Gewerbe abmelden

Gewerbe abmelden ⇒ einfach erklärt

Gewerbetreibende beenden ihre geschäftlichen Aktivitäten durch Schließung des Unternehmens und melden die Aufhebung der Eintragung im Gewerberegister bei der zuständigen Gewerbebehörde. Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen.

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Gewerbe abmelden – auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zur Gewerbeabmeldung

Definition:

Durch die Abmeldung eines Gewerbes mittels Antrag erfolgt die Löschung des Gewerbes aus dem Gewerberegister

Voraussetzung: Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung verhängt sein
Ruhendstellung:

Wird eine selbstständige Tätigkeit für unbestimmte Zeit nicht ausgeübt, kann das Gewerbe ruhend gestellt werden, ohne die endgültige Abmeldung des Gewerbes

Meldung: Die Ab- und Anmeldung eines Gewerbes muss bei der örtlich zuständigen Behörde für Gewerbeangelegenheiten erfolgen:
  • Bezirkshauptmannschaft
  • Magistrat in Statutarstädten
  • Magistrat oder MA63 in Wien, je nach Gewerbe (Branche)
Frist: 

Meldung beim Finanzamt (FinanzOnline) innerhalb eines Monats 

Übersicht

Wenn ein unternehmerischer Betrieb oder die eigene selbstständige Tätigkeit vollständig und dauerhaft eingestellt wird, muss das Gewerbe abgemeldet werden. 

Typische Anlässe für Gewerbeabmeldung bei Einzelunternehmen

  • Tod der natürlichen Person bei Einzelunternehmen
  • Zurücklegung der Gewerbeberechtigung aus unterschiedlichen Gründen
  • Zurücklegung Fortbetriebsrechts, das heißt Zurücklegung des Rechts, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen
  • Endigung eines Fortbetriebsrechts, damit endet auch die betreffende Gewerbeberechtigung
  • Rechtskräftige Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels vorhandener Kostendeckung
  • Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
  • Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
  • Durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts
  • Festgelegte Regelungen der Erbfolge

Typische Anlässe für Gewerbeabmeldung bei juristischen Personen

Diese Anlässe für eine Gewerbeabmeldung gelten bei juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften und Vereinen sowie bei eingetragenen Personengesellschaften:

  • Zurücklegung der Gewerbeberechtigung aus unterschiedlichen Gründen
  • Zurücklegung Fortbetriebsrechte
  • Untergang der juristischen Person (Auflösung und Liquidation einer GmbH)
  • Tod eines Gesellschafters von eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) bei nicht vorhandener entsprechender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag bezüglich Fortsetzungs-, Eintritts- oder Übernahmeklausel
  • Rechtskräftige Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels vorhandener Kostendeckung
  • Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
  • Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
  • Durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts
  • Bei Umgründung, wenn dieser Rechtsübergang nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung im Firmenbuch nicht angezeigt wurde

Zurücklegung Gewerbeberechtigung & Auswirkung auf Unternehmens-Standorte

Zu beachten: Wenn die Gewerbeberechtigung für den Hauptstandort des Unternehmens zurückgelegt wird, hat das dieselbe Auswirkung auf die Berechtigung der weiteren Betriebsstätten des Unternehmens:

  • Wird die Gewerbeberechtigung für den Hauptstandort zurückgelegt, erlöschen damit zugleich die Berechtigungen für die weiteren Betriebsstätten!

Voraussetzungen

Um die Gewerbeabmeldung ordnungsgemäß durchführen zu können, muss folgende grundlegende Voraussetzung erfüllt werden:

  • Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung verhängt sein.

Bei Gesellschaften darf also kein Insolvenztatbestand bestehen.

Die Verfügungsbeschränkung würde einer Pfändung der Gewerbeberechtigung entsprechen. Liegt eine solche Beschränkung vor, kann die Gewerbeberechtigung nicht einfach zurückgelegt werden, weil nicht frei über diese verfügt werden kann.

Ablauf der Abmeldung

Die Abmeldung des Gewerbes durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Erst durch diese Meldung der Betriebsaufgabe (Betriebsstilllegung) erfolgt im weiteren Schritt die Löschung des Gewerbes aus dem Gewerberegister.

Zustände Stelle:

Für zuständige Stelle für die Gewerbeabmeldung ist immer jene Gewerbebehörde, die örtlich für den Gewerbestandort zuständig ist. Konkret bedeutet das je nach Standort des abzumeldenden Gewerbes, dass diese Meldung bei den folgenden Stellen gemacht werden muss:

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Magistrat in Statutarstädten
  • Magistrat oder MA63 in Wien, je nach Gewerbe (Branche)

Form der Gewerbeabmeldung bei der zuständigen Behörde:

Grundsätzlich kann die Gewerbeabmeldung durch die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vorgenommen werden. Die Form kann dabei wie folgt gewählt werden:

  • Formlos (schriftlich, persönlich)
  • Mittels Formular persönlich
  • Auf elektronischem Weg - Details siehe weiter unten in diesem Kapitel

Dabei sind unbedingt die folgenden Daten anzuführen:

Für die Gewerbeabmeldung erforderliche Unterlagen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweise der Gewerbeberechtigung müssen an die Behörde zurückgegeben werden - das umfasst: Gewerbeschein (alt), Legitimationen, ggf. Ausweise

Gewerbeabmeldung online

Die einfachste Möglichkeit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist die Meldung mittels Online-Formular. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:

Elektronische Meldung ohne Authentifizierung direkt über das GISA-System:

Dabei anzugeben sind:

  • GISA-Zahl
  • Sozialversicherungsnummer bei Einzelpersonen
  • Firmenbuchnummer bei juristischen Personen
  • Vereinsregisternummer (ZVR-Zahl) bei Vereinen

Elektronische Meldung mittels Formular über das Unternehmensservice Portal:

Direkt zu: Gewerbeberechtigung - Zurücklegung

Meldung der Betriebsaufgabe beim Finanzamt

Das zuständige Finanzamt muss auch von der Gewerbeabmeldung in Kenntnis gesetzt werden. Diese Meldung muss innerhalb der Frist von einem Monat gemacht werden und kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

  • Finanzamtsanzeige mittels Formular Verf25: Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Dieses Formular kann direkt im Unternehmensservice Portal abgerufen werden.

  • Direkt online über die integrierte Funktion in FinanzOnline (Registrierung und Signatur vorausgesetzt): Die Meldung kann direkt gemacht werden, indem im Menü "Anträge" → "Sonstige Anträge" die Funktion "Bekanntgabe Betriebsaufgabe" gewählt wird. Mit dieser Funktion wird die Finanzamtsanzeige durchgeführt.

Wenn Sie ein Gewerbe in einer der folgenden Städte abmelden möchten, dann ist die dafür zuständige Behörde der Magistrat:

  • Eisenstadt
  • Graz
  • Innsbruck
  • Klagenfurt am Wörthersee
  • Krems
  • Linz
  • Rust
  • Salzburg
  • St. Pölten
  • Steyr
  • Villach
  • Waidhofen an der Ybbs Wels
  • Wels
  • Wien
  • Wiener Neustadt

Gewerbeabmeldung: Unwiderruflich

Zu beachten: Eine Gewerbeabmeldung und entsprechende Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Behörde ist unwiderruflich!

Kleingewerbe abmelden

Für die Abmeldung eines Kleingewerbes, das sind Kleinunternehmer oder Einzelunternehmer, die steuerrechtlich unter die Kleinunternehmerregelung fallen, gelten unterliegen den gleichen Bestimmungen, Zuständigkeiten (Behörden) und Abläufen für das Prozedere der Abmeldung, wie das auch für "reguläre" Gewerbe der Fall ist.

Gewerbe abmelden Wien: Zuständigkeiten

Wenn Sie ein Gewerbe in Wien (Gewerbestandort in Wien) abmelden möchten, kommt es bezüglich zuständiger Behörde auf die Branche Ihrer Tätigkeit an:

  • Die Abmeldung des Gewerbes beim magistratischen Bezirksamt vorgenommen, das für den Bezirk des Gewerbestandorts zuständig ist.
  • Es gibt bei bestimmten Gewerben jedoch je nach Branche zwei zuständige Behörden, unabhängig vom Bezirk:

Bei folgenden Gewerben ist die Abmeldung bei der MA63 - Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand - vorzunehmen:

  • Ausflugswagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Baumeister
  • Holzbau-Meister
  • Elektrotechnik
  • Rauchfangkehrer
  • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
  • Brunnenmeister
  • Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)
  • Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)
  • Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Stadtrundfahrten-Gewerbe mit Omnibussen
  • Pfandleiher
  • Pyrotechnik Unternehmen
  • Sprengungsunternehmen
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (zu beachten: nur im Zuge nichtmilitärischer Waffen beziehungsweise Munition; für militärische Waffen und Munition ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig!)
  • Versteigerung beweglicher und unbeweglicher Sachen

Bei folgenden Gewerben ist die Abmeldung unabhängig vom Gewerbestandort (Bezirk) beim magistratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Gemeindebezirk vorzunehmen:

  • Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi-Gewerbe)
  • Gästewagen-Gewerbe mit Omnibussen
  • Gästewagen-Gewerbe mit PKW

Fristen & Kosten

Eine Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden, das heißt die Gewerbeabmeldung für sich ist an keine Fristen gebunden.

Gewerbe abmelden: Frist für die Anzeige beim Finanzamt

Zu beachten: Die Gewerbeabmeldung für sich kann jederzeit erfolgen - aber das Finanzamt muss innerhalb der Frist von einem Monat auch davon in Kenntnis gesetzt werden!

Kosten

Für alle die Eingaben im Zuge der Gewerbeabmeldung und das Prozedere des Zurücklegens der Gewerbeberechtigung fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Gewerbe abmelden oder ruhendstellen?

Wenn eine selbstständige Tätigkeit vorübergehend oder für unbestimmte Zeit nicht ausgeübt werden kann, muss die Gewerbeberechtigung nicht zwingend un­wi­der­ruf­lich zurückgelegt werden - das Gewerbe kann auch ruhend gestellt werden.

  • Eine Ruhendmeldung bedeutet ein längeres Nichtausüben der bestehenden Gewerbeberechtigung.
  • Die Gewerbeberechtigung wird dabei nicht gänzlich zurückgelegt und das Gewerbe daher nicht endgültig abgemeldet.
  • Die Ruhendmeldung muss bei der örtlich zuständigen Landeskammer (Bundesland) der Wirtschaftskammer Österreich binnen drei Wochen angezeigt werden.
  • Hinsichtlich Versicherung kann eine Ruhendmeldung bei der Sozialversicherung der Selbstständigen bis zu 18 Monate rückwirkend gemeldet werden, sofern nicht bereits Leistungen aus Kranken- oder Pensionsversicherung in Anspruch genommen wurden.

Die Ruhendmeldung eines Gewerbes kann folgenderweise vorgenommen werden:

  • Mit Benutzerkonto für über entsprechende Funktion in den eServices im Portal Mein WKO der Wirtschaftskammer Österreich.
  • Die Anzeige der Ruhendstellung kann auch formlos per E-Mail erfolgen.
  • Die Ruhendmeldung ist keine Endigung der Gewerbeberechtigung.
  • Die Ruhendmeldung beendet die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer nicht.
  • Wenn die Gewerbeberechtigung für ein gesamtes Kalenderjahr ruhend gemeldet ist, reduziert sich die Wirtschaftskammer-Grundumlage um 50 Prozent.
  • Wird infolge des Ruhens kein Umsatz gemacht, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Kammerumlage.
  • Wenn nach Ruhendmeldung sich noch positive oder negative Einkünfte ergeben, müssen diese entsprechend in die jährliche Steuererklärung aufgenommen werden.

Ruhendmeldung und gewerbliche Tätigkeiten

Zu beachten: Wenn eine Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet ist, darf während der Zeit des „Ruhens“ auch keine gewerberechtliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Das umfasst auch Werbeaktivitäten, Akquisition von Aufträgen und Kunden usw.

10 Tipps aus der Praxis

Damit bei der Abmeldung eines Gewerbes alle Eventualitäten beachtet werden und die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bestmöglich auf die konkreten Begebenheiten abgestimmt ist, sollten die folgenden Punkte vor der endgültigen Abmeldung beachtet werden:

  1. Wie soll oder kann die Betriebsschließung konkret aussehen: Soll der Betrieb vollständig geschlossen oder vorübergehend stillgelegt, verkauft oder verpachtet oder in mehreren Schritten aufgelöst werden?
     
  2. Allfällige Partner rechtzeitig informieren und Regelung für Aufteilung des Betriebsvermögens treffen (bei Gesellschaften im Gesellschaftsvertrag verbindlich geregelt).
     
  3. Stellt sich der Verkauf der Geschäftseinrichtung oder die Übernahme von geringen Mengen in das Privatvermögen anhand einer Privatentnahme als sinnvoller dar?
     
  4. Prüfen, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
     
  5. Wie sieht es mit der Versicherung aus: Besteht eine alternative Sozialversicherung? Wenn ja, gibt es keinen weiteren Handlungsbedarf. Besteht keine alternative Versicherung, gibt es die Möglichkeit, privat eine Kranken- und Unfallversicherung abzuschließen.
     
  6. Rechtzeitige Kündigung von Dienst- und Arbeitnehmern bzw. Auflösung der Dienstverträge: Dabei zu beachten sind die Kündigungsfristen, allfällig vorhandene Lehrverträge und Dienstverhältnisse besonders geschützter Arbeitnehmer (Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts bzw. des Sozialministeriumservice).
     
  7. Rechtzeitig die steuerlichen Aspekte betrachten: Konsultieren des Steuerberaters bezüglich Einkommensteuer, umsatzsteuerlicher Behandlung und aus den steuerrechtlichen Gesichtspunkten resultierendem optimalem Beendigungszeitpunkt des Gewerbes.
     
  8. Überblick über Forderungen und Verbindlichkeiten verschaffen: Offene Forderungen rechtzeitig eintreiben, Tilgung der Verbindlichkeiten vornehmen oder Vereinbarung über zukünftige Bedienung von verbleibenden Verbindlichkeiten treffen.
     
  9. Rechtzeitige Auflösung von Verträgen bedenken: Miet- oder Pachtverträge, Lieferverträge, Wartungs- und Serviceverträge - bei manchen gibt es möglicherweise besondere Regelungen für die Kündigungstermine.
     
  10. Finanzamt: Rechtzeitige Meldung der Betriebsaufgabe an das Finanzamt, Prüfen der Sachverhalte bei erhaltenen Subventionen oder öffentlichen Förderungen und schließlich Einreichen der Schlussbilanz.

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Fragen und Antworten

Die Abmeldung sowie die Anmeldung eines Gewerbes muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Erst durch diese Meldung der Betriebsaufgabe (Betriebsstilllegung) erfolgt im weiteren Schritt die Löschung des Gewerbes aus dem Gewerberegister.

Zustände Stelle:

Die zuständige Stelle für die Gewerbeabmeldung ist immer jene Gewerbebehörde, die örtlich für den Gewerbestandort zuständig ist. Konkret bedeutet das je nach Standort des abzumeldenden Gewerbes, dass diese Meldung bei den folgenden Stellen gemacht werden muss:

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Magistrat in Statutarstädten
  • Magistrat oder MA63 in Wien, je nach Gewerbe (Branche)

Grundsätzlich kann die Gewerbeabmeldung durch die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vorgenommen werden. Die Form kann dabei wie folgt gewählt werden:

  • Formlos (schriftlich, persönlich)
  • Mittels Formular persönlich
  • Auf elektronischem Weg

Die einfachste Möglichkeit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist die Meldung mittels Online-Formular. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Elektronische Meldung mittels Formular über das Unternehmensservice Portal
  • Elektronische Meldung ohne Authentifizierung direkt über das GISA-System:
    Dabei sind Angaben, wie GISA-Zahl, Sozialversicherungsnummer bei Einzelpersonen, Firmenbuchnummer bei juristischen Personen und Vereinsregisternummer (ZVR-Zahl) bei Vereinen, anzugeben.

 

Ja, das zuständige Finanzamt muss auch von der Gewerbeabmeldung in Kenntnis gesetzt werden. Diese Meldung der Betriebsaufgabe muss innerhalb der Frist von einem Monat gemacht werden und kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

  • Finanzamtsanzeige mittels Formular: Verf25 - Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Dieses Formular kann direkt im Unternehmesservice Portal abgerufen werden.

  • Direkt online über die integrierte Funktion in FinanzOnline.

Eine Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden, das heißt die Gewerbeabmeldung für sich ist an keine Fristen gebunden.

Beachten Sie aber: Das Finanzamt muss innerhalb der Frist von einem Monat auch davon in Kenntnis gesetzt werden!

Nein! Nachdem die Abmeldung eines Gewerbes durch das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung unwiderruflich ist, sollte auch die Möglichkeit des Ruhendstellens des Gewerbes beachtet werden:

Wenn eine selbstständige Tätigkeit vorübergehend oder für unbestimmte Zeit nicht ausgeübt werden kann, kann das Gewerbe auch ruhend gestellt werden.

  • Die Ruhendmeldung bedeutet ein längeres Nichtausüben der bestehenden Gewerbeberechtigung - das Gewerbe wird daher nicht endgültig abgemeldet.
  • Die Ruhendmeldung muss bei der örtlich zuständigen Landeskammer (Bundesland) der Wirtschaftskammer Österreich binnen 3 Wochen angezeigt werden.

Quellen