Unternehmensbuchführung | Gewerbliche Unternehmen | Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Das Wareneingangsbuch, kurz WEB, ist von gewerblich tätigen Unternehmern zu führen. Geregelt ist das WEB in Paragrafen 127 und 128 der Bundesabgabenordnung (BAO). Das heißt, dass grundsätzlich gewerbliche Unternehmen, die Waren- bzw Materialeinkäufe tätigen, dazu verpflichtet sind, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
Von dieser Buchführungspflicht ausgenommen sind jene Betriebe, die keine Waren kaufen, um diese später wieder anderen gewerblichen Unternehmen weiterzuveräußern. Dabei muss der Erwerb nicht zwingend durch Kauf stattfinden, sondern kann auch durch Schenkung, Tausch oder Erbschaft erfolgen. Ebenso sind gewerbliche Unternehmen von der Führung eines WEB ausgenommen, die zur Bilanzierung anhand der Doppelten Buchhaltung verpflichtet sind oder freiwillig bilanzieren. Daher gilt die Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuchs für gewerbliche Einnahmen-Ausgaben-Rechner.
Ins WEB aufzunehmen sind Waren auch dann, wenn diese auf Kommission übernommen oder für betriebsfremde Zwecke erworben wurden. Selbst produzierte Waren müssen nicht aufgenommen werden. Die dafür benötigten Stoffe, Waren oder Halberzeugnisse hingegen sehr wohl.