Luxustangente: Angemessenheitsgrenze PKW

Was versteht man unter der Luxustangente bzw. Angemessenheitsgrenze?

Die Anschaffung von betrieblich genutzten PKW ist nur bis zu einer bestimmten Obergrenze steuerlich absetzbar. Man spricht dabei von der Luxustangente für den Vorsteuerabzug bzw. der Angemessenheitsgrenze: Bis zu dieser Summe kann der Anschaffungsaufwand für das KFZ steuerlich abgeschrieben werden - für die Anschaffung von PKW bzw. Kombi liegt die Grenze bei EUR 40.000.

Luxustangente | Angemessenheitsgrenze PKW: Übersicht

Betrieblich genutzter PKW | Firmenwagen | Steuerliche Abschreibung | Höchstgrenze Anschaffungskosten für Vorsteuerabzug


Für Unternehmer wie auch Freiberufler stellt der eigene Wagen oft mehr als nur ein notwendiges Fortbewegungsmittel dar - es handelt sich um ein Statussymbol, oftmals dient dieses auch als mobile Werbefläche. Dabei soll die richtige Nachricht an potentielle Kunden gesendet werden - die Nachricht lautet Erfolg und Prestige, welcher bzw. welches durch das Fahrzeug symbolisiert wird.
Auf der anderen Seite aber möchte kein ökonomisch und pragmatisch denkender Selbstständige auf eine Möglichkeit verzichten, die Steuerlast zu minimieren. Deshalb sollen auch das betreffende (eigene) Fahrzeug bzw. die zugehörigen Abschreibungen in die Steuererklärung einfließen und dadurch die Steuerlast entsprechend senken.

Dabei gilt es aber, den folgenden Grundsatz zu beachten: Seit 2005 wird vom österreichischen Finanzamt ein solches Prestige in Form des PKW nur mehr in gewissem Ausmaß zugestanden - sozusagen mit Maß und Ziel. Diese Regelung heißt Luxustangente bzw. Angemessenheitsgrenze.

Bei der Anschaffung eines PKW oder Kombinationskraftwagen (kurz Kombi, Karosseriebauform für PKW mit besonders großem Ladevolumen/Laderaum) ist zu beachten, dass die Obergrenze für angemessene Anschaffungskosten des Fahrzeugs bei EUR 40.000 liegt.

Bis zu dieser Grenze können die Anschaffungskosten des Fahrzeugs steuerlich abgesetzt bzw. abgeschrieben werden. Kosten, die über dieser Schwelle liegen, stellen eine nicht mehr angemessene Ausgabe dar, wobei der diese Schwelle überschreitende Betrag folglich auch in der Abschreibung nicht berücksichtigt werden kann!

Ausnahmen bei der Angemessenheitsgrenze

Die Angemessenheitsgrenze gilt nicht für LKW, sogenannte „Fiskal-LKW“ (das sind Kleinlastkraftwagen, die sich im äußeren Erscheinungsbild sowie von der Ausstattung her erheblich von einem Fahrzeug für die Personenbeförderung unterscheiden) und Kleinbusse inklusive bestimmter „Mini-Vans“.

Zusammengefasst: Die Luxustangente betrifft nur PKWs und Kombis. Andere Kraftfahrzeuge, die teilweise selbst Unternehmensgegenstände darstellen, sind von dieser Grenze nicht betroffen!

Was zählt zu den Anschaffungskosten eines PKW?


Die Anschaffungskosten, die für die Angemessenheitsgrenze und Abschreibung herangezogen werden, setzen sich aus den Anschaffungskosten des betreffenden Fahrzeugs und zusätzlich der Umsatzsteuer (USt) sowie Normverbrauchsabgabe (NoVA) zusammen.

Außerdem werden die Kosten für Sonderausstattungen als Teil der Anschaffungskosten des Fahrzeugs betrachtet - dazu zählen z.B. Kosten für Ausstattungsmerkmale, die ab Werk für das Fahrzeug erhältlich und entsprechend verbaut sind:

  • Klimaanlagen
  • Alufelgen, Antiblockiersystem (ABS), Allradantrieb
  • Airbag(s)
  • Sonderlackierung
  • Serienmäßig bzw. herstellerseitig eingebaute Autoradios
  • Serienmäßig bzw. herstellerseitig eingebaute Navigationssysteme
  • Usw.

Aber Achtung: Nachträglich im Fahrzeug verbaute Ausstattungsmerkmale oder sogenannte selbstständig (unabhängig vom Fahrzeug) bewertbare Sonderausstattungen fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze, sondern werden als eigene Wirtschaftsgüter behandelt.
Dazu zählen unter anderem im Fahrzeug verbaute Funkeinrichtungen, nachträglich eingebaute Navigationssysteme oder auch ein nachträglich eingebautes Taxameter.

Luxustangente bzw. Angemessenheitsgrenze bei Gebrauchtfahrzeugen

Anwendung der Bestimmung zur Angemessenheitsgrenze beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen | Steuerrichtlinie des Finanzministeriums


In Sachen Angemessenheitsgrenze bzw. Luxustangente bei der Anschaffung von gebrauchten PKW oder Kombi muss unterschieden werden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später.

Hintergrund dieser Unterscheidung ist, dass in den ersten fünf Jahren nach Erstzulassung des KFZ die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung gelten. Das heißt: Innerhalb dieser ersten 60 Monate werden die ursprünglichen Neupreise inkl. Sonderausstattung für die Angemessenheitsprüfung herangezogen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) liefert dazu in den Einkommensteuerrichtlinien die Auslegunganweisung, nach der für solche Fälle jene Angemessenheitsgrenze anzuwenden ist, die für das Jahr der Anschaffung des betreffenden Gebrauchtfahrzeugs gültig ist (Vgl. EStR 4775).

Bei der Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, wird nicht der der ursprüngliche Neupreis des Fahrzeugs inkl. Ausstattungsmerkmalen herangezogen, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Anschaffung. Dabei wird auch Angemessenheitsgrenze des Anschaffungsjahres herangezogen.

Praxisbeispiel: Angemessenheitsgrenze Gebrauchtwagenkauf

Am 23.1.2020 wird ein gebrauchter PKW um EUR 30.000 gekauft, welcher 2017 erstmalig zugelassen worden war. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug EUR 60.000. Die Angemessenheitsgrenze beträgt EUR 40.000, das sind 2/3 des Neupreises (= EUR 40.000/EUR 60.000). Vom Gebrauchtwagen werden nur 2/3 des Kaufpreises steuerlich anerkannt, das sind EUR 20.000.

Quelle des Beispiels:
Infoseite der WKO: Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von PKW und Kombi

Luxustangente bzw. Angemessenheitsgrenze bei Leasingfahrzeugen

Anwendung der Bestimmung zur Angemessenheitsgrenze beim Kauf von Leasingfahrzeugen


Bei geleasten Fahrzeugen gelten die gleichen Grundsätze für die Angemessenheitsgrenze, wie sie für die im vorhergehenden Kapitel zu den Gebrauchtfahrzeugen beschrieben sind: Die Leasingraten sind ebenfalls im jeweils entsprechenden Ausmaß zu kürzen.

Bei Neuwagen wird von den Anschaffungskosten ausgegangen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt sind bzw. wurden. Wenn diese Kosten nicht bekannt sind, wird der Neupreis des Fahrzeugs herangezogen.

Für Gebrauchtwagen im Leasing gilt: Wenn das Fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Erstzulassung verleast wird, werden für die Angemessenheitsgrenze die Anschaffungskosten des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen. Wenn das Fahrzeug aber erst nach mehr als fünf Jahren nach seiner Erstzulassung verleast wird, sind die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens zum Zeitpunkt des Verleasens heranzuziehen.

Keine Angemessenheitsprüfung bei kurzfristiger Anmietung eines Fahrzeugs:

Bei einer kurzfristigen Anmietung eines Fahrzeugs für betriebliche Zwecke für die Dauer von max. 21 Tagen ist keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen (Vgl. Einkommensteuerrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen: EStR 4779).

Praxisbeispiel: Angemessenheitsgrenze Leasingfahrzeuge

2020 wird ein neuer PKW geleast, die Preisbasis für die Berechnung der Leasingrate beträgt EUR 50.000 (Anschaffungs- bzw. Neupreis des Fahrzeugs). Die Leasingraten sind zu 80 % absetzbar, es gilt auch hier die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 (Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 EUR/Preisbasis von EUR 50.000).

Quelle des Beispiels:
Infoseite der WKO: Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von PKW und Kombi

Überschreiten der Angemessenheitsgrenze

Anschaffungskosten PKW höher als Angemessenheitsgrenze | Reduktion der Aufwendungen


Wenn die Angemessenheitsgrenze durch die Anschaffungskosten überschritten wird, sind auch die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.

Insbesondere betrifft das die normale Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Fahrzeug, genauso aber auch Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeugs, die Ausgaben für Vollkaskoversicherung, usw.

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Siehe auch

Quellen: