Einnahmen-Ausgaben-Rechnung-FreeFinance

Gewinnermittlung mit Pauschalierung: Erklärung & Beispiel

Unternehmen können in Österreich ihre Gewinnermittlung neben der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Doppelten Buchhaltung auch mit einer Pauschalierung der Betriebsausgaben ermitteln. Das nennt man Basispauschalierung. Maximal sind 26.400 Euro Ausgabenpauschale anzusetzen.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
OCR - Ganz neu!

Jetzt unser neuestes Feature "Automatische Bilderkennung" testen!

Testen!
Kennen Sie schon...

Unseren neuesten Ratgeber zum Thema Selbständig machen?

Weiterlesen!

Auf einen Blick

Wissenswertes zur Basispauschalierung

  • Die Gewinnermittlung mittels Pauschalierung ist eine Alternative zur E/A-Rechnung und zur Doppelten Buchhaltung. Dabei werden 12 % des Netto-Umsatzes pauschal als Betriebsausgabe angenommen.
  • Was bringt es? Die Pauschalierung vereinfacht den Buchhaltungsaufwand erheblich, da keine Aufzeichnung über die Ausgaben erfolgen muss. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Art der Gewinnermittlung vorteilhafter für Ihr Unternehmen ist.
  • Um einen besseren Überblick, über die einzelnen Pauschalierungsmethoden zu bekommen, werfen Sie bitte einen Blick auf die Berechnungsbeispiele.

Was genau ist die Pauschalisierung?

Gewinnermittlung | Definition

Bei der Basispauschalierung werden die Ausgaben als Pauschalbetrag aus dem Netto-Umsatz berechnet. Zusätzlich können noch spezielle Ausgaben geltend gemacht werden. Im Regelfall ist die Betriebsausgabenpauschale mit 12 % des Netto-Umsatzes anzusetzen, wobei der Netto-Umsatz alle Verkäufe ohne Umsatzsteuer sind.

Geregelt ist die Pauschalierung in § 17 EStG und wird als Gewinnermittlung nach Durchschnittssteuersätzen bezeichnet. Sie ist als Alternative und Vereinfachung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu sehen. Durch die Pauschalierung ist der Unternehmer nicht mehr verpflichtet, alle Ausgabenbelege zu sammeln und diese dann summiert dem Finanzamt mitzuteilen.

Es empfiehlt sich jedoch, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung trotzdem durchzuführen, um zu sehen, ob es durch die Pauschalierung überhaupt zu einem Vorteil kommt. Der Wechsel zwischen EAR und Pauschalierung ist prinzipiell in jedem Kalenderjahr möglich. Eine Ausnahme stellt die Basispauschalierung dar, bei der eine Sperrfrist von 5 Jahren eingehalten werden muss, bis der Wechsel der Gewinnermittlungsart wieder durchgeführt werden darf.

Ausgabenpauschalierung in Österreich

Vereinfachte Gewinnermittlung | Methoden

Wie der Name vermuten lässt, zielt die Ausgabenpauschalierung darauf ab, die gesamten Betriebsausgaben zu einem Pauschalbetrag zusammenzufassen. Dabei gibt es drei Pauschalierungsmöglichkeiten:

  • Basispauschalierung
  • Branchenpauschalierung mit Ausgabenpauschale
  • Spezielle Branchenpauschalierung für nicht buchführende Gewerbe

1. Basispauschalierung

Bei der Basispauschalierung, auch Betriebsausgabenpauschalierung genannt, bilden alle Einkünfte aus der unternehmerischen Tätigkeit die Grundlage für die mit 12 % angesetzten Ausgaben, maximal jedoch 26.400 EUR. Als Betrag wird immer der Netto-Betrag, also ohne Umsatzbesteuerung, zur Berechnung herangezogen.

Die Voraussetzungen für die Basispauschalierungen sind:

  • Selbstständige Arbeit oder Gewerbebetrieb.
  • Die Gewinnermittlung ist grundsätzlich mittels EAR möglich.
  • Umsatzgrenze von 220.000 EUR des Vorjahres darf nicht überschritten werden.
  • In der Steuererklärung muss vermerkt sein, dass die
  • Basispauschalierung zur Anwendung kommt. Seit 2007 ist dies durch
  • Ankreuzen in der Einkommensteuererklärung durchzuführen.

Halbe Basispauschalierung

Bei folgenden Tätigkeiten reduziert sich der Pauschalbetrag auf 6 % bzw. maximal 13.200 EUR:

  • Kaufmännische oder technische Beratung
  • Vermögensverwaltende Tätigkeit bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Erzieherische Tätigkeit
  • Vortragende, wissenschaftliche und unterrichtende sowie schriftstellerische Tätigkeit
  • Wissenschaftler und Schriftsteller (sofern für Schriftsteller nicht die Branchenpauschalierung herangezogen wird)
  • Aufsichtsräte
  • Gesellschafter mit einer Beteiligung > 25 %

Zusätzlich zu den in der Pauschalierung abgegoltenen Ausgaben können noch folgende Ausgaben unter Nachweis von Belegen als Ausgaben deklariert werden:

  • Löhne und Gehälter inklusive Lohnnebenkosten
  • Fremdlöhne (z.B.: Subhonorare)
  • Sozialversicherungsbeträge
  • Aufwendungen für Waren, Halberzeugnisse und Roh- bzw. Hilfsstoffe inklusive der damit verbundenen Anschaffungskosten (wie z.B.: Zölle oder Transportkosten)

Neben der Ausgabenpauschalierung kann auch eine Vorsteuerpauschalierung in der Höhe von 1,8 % des Umsatzes, maximal jedoch 3.960 EUR in Anspruch genommen werden.

2. Branchenpauschalierung

Seit 1989 besteht die Verordnung über die Pauschalierung bestimmter Betriebsausgaben für 54 verschiedene Gewerbearten. Die komplizierte Aufteilung wurde ab 2003 durch eine übersichtlichere Verordnung, die bestimmte Branchen unter den Prämissen, dass:

  • keine Buchführungspflicht besteht
  • keine freiwillige Buchführung durchgeführt wird,

zusammenfasst.

Das Limit des Vorjahresumsatzes beträgt netto 255.000 EUR. Ist dies gewährleistet, so darf der (Jahres-)Gewinn pauschal mit einem Sockelbetrag von 2.180 EUR zuzüglich 5,5 % der Betriebseinnahmen angesetzt werden.

Der Mindestbetrag beträgt jedoch 10.900 EUR. Wird der Betrieb nicht ganzjährig aufrechterhalten, so erfolgt keine Aliquotierung. Weitere Betriebsausgaben dürfen nicht geltend gemacht werden.

Seit 1.1.2008 gilt, dass Provisionen (z.B.: aus Lotto/Toto Annahmestellen) als gesonderte Einnahmen anzusetzen und nicht unter die pauschalierten Einnahmen einzuordnen sind.

Weiters sind sogenannte außergewöhnliche Vorgänge, beispielsweise die Veräußerung des Betriebes oder Entnahme von Betriebsgebäuden, außerhalb der Pauschalierung anzusetzen.

Die Vorsteuerpauschalierung wird mit 5,5 % der Bruttoeinnahmen ohne Getränkeumsätze berechnet. Zusätzlich zur Pauschale kann die Vorsteuer von Getränkelieferungen sowie diversen Investitionen und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit einem Betrag von mehr als 1.100 EUR angesetzt werden.

Die Aufzeichnungspflicht gilt für die Einnahmen samt Vorsteuer für Getränkelieferungen mittels Wareneingangsbuch.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung ist das Formular 11 E auszufüllen.

Mit einem maximalen Vorjahresumsatz von 400.000 EUR (bis 2009: 600.000 EUR) ist hier der Gewinn pauschal mit 3.630 EUR plus 2 % der Einnahmen (inkl. USt) zu bewerten. Die Vorsteuer wird mit 7 % der Lebensmitteleinnahmen, die mit 10 % Umsatzsteuer definiert sind, Getränke ausgenommen, definiert.

Zusätzlich kann hier analog zum vorhergehenden Punkt die Vorsteuer für Getränke und Investitionen extra geltend gemacht werden.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung ist das Formular 12 E auszufüllen.

Drogisten werden analog zur Basispauschalierung mit einer Ausgabenpauschale von 12 % bemessen. Die Vorsteuerpauschale ist mit 1,8 % zuzüglich der tatsächlichen Vorsteuer aus Wareneinsatz und Investitionen ab einem Betrag von 1.100 EUR festgesetzt.

Handelsvertreter dürfen eine jährliche Ausgabenpauschale in der Höhe von ebenfalls 12 %, maximal jedoch 5.825 EUR, angeben. Die Vorsteuer kann mit 1,44 % oder maximal 699 EUR angesetzt werden.

Die Pauschale beinhaltet folgende Ausgaben:

  • Tagesgelder
  • Räume im Wohnungsverband
  • Bewirtungsspesen

Alle anderen Betriebsausgaben, wie beispielsweise Internet, Telefon, Miete für Büro oder Lager und PKW-Aufwendungen, können als Aufwand geltend gemacht werden.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung ist das Formular Komb. 10 auszufüllen.

Auch hier gilt eine Ausgabenpauschale von 12 % mit einem gedeckelten Betrag von 8.725 EUR. Die Pauschale beinhaltet folgende Ausgaben: Tagesgelder, Räume im Wohnungsverband und Bewirtungsspesen.

Weiters sind alle technischen Hilfsmittel, Büromaterial, Fachliteratur, Telefon, Eintrittsgelder, Kleidung und Kosmetika sowie Miete für Proberäume oder Atelier abpauschaliert. Die Vorsteuerpauschale wird ebenfalls mit 1,44 % festgesetzt. Der Maximalbetrag beläuft sich hier auf 1.047 EUR.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung ist das Formular Komb. 9 auszufüllen.

Selbstständige Sportler, die den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte im Ausland erwirtschaften, aber noch in Österreich steuerpflichtig sind, müssen 33 % aller Einnahmen (inkl. Werbeeinnahmen) in Österreich versteuern.

Hierfür kann ein gesonderter Antrag gestellt werden.

3. Pauschalierung: Nicht buchführende Gewerbetreibende

Hierbei handelt es sich um Gewerbetreibende, die weder Aufzeichnungen noch Bücher führen und in einer von 54 möglichen Branchen tätig sind. Auf Basis der Betriebseinnahmen werden die jeweils festgesetzten Pauschalbeträge, analog zur Ausgabenpauschale, berechnet. Diese reichen von 7,1 % für Hutmacher, Modisten und Schirmmacher über, 10,4 % für Tischler und bis zu 17,7 % für Glaser oder 20,7 % für Münzreinigungsbetriebe.

Zusätzlich sind nachweisliche Ausgaben wie Anlagen, geringwertige Wirtschaftsgüter, Waren, Sozialversicherung, Löhne und Gehälter abzusetzen.

Pauschalierung: Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte, die ihre Gewinnermittlung mittels der Einheitswertemethode (EHW) durchführen, gibt es spezielle Regelungen.

Berechnung des Einheitswerts:

Eigenbesitz
+ Zupachtungen
- Verpachtungen
= Einheitswert

Auf Basis dieser Berechnung erfolgt nun die Einteilung der möglichen Pauschalierungsarten.

  • EHW unter 65.500 EUR

    Liegt der EHW unter 65.500 EUR, so kommt die sogenannte Gewinnpauschalierung oder Vollpauschalierung zum Einsatz. Bei dieser wird der Gewinn grundsätzlich mit einem, seit 2007 vereinheitlichten, Satz von 39 % vom EHW berechnet. Die Entscheidung, ob die Vollpauschalierung eingesetzt werden kann, hängt auch von der Art der Tätigkeit ab. Beispielsweise wird beim Weinbau eine größenabhängige Einteilung verwendet (bis 60 Ar: Berechnung mittels EHW; über 60 Ar müssen die Einnahmen aufgezeichnet werden. Davon ist eine 70%ige Ausgabenpauschale abzuziehen).

    Forstwirte müssen bei den Einkünften aus Forstwirtschaft unter 11.000 EUR bleiben, um die Vollpauschalierung verwenden zu dürfen. Ähnliche Regelungen gibt es auch für Almwirtschaft, Gartenbau und Buschen- bzw. Mostschanken.

    Vom daraus berechneten Betrag können zusätzlich noch Sozialversicherung, Pachtzins und Zins abgezogen werden. Einkünfte aus beispielsweise Pachterlösen oder Gewinne aus Nebenerwerben oder Flaschenverkäufen sind jedoch gesondert zu versteuern.

  • EHW zwischen 65.500 EUR und 150.000 EUR

    Liegt der EHW zwischen 65.500 EUR und 150.000 EUR, so besteht die Aufzeichnungspflicht über die Einnahmen. Bei Landwirten beträgt die Pauschale 70 %, die zur Berechnung der Ausgaben herangezogen werden muss. Diese Art der Pauschalierung wird demnach Ausgaben- oder Teilpauschalierung genannt.

  • EHW über 150.000 EUR

    Liegt der EHW über 150.000 EUR, so ist der Unternehmer zur Buchführung (Doppelte Buchhaltung) verpflichtet.

Berechnung der Pauschalierung

Um zu verdeutlichen, wie die Gewinnermittlung in der Praxis aussehen kann, finden Sie nachstehend einige Beispiele zur Pauschalierung:

Die Berechnung der Pauschalbeträge basiert in erster Linie auf den Nettoeinnahmen, bei Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändlern sowie Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben auf den Bruttoeinnahmen.

Auf Basis dieser werden die Prozentsätze (z.B.: 12 % bei der Basispauschalierung) der pauschalierten Ausgaben berechnet. Die zusätzlich aufgezeichneten und genehmigten Ausgaben, wie Waren, Sozialversicherung oder Fremdlöhne, werden davon abgezogen.

Wird die Aufzeichnung mittels Bruttomethode durchgeführt, so sind die Umsatzsteuerbuchungen (USt-Gutschrift bzw. USt-Zahllast) zusätzliche Ausgaben bzw. Einnahmen.

Der verbliebene Betrag gilt als Gewinn und wird als Grundlage zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen.

Beispiel:

Beschreibung Betrag (EUR)
Nettoumsatz 100.000,--
Wareneinkauf (netto) - 45.000,--
Personalaufwand - 20.000,--
Sozialversicherung, Lohnnebenkosten - 11.000,--
12 % Ausgabenpauschale - 12.000,--
Gewinn (zu versteuern) 12.000,--

Parallel zur Ausgabenpauschale kann auch eine Vorsteuerpauschale vom Unternehmer angewendet werden, wenn die Umsätze des Vorjahres 220.000 EUR nicht übersteigen. Diese berechnet sich auf Basis der Nettoumsätze ohne Hilfsgeschäfte (wie z.B.: Anlagenverkäufe).

Beispiel:

Beschreibung Betrag (EUR)
1,8 % Vorsteuerpauschale von 100.000 EUR Nettoumsatz 1.800,--
Vorsteuer von Fremdlöhnen 900,--
Vorsteuer von Waren 6.500,--
Vorsteuer von Anlagen > 1.100 EUR Anschaffungskosten 1.500,--
Vorsteuer gesamt

10.700,--

In der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast wird die Umsatzsteuer der Einnahmen mit der vorhin berechneten Vorsteuer gegengerechnet.

Die Gewinnpauschalierung wird bei den Branchen Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe sowie dem Lebensmitteleinzelhandel angewendet. Der vom Gesetz definierte Prozentsatz bezeichnet nicht die Höhe der Ausgaben, sondern die Höhe des Gewinns. Dazu kommt ein fixer Sockelbetrag, der auf jeden Fall hinzugezählt wird.

Zur Berechnung des Gewinns werden die Bruttoeinnahmen herangezogen und davon der prozentuelle Gewinn erhoben.

Beispiel:

Bruttoeinnahmen alkoholische Getränke 80.000,--
Bruttoeinnahmen alkoholfreie Getränke 50.000,--
Bruttoeinnahmen sonstige Getränke 2.000,--
Bruttoeinnahmen Speisen 38.000,--
Bruttoeinnahmen Tabakwaren 2.000,--
Gesamtumsatz Brutto 172.000,--

 

5,5 % Pauschale von 172.000,-- 9.460,--
Sockelbetrag 2.180,--
+ Provisionen 500,--
+ außergewöhnliche Vorgänge (z. B.: Entnahme Gebäudeanteil) 5.000,--
Steuerpflichtiger Gewinn 17.140,--

Bei der Berechnung der Vorsteuer für pauschalierte Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe werden die tatsächlichen Vorsteuern aus Getränkeeinkäufen und Investitionen über 1.100 EUR gesondert berechnet. In die Pauschale sind alle anderen Betriebseinnahmen einbezogen.

Beispiel:

Tatsächliche Vorsteuer aus Getränkeeinkäufe 5.000,--
Tatsächliche Vorsteuer aus Investitionen 3.500,--
Pauschalierte Vorsteuer 5,5 % von 40.000,-- EUR (siehe Beispiel vorher: Bruttoeinnahmen Speisen + Tabakwaren) 2.200,--
Vorsteuer gesamt 10.700,--
FreeFinance Logo

Pauschalierung mit FreeFinance testen

Mit FreeFinance können Sie neben einer E/A-Rechnung und der Doppelten Buchhaltung auch eine Gewinnermittlung mittels Pauschalierung durchführen.

Kostenlos 30 Tage lang testen

BUCHHALTUNG ENDLICH EINFACH

Mit FreeFinance wird die Buchhaltung wesentlich einfacher und Sie sparen damit auch wertvolle Zeit.

30 Tage kostenlos testen

Fragen und Antworten

Unter Pauschalierung versteht man eine der Gewinnermittlungsarten in Österreich. Neben der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Doppelten Buchhaltung ist die Gewinnermittlung mittels Pauschalierung gerade für EPUs und KMUs interessant.

Die Pauschalierung ist eine Methode, um den Unternehmensgewinn zu ermitteln. Im Gegensatz zur E/A-Rechnung und zur Doppelten Buchhaltung werden bei der Pauschalierung die Betriebsausgaben pauschal angenommen.

Die Pauschalierung kann freiwillig gewählt werden, sofern auch eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchgeführt werden könnte.

Es gibt drei unterschiedliche Pauschalierungsarten:

  • Basispauschalierung
  • Branchenpauschalierung mit Ausgabenpauschale
  • Spezielle Branchenpauschalierung für nicht buchführende Gewerbe

Zudem gibt es spezielle Pauschalierungen für Land- und Forstwirte in verschiedenen Varianten, je nach Landwirtschaft und Größe:

  • Gewinnpauschalierung aufgrund des Einheitswertes
  • Ausgabenpauschalierung

Außerdem gibt es die sogenannte Vorsteuerpauschalierung, die nur in Verbindung mit der Ausgabenpauschalierung möglich ist.

Weitere Informationen & Quellen

Quellen: