Privatnutzung | Privatanteil

Was versteht man unter Privatnutzung bzw. Privatanteil?

Als Privatnutzung wird die rein private Verwendung von Gütern, die zum Unternehmen zu rechnen sind, bezeichnet.
Der Privatanteil ist bei gemischter Verwendung desselben Guts oder derselben Mittel, sprich teils für betriebliche, teils für private Zwecke, jener Anteil, der die rein private Nutzung darstellt.

Privatnutzung: Übersicht

Private Nutzung betrieblicher Güter | Verwendung privat und betrieblich | Privatnutzung Unterschiede Einkommensteuer und Umsatzsteuer


Es gibt viele Möglichkeiten und Varianten, wie man Anlagegut, das in Besitz des Unternehmens steht, auch privat bzw. zu einem bestimmten Teil neben der betrieblichen Verwendung auch privat nutzen kann. Diese Verwendung der betreffenden Mittel für rein private Zwecke wird als Privatnutzung bezeichnet.

Besonders oft gibt es Konstellationen aus jeweils privater und betrieblicher Nutzung desselben Anlagegutes, wie bei den folgenden Beispielen:

Privatnutzung: Unterschiede bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Im Zuge jeweiliger privater Nutzung von Anlagen oder Mittel des Unternehmens sind die Unterschiede bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu beachten:

  • Privatnutzung im Sinne des Einkommensteuergesetzes: Ein Gegenstand ist dann als Ausgabe aufzunehmen, wenn die unternehmerische Verwendung des Gegenstandes mehr als 50 % der gesamten Verwendung ausmacht. Der Rest ist als Privatanteil auszuscheiden.
  • Privatnutzung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes: Die Umsatzsteuer eines Gegenstandes ist dann als Vorsteuer abzuziehen, wenn dieser zu mehr als 10 % in unternehmerischer Tätigkeit verwendet wird. Der Rest (=der Privatanteil) der Vorsteuer ist wiederum als Umsatzsteuer aufzunehmen.

Arbeitszimmer an privater Wohnadresse:

Sie nutzen ein Arbeitszimmer oder einen für geschäftliche Belange eingerichteten Raum entsprechend rein geschäftlich an Ihrer privaten Wohnadresse.
Bei der steuerlichen Absetzung eines Arbeitszimmers und entsprechender Ausstattung sind einige Kriterien zu beachten - alle Details dazu finden Sie hier:

Steuerliche Absetzbarkeit:
Arbeitszimmer

Internetnutzung privat und geschäftlich:

Sie haben beispielsweise an Ihrer privaten Wohnadresse ein rein geschäftlich genutztes Arbeitszimmer sowie für die Liegenschaft eine einzige Internetanbindung - die Internetanbindung wird zum Teil rein privat, zum anderen Teil aber im Arbeitszimmer aber auch geschäftlich genutzt.

Telefon- bzw. Handynutzung privat und geschäftlich:

Sie nutzen ein Firmentelefon auch privat bzw. Sie nutzen ein Handy beispielsweise zu bestimmten Anteilen sowohl geschäftlich, als auch privat - die Telefonkosten und/oder die Kosten des jeweiligen Mobilfunkvertrags teilen sich auf private und geschäftliche Nutzung auf.

Privatanteil Firmenauto bzw. geschäftlicher Anteil Privat-KFZ:

Sie nutzen einen im Unternehmenseigentum stehenden Wagen, sprich ein Firmenauto, auch zu einem bestimmten Anteil privat oder Sie nutzen ein privates Fahrzeug auch geschäftlich.

Bei geschäftlicher Nutzung eines Privatfahrzeugs gibt es als amtliche Abgeltung für entstandene Kosten aus diesen Fahrten das sogenannte Kilometergeld - alle Details dazu inkl. Tarifen und Bestimmungen finden Sie hier:

Amtliches Kilometergeld in Österreich:
Steuerliche Absetzung von Dienstfahrten

Betriebliche Anlagegüter wie Büroausstattung:

Sie nutzen beispielsweise betriebliche (technische) Büroausstattung und Anlagen wie Computer, Drucker, Kopierer, etc. auch zu einem bestimmten Teil rein privat.

Besondere Regeln beim Thema Bewirtung:

Für Geschäftsessen und Verpflegung zur Geschäftsanbahnung, sowie Kunden- und Lieferantengewinnung bzw. -pflege gelten eigene Regeln!

Bei vielen Anlagegütern oder Gütern des Privateigentums und Szenarien der Verwendung dieser, die sich in der unternehmerischen Praxis ergeben, kommt es zu einer geteilten privaten sowie geschäftlichen Nutzung von ein und demselben Anlagegut bzw. "Werkzeug".

Für viele dieser Konstellationen können Sie je nach Anlagegut und Nutzungsszenario entsprechend neben der geschäftlichen Verwendung auch Privatanteile buchen.

Privatanteil: Übersicht

Nutzung betrieblicher Güter für private Zwecke | Gemischte Verwendung privat und betrieblich | Verwendungseigenverbrauch


Nicht alle betrieblichen Ausgaben sind auch wirklich rein betriebliche Ausgaben und werden dementsprechend zu 100 % ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt, sondern werden zum Teil auch privat genutzt. Klassische Beispiele für die Privatnutzung von Unternehmenseigentum sind die teilweise private sowie betrieblich veranlasste Nutzung von Mobiltelefon oder Firmenwagen.

Diese Ausgaben müssen mit einem entsprechenden Privatanteil gekennzeichnet und verbucht werden. Der Privatanteil, auch Verwendungseigenverbrauch genannt, beschreibt in der Nutzung von privaten oder betrieblichen Gütern jeweils den Anteil an der Gesamtnutzung, der rein privater Natur ist.

Dabei muss je Aufwand, sprich Nutzung von Anlagegut bzw. Mittel, das Folgende festgestellt werden:

  • Wird der Aufwand zur Gänze beruflich oder privat verwendet oder
  • wird der Aufwand teilweise beruflich und teilweise privat verwendet

Wenn der Aufwand zur Gänze privat oder betrieblich genutzt wird, muss bzw. kann dementsprechend entweder der gesamte Aufwand, also die gesamte Nutzung, oder nichts geltend gemacht werden.
Bei der geteilten Nutzung aus privatem und betrieblichem Anteil muss der Privatanteil oft geschätzt werden.

  • Die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten sind dann als Ausgaben geltend zu machen
  • Die Umsatzsteuer für den betrieblichen Anteil ist aliquot als Vorsteuer abzuziehen
  • Die Umsatzsteuer des Privatanteils hingegen ist zu bezahlen

Wenn keine Trennung ersichtlich bzw. möglich ist, wird der Betrag bzw. die Nutzung grundsätzlich als Privataufwand verwendet bzw. betrachtet.

Zu beachten: Abzug des Privatnutzungsanteils

Alle Ausgaben bzw. Anlagen, die nicht zur Gänze für die unternehmerische Tätigkeit verwendet werden, müssen grundsätzlich jeweils um den Anteil der Privatnutzung reduziert werden!

Privatanteil: Umsatzsteuer

Nutzung betrieblicher Güter für private Zwecke | Privatanteil Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer


Grundsätzlich wird mit dem Privatanteil auch die jeweils verwendete Vorsteuer wieder als Umsatzsteuer herangezogen.

In Ausnahmefällen kann dies jedoch unterbleiben und es wird keine Umsatzsteuer hinzugerechnet:

Beispiel: Privatanteil keine Umsatzsteuer

Das ist beispielsweise bei Geschäftsanbahnungen in Form von Geschäftsessen mit Kunden (weil diese zu mehr als 50 % beruflicher Natur sind) möglich - unter der Voraussetzung, dass es sich um eine werbliche Maßnahme (wiederum z.B. Geschäftsanbahnung) handelt. In diesem Fall stellt dieses Geschäftsessen einkommensteuerrechtlich zu 50 % eine Betriebsausgabe dar.

Privatanteil und Vorsteuer


Die Vorsteuer (wie im Beispiel der Geschäftsanbahnung) ist jedoch zur Gänze abzugsfähig, wenn der Unternehmer den Werbezweck als zentralen Grund der Bewirtung anhand einer entsprechend zeitnahen Aufzeichnung nachweisen kann.

In diesem Fall wäre eine solche Aufzeichnung die betreffende Restaurantrechnung, wobei diese die gesamte Konsumation im Detail enthalten muss!

Privatanteil Buchhaltung: Anteilige Umsatzsteuer

Standard: Privatanteil mit anteiliger Umsatzsteuer


Der Privatanteil wird inklusive der verwendeten Vorsteuer wieder der Ausgabe gegengerechnet. Das bedeutet: Die Vorsteuer wird für den Privatanteil nicht zum Abzug gebracht.

Dieses Szenario in der Berechnung ist der Standardfall für alle Privatanteile (außer Bewirtung, siehe nächstes Kapitel):

Beispiel - Eingabe in der Eingangsrechnung:

  • Betrag Netto: 100.00 EUR

  • Umsatzsteuer: 20 % USt

  • Privatanteil: 25 % (Eingabe ohne %-Zeichen!)

Das ergibt in der Ausgabenbuchung:

  • Zeile 1: Netto 75.00 EUR, Steuer 15.00 EUR, Brutto 90.00 EUR (Ausgabe)

  • Zeile 2: Netto 25.00 EUR, Steuer 5.00 EUR, Brutto 30.00 EUR
    (Privatanteil 9613 mit dem Steuersatz Privatanteil [kein Vorsteuerabzug] [20 %])

  • Summe: Netto 100.00 EUR, Steuer 20.00 EUR, Brutto 120.00 EUR

Privatanteil Buchhaltung: Keine Umsatzsteuer

Bewirtung: Automatischer Privatanteil ohne Umsatzsteuer


Der Privatanteil wird ohne Umsatzsteuer herangezogen - beispielsweise bei Bewirtungsrechnungen, wenn der berufliche Anteil größer als 50 % ist. Das bedeutet: Hierbei ist durch die Finanzverwaltung der Abzug der gesamten Umsatzsteuer als Vorsteuer erlaubt und nur der Netto-Betrag wird anteilig als Privatanteil herangezogen.

Beispiel - Eingabe in der Eingangsrechnung:

  • Betrag Netto: 100.00 EUR

  • Umsatzsteuer: 20 % USt

  • Privatanteil: 25 % (Eingabe ohne %-Zeichen!)

Das ergibt in der Ausgabenbuchung:

  • Zeile 1: Netto 75.00 EUR, Steuer 15.00 EUR, Brutto 90.00 EUR (Ausgabe)

  • Zeile 2: Netto 25.00 EUR, Steuer 5.00 EUR, Brutto 30.00 EUR
    (Privatanteil 9613 mit dem Steuersatz Privatanteil [Bewirtung, mit Vorsteuerabzug] [20 %])

  • Summe: Netto 100.00 EUR, Steuer 20.00 EUR, Brutto 120.00 EUR

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Siehe auch

Quellen