Pauschalierung

Pauschalierung ⇒ einfach erklärt

Die Pauschalierung der Betriebsausgaben ist neben der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelten Buchhaltung eine für bestimmte Selbstständige und Unternehmen anwendbare Methode zur Gewinnermittlung. In der Basispauschalierung werden bis maximal 26.400 Euro 12 % des Nettoumsatzes als pauschale Betriebsausgaben angenommen.

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Pauschalierung – auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zur Gewinnermittlung mit Pauschalierung

Definition: Die Pauschalierung ermöglicht es Unternehmen, ihre Gewinne anhand festgelegter Pauschalbeträge für Betriebsausgaben zu berechnen, anstatt detaillierte Aufzeichnungen führen zu müssen.
Methode: In der Basispauschalierung werden 12 % des Nettoumsatzes als pauschale Betriebsausgaben angenommen.
Begrenzung: Betriebsausgabenpauschale ist auf maximal 26.400 Euro beschränkt. Darüber können keine weiteren nachgewiesenen Ausgaben abgezogen werden.
Anwendung:
  • Kleinunternehmen
  • Für bestimmte Branchen, die gewisse Umsatzgrenzen nicht überschreiten
Vorteile:

Was ist die Pauschalierung?

Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben als Pauschalbetrag aus dem Netto-Umsatz berechnet. Zusätzlich können noch spezielle Ausgaben geltend gemacht werden.

  • Im Regelfall ist die Betriebsausgabenpauschale mit 12 Prozent des Netto-Umsatzes anzusetzen, wobei als Netto-Umsatz alle Verkäufe ohne Umsatzsteuer gelten.

Die Pauschalierung wird als Gewinnermittlung nach Durchschnittssteuersätzen bezeichnet und ist gesetzlich in § 17 EStG geregelt.

Durch die Pauschalierung ist das Unternehmen nicht mehr verpflichtet, alle Ausgabenbelege zu sammeln und diese dann summiert dem Finanzamt zu übermitteln.

  • Es empfiehlt sich jedoch, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung trotzdem durchzuführen, um zu sehen, ob es durch die Pauschalierung überhaupt zu einem Vorteil kommt.

Der Wechsel zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung ist prinzipiell in jedem Kalenderjahr möglich.

  • Eine Ausnahme stellt die Basispauschalierung dar, bei der eine Sperrfrist von 5 Jahren eingehalten werden muss.

  • Erst nach Ablauf dieser Dauer kann wieder ein Wechsel der Gewinnermittlungsart durchgeführt werden.

Ausgabenpauschalierung in Österreich

Die Ausgabenpauschalierung zielt darauf ab, die gesamten Betriebsausgaben zu einem Pauschalbetrag zusammenzufassen.

Dabei gibt es drei Möglichkeiten der Pauschalierung:

  • Basispauschalierung
  • Branchenpauschalierung mit Ausgabenpauschale
  • Spezielle Branchenpauschalierung für nicht buchführende Gewerbe

1. Basispauschalierung

Bei der Basispauschalierung, auch Betriebsausgabenpauschalierung genannt, bilden alle Einkünfte aus der unternehmerischen Tätigkeit die Grundlage für die mit 12 Prozent angesetzten Ausgaben, maximal jedoch 26.400 Euro.

  • Als Betrag wird immer der Netto-Betrag, also ohne Umsatzsteuer, zur Berechnung herangezogen.

Die Voraussetzungen für die Basispauschalierungen sind:

  • Selbstständige Arbeit oder Gewerbebetrieb.

  • Gewinnermittlung ist grundsätzlich mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich.

  • Umsatzgrenze von 220.000 Euro des Vorjahres darf nicht überschritten werden.

  • In der Steuererklärung muss vermerkt sein, dass die Basispauschalierung zur Anwendung kommt.

Seit 2007 ist dies durch Ankreuzen in der Erklärung zur Einkommensteuer durchzuführen.

Halbe Basispauschalierung:

Bei folgenden Tätigkeiten reduziert sich der Pauschalbetrag auf 6 Prozent bzw. maximal 13.200 Euro:

  • Kaufmännische oder technische Beratung
  • Vermögensverwaltende Tätigkeit bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Erzieherische Tätigkeit
  • Vortragende, wissenschaftliche und unterrichtende sowie schriftstellerische Tätigkeit
  • Wissenschafter und Schriftsteller (sofern für Schriftsteller nicht die Branchenpauschalierung herangezogen wird)
  • Aufsichtsräte
  • Gesellschafter mit einer Beteiligung > 25 Prozent

Zusätzlich zu den in der Pauschalierung abgegoltenen Ausgaben können noch folgende Ausgaben unter Nachweis von Belegen als geschäftliche Ausgaben deklariert werden:

Neben der Ausgabenpauschalierung kann auch eine Vorsteuerpauschalierung in der Höhe von 1,8 Prozent des Umsatzes, maximal jedoch 3.960 Euro in Anspruch genommen werden.

2. Branchenpauschalierung

Seit 1989 besteht die Verordnung über die Pauschalierung bestimmter Betriebsausgaben für 54 verschiedene Gewerbearten.

Die komplizierte Aufteilung wurde durch eine übersichtlichere Verordnung abgelöst, die bestimmte Branchen zusammenfasst, bei denen: 

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe:

Das Limit des Vorjahresumsatzes beträgt netto 400.000 Euro (255.000 Euro bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2019).

  • Die Grundpauschale liegt bei 15 Prozent des Umsatzes, wobei der Mindestbetrag 6.000 Euro und der Höchstbetrag 60.000 Euro beträgt.

  • Die Mobilitätspauschale richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, in der sich ein Betrieb befindet und beträgt 2 Prozent des Umsatzes und ist mit der höchsten Pendlerpauschale bzw. maximal 5.100 Euro festgelegt (bis zur Veranlagung 2019). 

  • Die Energie- und Raumpauschale umfasst die Kosten für z. B. Strom, Wasser, Gas und Öl und liegt bei 8 Prozent des Umsatzes (maximal 32.000 Euro bzw. maximal 20.400 EUR bis zur Veranlagung 2019). 

  • In der Gastgewerbepauschalierungsverordnung wird keine gesonderte Vorsteuerpauschalierung vorgegeben.

Die Vorsteuer, sofern der Vorjahresumsatz von 220.000 Euro nicht überschritten wird, ist nach der gesetzlichen Pauschalierung mit 1,8 Prozent der Gesamtumsätze (maximal 3.960 Euro) zu berechnen.

Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler:

Mit einem maximalen Umsatz von 700.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren ist der Gewinn pauschal mit 3.630 Euro plus 2 Prozent der Einnahmen (inkl. USt) zu bewerten.

  • Die Vorsteuer wird mit 7 Prozent der Lebensmitteleinnahmen, die mit 10 Prozent Umsatzsteuer (Getränke ausgenommen) definiert sind.

Zusätzlich kann hier die Vorsteuer für Getränke und Investitionen extra geltend gemacht werden.

Drogisten:

Drogisten werden analog zur Basispauschalierung mit einer Ausgabenpauschale von 12 Prozent bemessen.

  • Die Vorsteuerpauschale ist mit 1,8 Prozent zuzüglich der tatsächlichen Vorsteuer aus Wareneinsatz und Investitionen ab einem Betrag von 1.100 Euro festgesetzt.

Handelsvertreter:

Handelsvertreter dürfen eine jährliche Ausgabenpauschale in der Höhe von ebenfalls 12 Prozent, maximal jedoch 5.825 Euro, angeben.

  • Die pauschale Vorsteuer errechnet sich mit 12 Prozent der Betriebsausgabenpauschale, höchstens können 699 Euro jährlich angesetzt werden.

Die Pauschale beinhaltet folgende Ausgaben:

  • Tagesgelder
  • Räume im Wohnungsverband
  • Bewirtungsspesen

Alle anderen Betriebsausgaben, wie beispielsweise Internet, Telefon, Miete für Büro oder Lager und Pkw-Aufwendungen, können als Aufwand geltend gemacht werden.

Künstler und Schriftsteller:

Auch hier gilt eine Ausgabenpauschale von 12 Prozent, mit einem gedeckelten Betrag von 8.725 Euro.

Die Pauschale beinhaltet folgende Ausgaben:

  • Tagesgelder
  • Räume im Wohnungsverband
  • Bewirtungsspesen

Weiters sind alle technischen Hilfsmittel, Büromaterial, Fachliteratur, Telefon, Eintrittsgelder, Kleidung und Kosmetika sowie Miete für Proberäume oder Atelier pauschaliert.

Die Vorsteuerpauschale wird ebenfalls mit 1,44 Prozent festgesetzt. Der Maximalbetrag beläuft sich hier auf 1.047 Euro.

Sportler:

Selbstständige Sportler, die den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte im Ausland erwirtschaften, aber noch in Österreich steuerpflichtig sind, müssen 33 Prozent aller Einnahmen (inkl. Werbeeinnahmen) in Österreich versteuern.

Hierfür kann ein gesonderter Antrag gestellt werden.

3. Nicht buchführende Gewerbetreibende

Hierbei handelt es sich um Gewerbetreibende, die weder Aufzeichnungen noch doppelte Buchhaltung führen und in einer von 54 möglichen Branchen tätig sind.

  • Auf Basis der Betriebseinnahmen werden die festgesetzten Pauschalbeträge, analog zur Ausgabenpauschale, berechnet.

Diese gestalten sich beispielsweise wie folgt:

  • 7,1 Prozent für Hutmacher, Modisten und Schirmmacher.
  • 10,4 Prozent für Tischler.
  • 17,7 Prozent für Glaser
  • 20,7 Prozent für Münzreinigungsbetriebe.

Zusätzlich sind nachweisliche Ausgaben wie Anlagen, geringwertige Wirtschaftsgüter, Waren, Sozialversicherung, Löhne und Gehälter abzusetzen.

Pauschalierung bei Land- und Forstwirten

Für Land- und Forstwirte, die ihre Gewinnermittlung anhand der Einheitswertemethode (EHW) durchführen, gibt es spezielle Regelungen:

Berechnung des Einheitswerts:

Eigenbesitz
+ Zupachtungen
- Verpachtungen
= Einheitswert

Auf Basis dieser Berechnung erfolgt die Einteilung der Pauschalierungsarten:

Einheitswert bis 75.000 Euro:

Liegt der EHW unter 75.000 Euro, so kommt die sogenannte Gewinnpauschalierung oder Vollpauschalierung zum Einsatz.

Die Entscheidung, ob die Vollpauschalierung eingesetzt werden kann, hängt auch von der Art der Tätigkeit ab.

Beispielsweise wird beim Weinbau eine größenabhängige Einteilung verwendet:

  • Bis 60 Ar: Berechnung mittels EHW.

  • Über 60 Ar: Einnahmen müssen aufgezeichnet werden und weiters ist davon eine 70-prozentige Ausgabenpauschale abzuziehen.

Forstwirte müssen bei den Einkünften aus Forstwirtschaft unter 11.000 Euro bleiben, um die Vollpauschalierung verwenden zu dürfen.

  • Ähnliche Regelungen gibt es auch für Almwirtschaft, Gartenbau und Buschen- bzw. Mostschanken.

Vom daraus berechneten Betrag können zusätzlich noch Sozialversicherung, Pachtzins und Zins abgezogen werden. Einkünfte, insbesondere Pachterlöse oder Gewinne aus Nebenerwerb oder Flaschenverkäufen, sind jedoch gesondert zu versteuern.

Einheitswert zwischen 75.000 Euro und 165.000 Euro:

Bei einem EHW zwischen 75.000 Euro und 165.000 Euro besteht Aufzeichnungspflicht über die Einnahmen.

Bei Landwirten beträgt die Pauschale 70 Prozent, die zur Berechnung der Ausgaben herangezogen werden muss.

  • Diese Art der Pauschalierung wird demnach Ausgaben- bzw. Teilpauschalierung genannt.

Einheitswert über 165.000 Euro:

Liegt der EHW über 165.000 Euro, ist eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.

Umsatz über 700.000 Euro:

Bei einem Umsatz von über 700.000 Euro im Jahr besteht Buchführungspflicht und damit die Verpflichtung zur doppelten Buchhaltung.

Pauschalierung: Berechnung

Um zu verdeutlichen, wie die Gewinnermittlung in der Praxis aussehen kann, finden Sie nachstehend einige Beispiele zur Pauschalierung:

Die Berechnung der Pauschalbeträge basiert in erster Linie auf den Nettoeinnahmen, bei Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändlern sowie Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben auf den Bruttoeinnahmen.

Auf Basis dieser werden die Prozentsätze (z.B. 12 Prozent bei der Basispauschalierung) der pauschalierten Ausgaben berechnet.

Die zusätzlich aufgezeichneten und genehmigten Ausgaben, wie Waren, Sozialversicherung oder Fremdlöhne, werden davon abgezogen.

Wird die Aufzeichnung mittels Bruttomethode durchgeführt, so sind die Umsatzsteuerbuchungen (USt-Gutschrift bzw. USt-Zahllast) zusätzliche Ausgaben bzw. Einnahmen.

Der verbliebene Betrag gilt als Gewinn und wird als Grundlage zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen.

Beispiel:

Beschreibung Betrag (EUR)
Nettoumsatz 100.000
Wareneinkauf (netto) - 45.000
Personalaufwand - 20.000
Sozialversicherung, Lohnnebenkosten - 11.000
12 % Ausgabenpauschale - 12.000
Gewinn (zu versteuern)   12.000

Parallel zur Ausgabenpauschale kann auch eine Vorsteuerpauschale vom Unternehmen angewendet werden, wenn die Umsätze des Vorjahres 220.000 Euro nicht übersteigen.

Diese berechnet sich auf Basis der Nettoumsätze ohne Hilfsgeschäfte (wie z.B. Anlagenverkäufe).

Beispiel:

Beschreibung Betrag (EUR)
1,8 % Vorsteuerpauschale von 100.000 EUR Nettoumsatz   1.800
Vorsteuer von Fremdlöhnen      900
Vorsteuer von Waren   6.500
Vorsteuer von Anlagen > 1.100 EUR Anschaffungskosten   1.500
Vorsteuer gesamt

10.700

In der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast wird die Umsatzsteuer der Einnahmen mit der vorhin berechneten Vorsteuer gegengerechnet.

Die Gewinnpauschalierung wird bei den Branchen Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe sowie dem Lebensmitteleinzelhandel angewendet.

Der vom Gesetz definierte Prozentsatz bezeichnet nicht die Höhe der Ausgaben, sondern die Höhe des Gewinns. Dazu kommt ein fixer Sockelbetrag, der auf jeden Fall hinzugezählt wird.

Zur Berechnung des Gewinns werden die Bruttoeinnahmen herangezogen und davon der prozentuelle Gewinn erhoben.

Beispiel:

Bruttoeinnahmen alkoholische Getränke   80.000 EUR
Bruttoeinnahmen alkoholfreie Getränke   50.000 EUR
Bruttoeinnahmen sonstige Getränke     2.000 EUR
Bruttoeinnahmen Speisen   38.000 EUR
Bruttoeinnahmen Tabakwaren     2.000 EUR
Gesamtumsatz Brutto 172.000 EUR

 

2 % Pauschale von 172.000 EUR    3.440 EUR
Sockelbetrag    3.630 EUR
+ Provisionen       500 EUR
+ außergewöhnliche Vorgänge (z. B. Entnahme Gebäudeanteil)    5.000 EUR
Steuerpflichtiger Gewinn 12.570 EUR

Bei der Berechnung der Vorsteuer für pauschalierte Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe werden die tatsächlichen Vorsteuern aus Getränkeeinkäufen und Investitionen über 1.100 Euro gesondert berechnet.

Die Vorsteuer wird mit 7 Prozent jener Betriebseinnahmen pauschaliert, die auf Umsätze mit Lebensmittel entfallen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 Prozent unterliegen (Getränke ausgenommen). 

In die Pauschale sind alle anderen Betriebseinnahmen einbezogen.

Beispiel:

Tatsächliche Vorsteuer aus Getränkeeinkäufe   5.000 EUR
Tatsächliche Vorsteuer aus Investitionen   3.500 EUR
Pauschalierte Vorsteuer 7 Prozent von 38.000 EUR
(siehe Beispiel vorher: Bruttoeinnahmen Speisen)
  2.660 EUR
Vorsteuer gesamt 11.160 EUR

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Fragen und Antworten

Unter Pauschalierung versteht man eine der Gewinnermittlungsarten in Österreich.

Neben der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der doppelten Buchhaltung ist die Gewinnermittlung anhand der Pauschalierung gerade für Ein-Personen-Unternehmen (EPUs) und Klein- und Mittelbetriebe (KMUs) interessant. Dabei werden in der Basispauschalierung 12 % des Netto-Umsatzes, maximal aber 26.400 Euro, pauschal als Betriebsausgaben angenommen.

Die Pauschalierung ist eine Methode, den Unternehmensgewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist steuerpflichtig und unterliegt der Einkommensteuer.

  • Zur Gewinnermittlung werden im Rahmen der Pauschalierung je nach Tätigkeit Betriebsausgaben im Ausmaß von 6 oder 12 % und maximal 13.200 bzw. 26.400 Euro pauschal als Ausgaben angenommen.

  • Im Gegensatz zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und zur doppelten Buchhaltung werden bei der Pauschalierung die Betriebsausgaben also pauschal angenommen und es müssen nicht vollständige Aufzeichungen darüber (Belege) geführt werden.

Die Pauschalierung kann freiwillig gewählt werden, sofern auch eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchgeführt werden könnte.

Es gibt drei unterschiedliche Arten der Pauschalierung:

  • Basispauschalierung
  • Branchenpauschalierung mit Ausgabenpauschale
  • Spezielle Branchenpauschalierung für nicht buchführende Gewerbe

Zudem gibt es spezielle Pauschalierungen für Land- und Forstwirte in verschiedenen Varianten, je nach Landwirtschaft und Größe:

  • Gewinnpauschalierung aufgrund des Einheitswertes
  • Ausgabenpauschalierung

Außerdem gibt es die sogenannte Vorsteuerpauschalierung, die nur in Verbindung mit der Ausgabenpauschalierung möglich ist.

Quellen