Vorsteuerabzugsberechtigt

Was bedeutet vorsteuerabzugsberechtigt?

Der Begriff vorsteuerabzugsberechtigt bedeutet, dass man als Unternehmer die für Leistung oder Lieferung an andere Unternehmen bezahlte Umsatzsteuer in Abzug bringen kann. Diese Umsatzsteuer wird Vorsteuer genannt - aus der Perspektive des Leistung oder Lieferung empfangenden und bezahlenden Unternehmens betrachtet. Daher spricht man vom Vorsteuerabzug, im Zuge dessen die Umsatzsteuer zum Durchlaufposten wird.

Vorsteuerabzugsberechtigung: Übersicht

Umsatzsteuer | Regelbesteuerung | Vorsteuer

 

Woher kommt die Begrifflichkeit "vorsteuerabzugsberechtigt" eigentlich? Zum Hintergrund:

Sowohl die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer bezeichnen als Begriffle keine eigenständigen Steuern, sondern sind Teil des Mehrwertsteuersystems, mit dem der Staat Steuern auf den Mehrwert von Leistungen oder Produkten einhebt, sie zielen also auf den Wertschöpfungsprozess durch Produktion oder Verkauf ab.

Während die Umsatzsteuer von Unternehmen gegenüber Endverbrauchern (gemeinhin bekannt und umgangssprachlich benannt als Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt wird, also vom Endverbraucher über das Unternehmen an den Fiskus abgeführt wird, stellt die Umsatzsteuer in der reinen Unternehmenskette zwischen kaufendem Unternehmen und lieferndem Unternehmen keinen Kostenfaktor dar - die vom liefernden Unternehmen verrechnete Umsatzsteuer wird vom kaufenden Unternehmen als Vorsteuer in Abzug gebracht, diese Umsatzsteuer bzw. eben Vorsteuer wird so zum reinen Durchlaufposten.

Konkret:
Für Unternehmen, die eine Leistung oder Lieferung von einem anderen Unternehmen beziehen, stellt die ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) eine Vorsteuer dar!
Alle Unternehmen, die eine unternehmerische Tätigkeit innerhalb der Regelbesteuerung (sprich mit Umsatzsteuer) ausführen, sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auch vorsteuerabzugsberechtigt.

In der Praxis:
Das jeweilige Unternehmen bestimmt aufgrund der Lieferungen oder Leistungen, die es innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel ein Kalendermonat) an Kunden erbracht hat, die gesamte Umsatzsteuer. Von dieser Summe werden dann die innerhalb dieses Zeitraumes angefallenen Vorsteuern in Abzug gebracht. Es ergibt sich daraus entweder eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Guthaben in Form eines Vorsteuerüberhangs.

Für Kleinunternehmer gilt, dass sie einen Antrag zur Regelbesteuerung benötigen - um das Recht zum Vorsteuerabzug im Zuge der Umsatzbesteuerung zu erlangen. Ansonsten gibt es für die steuerbefreiten Unternehmen keine Berechtigung, die Vorsteuer einzufordern bzw. in Abzug zu bringen.

Vorsteuerabzugsberechtigung: Bestimmungen

Umsatzbesteuerung | Gesetzliche Bestimmungen

 

Weil aufgrund des Vorsteuerabzugs - Achtung: sofern man dazu auch berechtigt ist anhand der gestezlichen Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) - die Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmensketten keinen Kostenfaktor darstellt,  bleibt eben durch diesen Abzug für die eigenen Ausgangsrechnungen nur die eigene Umsatzsteuer an die Kundschaft über.

Wann liegt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor?

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Unternehmer dann, wenn eine Lieferung oder Leistung, für die eine Rechnung gemäß § 11 UStG vorliegt, im Inland für ein (weiteres) Unternehmen ausgeführt wurde - die Bestimmungen sind im § 12 Abs 1 UStG abgebildet.

Für Unternehmen ausgeführte Lieferungen oder Leistungen sind jene, die für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (siehe dazu § 12 Abs 2 UStG).

Vorsteuerabzug in der Buchhaltung

Umsatzbesteuerung | Buchhaltung

 

Je nach angewendeter Gewinnermittlungsart - Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A) oder Doppelte Buchhaltung (Doppelte Buchführung) - gilt es in Sachen Vorsteuerabzug die folgenden Rahmenbedingungen, Bestimmungen und Besonderheiten zu beachten:

Bei Verrechnung mittels E/A-Rechnung im Zuge der Kleinunternehmerregelung hat der Unternehmer grundlegend steuerrechtliche und administrative Vorteile - aber auch potenzielle Nachteile.

Auf den Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wodurch die Umsatzsteuerabfuhr an das Finanzamt entfällt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung als administrativer "Mehraufwand" entfällt ebenso, das bedeutet aber auch, dass die Vorsteuer nicht geltend gemacht und in Abzug gebracht werden kann - Kleinunternehmer dürfen die Umsatzsteuer von den Ausgaben nicht als Vorsteuer abziehen!

Zur Berechnung der Grenzen bei der Kleinunternehmerregelung wird die Umsatzsteuer herausgerechnet, auch wenn der Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss, da er ja unecht umsatzsteuerbefreit ist.

Unternehmer, die eigentlich zur Kleinunternehmerregelung berechtigt sind, können auf diese verzichten und dadurch den Vorsteuerabzug geltend machen sowie die unternehmerischen und steuerlichen Vorteile der Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht beanspruchen.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss mittels schriftlicher Erklärung an das Finanzamt übermittelt werden.

Tipp:
Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie auch in unserem Ratgeber-Artikel Rechnungen schreiben einfach erklärt!

Wenn man als Unternehmer keinen Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung hat, weil man die Umsatzgrenze für die Eingangs-Ausgangs-Rechnung überschreitet oder es die Rechtsform des Unternehmens vorsieht (Kapitalgesellschaft), ist man gemäß Bestimmungen im UGB (siehe dazu §§ 189 ff UGB) rechnungslegungs- und somit buchführungspflichtig.

Weil die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht auch eine steuerrechtliche Buchführungspflicht (= Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) nach sich zieht, spricht man von doppelter Buchhaltung.

Während mittels E/A-Rechnung nur der Gewinn oder Verlust des Unternehmens sichtbar gemacht werden kann, bringt die doppelte Buchhaltung einige unternehmerische Vorteile mit sich - aus ihr lassen sich zusätzliche Kennzahlen, die für den Erfolg des Unternehmens von zentraler Bedeutung sind, herauslesen und entwickelt:

  • Wie viel Geld hat das Unternehmen für bestimmte Zwecke ausgegeben?

  • Kenntnis des Werts von z.B. Lagervorräten

  • Genaues Wissen darüber, wie viel Geld dem Unternehmen zur Verfügung steht

  • Der Erfolg des Unternehmens lässt sich an aus der doppelten BuHa extrahierbaren Kennzahlen ablesen: Cashflow, Liquidität

  • Anteil von Eigenkapital oder Fremdkapital im Unternehmen

  • Mithilfe der durchorganisierten Buchhaltung können unnötige Probleme mit der Steuerverwaltung und dem Finanzamt vermieden werden

  • Einfache Überprüfbarkeit: Kontostand bei Bank muss mit Saldo in der BuHa zusammenpassen

  • Bezahlte Vorsteuer kann beim Finanzamt geltend gemacht werden

Im Regelfall empfiehlt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, wenn man von nachteiliger Wirkung der Umsatzsteuerbefreiung ausgehen kann: beispielsweise wegen hoher Vorsteuern - Kunden sind hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer.

Durch den Verzicht wird man rechnungslegungs- und somit buchführungspflichtig - Details dazu finden Sie auch in unserem Ratgeber-Artikel Rechnungen schreiben einfach erklärt.

Der Umstieg von Kleinunternehmerregelung auf doppelte Buchhaltung ist jederzeit möglich!

Tipp:
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Detaillierte Informationen und alles Wissens- und Beachtenswerte zur Umsatzbesteuerung und Vorsteuer, sowie zum Vorsteuerabzug und den dabei relevanten Bestimmungen finden Sie ausführlicher in unserem Ratgeber zur Umsatzbesteuerung in Österreich!

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