Vergabe der Steuernummer kann dabei formlos gestellt werden.

Mit dem Antrag sind die folgenden ausgefüllten Formulare und Dokumente einzubringen:

  • Ausgefüllter Fragebogen Verf 19: mit diesem wird sowohl die Vergabe einer Steuernummer als auch eine UID-Nummer beantragt.

  • Unterschriftprobenblatt bei Kapitalgesellschaften im Original: Verf 26.

  • Kopie des Handelsregisterauszuges bzw. des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.

  • Nachweis der ausländischen Finanzverwaltung über die Erfassung als Unternehmer im Original mit dem Formular U 70.

Zuständiges Finanzamt: Registrierung ausländischer Unternehmen in Österreich

Für die Registrierung von ausländischen Unternehmen in Österreich ist die Abteilung Betriebsveranlagungsteams Ausländerreferate des Finanzamts Graz-Stadt zuständig. 

Zu beachten: wenn ein ausländischer Unternehmer in Österreich nur Reverse-Charge-Umsätze ausführt, besteht keine Registrierungspflicht!

Doppelte Steuerpflicht:

Grundsätzlich hat jener Staat das Besteuerungsrecht, in dem die steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.

  • Allerdings hat auch der Staat, in dem man ansässig ist, das Besteuerungsrecht für alle Einkünfte – unabhängig davon, in welchem Land diese erzielt werden.

Somit kann es zur Konstellation kommen, dass dieselben Einkünfte sowohl im Tätigkeitsstaat als auch im Wohnsitzstaat versteuert werden. Daraus ergibt sich eine doppelte Steuerpflicht.

Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.

  • Im Rahmen dieser Abkommen wird geregelt, welcher Staat die Einkünfte besteuern darf und wie eine allfällige Doppelbesteuerung vermieden wird.

Die vollständige Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen!

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht:

Einkünfte in Österreich – Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Personen, die in Österreich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin sind oder von Österreich Einkünfte erzielen, jedoch in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt steuerpflichtig.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte beantragen und dabei Werbungskosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend machen.

Zu beachten: im Falle einer Antragsveranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen, wird der Steuerbemessungsgrundlage ein Betrag von 9.000 Euro hinzugerechnet, der in der laufenden Lohnverrechnung nicht zum Tragen kommt.

Das wird gemacht, weil das steuerfreie Existenzminimum grundsätzlich vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen ist. Aufgrund der tarifmäßigen Steuerfreigrenze von 11.000 Euro, verbleibt für beschränkt Steuerpflichtige damit ein steuerfreies Basiseinkommen von 2.000 Euro.

Mehr dazu finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen!

Unbeschränkte Steuerpflicht:

Einkünfte mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich

Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig.

  • Nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, tritt auch rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein.

Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend.

  • Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden.

Zusammenfassung

Der umgangssprachliche Begriff Steuernummer meint die sogenannte Abgabenkontonummer, welche aus der zweistelligen Finanzamtskennung und der eigentlichen siebenstelligen Steuernummer besteht. 

  • Die Abgabenkontonummer dient zur eindeutigen Identifizierung von steuerpflichtigen, natürlichen oder juristischen Personen in der Finanzverwaltung.

Diese Nummer wird im Zuge der Unternehmensgründung (Betriebsgründungsanzeige) vergeben, es sei denn, man hat bereits eine Steuernummer (durch vorangehende Arbeitnehmerveranlagung).

  • Das Abgabenkonto wird für jeden Steuerpflichtigen vom Finanzamt eingerichtet.

Auch Unternehmen oder Personen mit Betriebsstätte oder Wohnsitz im Ausland können in Österreich steuerpflichtig sein.

Beim Tätigen von steuerpflichtigen Umsätzen in Österreich wird auch dabei eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt (in diesem Fall Finanzamt Graz Stadt) beantragt und vergeben.

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Fragen und Antworten

Die Steuernummer (Abgabenkontonummer) wird nach Zuteilung durch das Finanzamt übermittelt (in der Regel auf postalischem Weg).

Man findet sie außerdem auf allen schriftlichen Ausfertigungen des Finanzamts und Bescheiden (z.B. Lohnsteuerbescheid oder Einkommensteuerbescheid).

Die Steuernummer (Abgabenkontonummer) ist immer eine neunstellige Kennung, die sich aus zwei Teilen zusammensetzt:

  • die ersten beiden Ziffern sind die Kennung des zuständigen Finanzamts
  • die restlichen sieben Ziffern sind die Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer)

Die Steuernummer (Abgabenkontonummer) wird allen Steuerpflichtigen vom Finanzamt zu und mitgeteilt.

Sie kann aber auch von natürlichen und juristischen Personen selbst beantragt werden, beispielsweise im Zuge einer Unternehmensgründung.

Dabei wird die Steuernummer (Abgabenkontonummer) im Rahmen der Betriebseröffnungsanzeige zugeteilt.

Je nach Rechtsform des zu gründenden Unternehmens wird die Betriebseröffnungsanzeige mittels bestimmtem Formular eingebracht:

Quellen