Jahresabschluss

Jahresabschluss verständlich erklärt

Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres. Dieser jährliche Finanzbericht enthält den Abschluss der Buchhaltung, die Dokumente zur Rechnungslegung und gegebenenfalls einen Lagebericht des Unternehmens.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Jahresabschluss - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Alle gemäß § 124 Bundesabgabenordnung (BAO) rechnungslegungspflichtigen Unternehmen in Österreich sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB).
  • Der Jahresabschluss besteht in der Regel aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.
  • Jahresabschlüsse bilden die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens innnerhalb eines Geschäftsjahres, dokumentieren die Geschäftsvorgänge und dienen auch der Bemessung von Einkommensteuer und Körperschaftssteuer.
  • Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten elektronisch beim Firmenbuchgericht einreichen.
  • Kapitalgesellschaften mit größerem Umfang veröffentlichen ihren Jahresabschluss außerdem im offiziellen Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Große Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet.

Inhalt des Jahresabschlusses

Abschluss des Geschäftsjahres | Übersicht & Inhalt


Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres. Dieser jährlich zu erstellende Finanzbericht enthält die folgenden Daten und Unterlagen:

  • Den Abschluss der Buchhaltung.
  • Die geprüften, bestätigten und veröffentlichten Dokumente zur Rechnungslegung.
  • Gegebenenfalls einen Lagebericht, der die aktuelle Situation des Unternehmens darstellt.

Bei der Erstellung seines Jahresabschlusses muss der Geschäftsführer eines Unternehmens diverse Vorschriften einhalten. Die gesetzliche Grundlage für den Jahresbericht bildet das Unternehmensgesetzbuch (UGB).


Bestandteile des Jahresabschlusses

Der jährlich zu erstellende Finanzbericht beinhaltet mindestens die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GUV). Er muss übersichtlich und klar aufgestellt sein und hat gemäß § 195 UGB den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.

Der Jahresabschluss hat daher im Regelfall die folgenden Posten der Unternehmensbilanz zu enthalten:

  • Sämtliche Vermögensgegenstände
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Aufwendungen
  • Erträge

Diese Anforderung gilt generell, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Bericht sollte ein möglichst exaktes Bild der finanziellen Lage eines Unternehmens vermitteln. Ist dies über den Jahresabschluss nicht möglich, kann ein Unternehmer im Anhang zusätzliche Angaben zur Finanz- und Ertragslage einfügen.

Unternehmer müssen ihre Jahresabschlüsse unter Angabe des Datums unterschreiben. Gibt es mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, unterzeichnen alle Partner den Jahresabschluss.

Bilanz

In der Bilanz steht auf der Aktivseite das Anlage- und das Umlaufvermögen. Auf der Passivseite sind die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.

  • Durch die Gegenüberstellung lässt sich ermitteln, wie das Unternehmen die Mittel verwendet und woher sie kommen.

Diese Informationen werden in der Bilanzierung im Hauptbuch und im Grundbuch dokumentiert. Der Abschluss der beiden Bücher zum Ende eines Geschäftsjahrs ergibt den Jahresabschluss.

Hinweis: Die Offenlegung der Bilanz ist auch Bestandteil der Rechnungslegung, da diese die Dokumentation der betrieblichen Vorgänge für externe Zwecke, also die externe Finanzberichterstattung, darstellt und somit zur Fakturierung im Unternehmen gehört.

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GUV) enthält sämtliche Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres, um die Gewinne oder Verluste zu ermitteln.

Der Bilanzverlust oder Bilanzgewinn sowie der Jahresfehlbetrag oder Jahresüberschuss sind gesondert auszuweisen.

Anhang

Beim Anhang handelt es sich um eine ergänzende Ausführung der Finanz- und Vermögenssituation eines Unternehmens, die in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in der Bilanz nicht enthalten ist.

  • Das Einreichen des Anhangs ist jedoch nicht für alle Rechtsformen verpflichtend.

  • Kapitalgesellschaften müssen mit ihrem Jahresabschluss grundsätzlich einen vollständigen Anhang einreichen.

  • Für mittlere und kleine Unternehmen bestehen im Hinblick auf den Umfang Erleichterungen.

  • Kleinstkapitalgesellschaften können den Anhang freiwillig und abhängig von den Informationen in GuV und Bilanz mitliefern.

Lagebericht

Neben der Bilanz, der GuV und dem Anhang sind Kapitalgesellschaften außerdem verpflichtet, einen Lagebericht anzufügen.

  • Dieser gibt Aufschluss über die tatsächliche finanzielle Lage eines Unternehmens.

Der Lagebericht stellt neben den Geschäftsverläufen und -ergebnissen zudem die Aussichten für die Zukunft sowie mögliche Chancen und Risiken dar.

Vorbereitung des Jahresabschlusses

Abschluss des Geschäftsjahres | Buchhaltung


Die vorbereitenden Arbeiten für den Jahresabschluss nehmen mitunter viel Zeit in Anspruch. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen:

  • Erfassung des Anlagevermögens: In Vorbereitung des Jahresabschlusses erstellt die Buchhaltung zunächst eine Übersicht aller Vermögensgegenstände (zum Beispiel Büroausstattung, Computer) und prüft, ob die Zu- und Abgänge korrekt erfasst wurden.

  • Erfassung und Sortierung der Buchungsbelege: Alle Belege - sowohl für die Betriebseinnahmen als auch die Betriebsausgaben - müssen korrekt gebucht und nachvollziehbar sein. Fehlerfreie Eingangsrechnungen sind ebenfalls wichtig.

  • Erfassung aller Verträge: Im nächsten Schritt sind Kopien sämtlicher Verträge - zum Beispiel über Versicherungen, Kredite, Personal - zu erfassen und in einer Übersicht zusammenzustellen.

  • Prüfung des Fahrtenbuches: Das Fahrtenbuch sollte aktuell und vollständig sein. Dieses wird bei Betriebsprüfungen oft beanstandet.

  • Erfassung der Vorräte (Inventur): Durch die Zählung aller Waren lassen sich die Vorräte erfassen und bewerten.

  • Rücklagen: Rücklagen sind dem Eigenkapital zuzurechnen. Sie sind Bestandteil des Eigenkapitals und als Jahresüberschuss, Gewinnvortrag oder nicht gezeichnetes Kapital ausgewiesen. Die Buchhaltung lässt sie im Jahresabschluss entweder als „stille Reserven“ nicht erkennbar werden oder bilanziert sie auf gesonderten Rücklagenkonten.

  • Rückstellungen: Es gibt Verbindlichkeiten, die in ihrem Bestehen und in der Höhe ungewiss, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Für diese gibt es sogenannte Rückstellungen, die die Buchhaltung in der Bilanz auf der Passivseite ausweist. Mit Rückstellungen trifft ein Unternehmen Vorsorge. Sie sind dem Fremdkapital zuzurechnen.

  • Abschreibungen: Bei Vermögensgegenständen des Unternehmens treten unter anderem Wertminderungen durch Abnutzung auf. Diese sind im betrieblichen Rechnungswesen zu erfassen und werden als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet.

  • Rechnungsabgrenzung: Wurden Erträge oder Aufwendungen für das kommende Geschäftsjahr im Voraus bezahlt oder bereits als Einnahmen verbucht, korrigiert die Buchhaltung den Wert und verbucht einen Rechnungsabgrenzungsposten. Das heißt, dass diese Erträge oder Aufwendungen in das folgende Geschäftsjahr mitgenommen werden.

Hinweis: Unternehmen sind verpflichtet, ihre Inventare, Bücher, Eröffnungsbilanzen, Jahresberichte, Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in ihren Büchern ab Erstellung sieben Jahre aufzubewahren.

Eine längere Aufbewahrung kann für EU-OSS-Themen notwendig sein, oder wenn die Dokumente noch für ein mögliches behördliches oder gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind.

Erstellung des Jahresberichtes

Abschluss des Geschäftsjahres | Bestimmungen


Rechnungslegungspflichtige österreichische Unternehmen sind verpflichtet, einen Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstellen. Ein-Personen-Unternehmen erstellen als Jahresabschluss lediglich eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben anhand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A).

Privatstiftungen, Kapitalgesellschaften sowie verdeckte Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss, den sie um den Anhang, den Lagebericht sowie eventuell einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und einen Corporate Governance-Bericht ergänzt haben, innerhalb der ersten fünf Monate des laufenden Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegen.

Für weitere Unternehmensformen wie Sparkassen, EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung), Vereine, Genossenschaften, Versicherungsgesellschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gelten rechnungslegungsrechtliche Sondervorgaben.

Tipp: Insbesondere für große Unternehmen kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater mit der Überprüfung und Bestätigung der Daten sowie der Erstellung des Jahresabschlusses zu beauftragen.

Das bringt den Unternehmen einerseits eine hohe Zeitersparnis. Zum anderen lassen sich Fehler vermeiden und möglicherweise Steuern sparen.

Jahresabschluss: Feststellung & Prüfung

Abschluss des Geschäftsjahres | Bestimmungen


Liegen dem Aufsichtsrat eines Unternehmens die Unterlagen der Rechnungslegung vor, hat er zwei Monate nach Vorlage Zeit, diesen zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu äußern und einen Bericht an die Haupt- oder Generalversammlung weiterzuleiten.

Der Jahresabschluss gilt als festgestellt, wenn der Aufsichtsrat diesen billigt oder wenn sich Aufsichtsrat und Vorstand für eine Feststellung durch die Generalversammlung entscheiden.

  • Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) obliegt es der Generalversammlung, den Jahresbericht innerhalb von acht Monaten im laufenden Geschäftsjahr zu prüfen und festzustellen.

  • Bei Kapitalgesellschaften sowie verdeckten Kapitalgesellschaften erfolgt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer.

  • Für kleine Gesellschaften besteht diese Pflicht nicht, sofern das Gesetz keinen Aufsichtsrat bei ihnen vorschreibt.

Der Abschlussprüfer erstellt nach durchgeführter Prüfung einen Prüfungsbericht, den er den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens und den Aufsichtsratsmitgliedern (falls vorhanden) vorlegen muss. Das Ergebnis der Überprüfung ist darüber hinaus in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresbericht zusammenzufassen.

Jahresabschluss: Offenlegung & Veröffentlichung

Abschluss des Geschäftsjahres | Bestimmungen


Nach der Behandlung in der Generalversammlung, spätestens aber im neunten Monat des aktuellen Geschäftsjahres, ist der Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk bei einem Firmenbuchgericht elektronisch einzureichen.

  • Welches Landesgericht dabei zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.

Die elektronische Übermittlung ist im Rahmen des Dienstes Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) - siehe Jahresabschlüsse (ERV-JAb) - des Bundesministeriums für Justiz über das Portal FinanzOnline (FON) möglich. Dieses stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.

  • Es ermöglicht allen Unternehmen und Bürgern eine einfache Finanzverwaltung im Internet.

  • Über das Portal reichen Unternehmer neben ihren Jahresabschlüssen unter anderem auch ihre Jahressteuererklärungen beim Finanzamt ein.

  • Wie das zuständige Firmenbuchgericht erhält auch das Finanzamt die relevanten Daten auf elektronischem Wege.

Für Kapitalgesellschaften ist die elektronische Übermittlung des Jahresberichtes verpflichtend. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften mit einem Jahresumsatz von maximal 70.000 Euro:

  • Diese können ihren Jahresabschluss wahlweise elektronisch oder in Papierform einreichen.

  • Die Übermittlung übernimmt die Geschäftsführung eines Unternehmens entweder selbst oder sie beauftragt einen Notar, einen Rechtsanwalt oder einen Wirtschaftstreuhänder damit, den Jahresabschluss einzureichen.

Welche Kosten fallen für die Eintragung ins Firmenbuch an?

Das Firmenbuchgericht erhebt für die Eintragung ins Firmenbuch Gebühren. Durch die Antragstellung fällt zunächst die Eingabegebühr an:

  • Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die GmbH & Co KG beträgt die Gebühr 36 Euro.

  • Die Aktiengesellschaft (AG) und die Societas Europaea (SE) zahlen 162 Euro.

  • Für Genossenschaften liegt die Gebühr bei 23 Euro.

  • Für Unternehmen, die die Eingabe und Urkunden nicht über den elektronischen Weg übermitteln, erhöht sich die Gebühr um 19 Euro.

Zusätzlich zur Eingabegebühr fällt eine Eintragungsgebühr an. Diese erhebt das Firmenbuchgericht nach erfolgter Firmenbucheintragung.

Große Aktiengesellschaften stehen darüber hinaus in der Pflicht, ihre Jahresabschlüsse im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Tarife für die Veröffentlichung finden sich auf der Webseite der Wiener Zeitung.

Hinweis: Kapitalgesellschaften, die sich aufgrund ihres geringeren Umsatzes zwischen der Einreichung auf elektronischem Wege und der Einreichung in Papierform entscheiden können, dürfen eine Gebührenbefreiung für die Eintragungsgebühr geltend machen.

  • Voraussetzung ist, dass sie ihren Jahresabschluss auf elektronischem Weg innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag übermitteln.

  • Bei der Einreichung über FinanzOnline ist hierfür im Anhang ein Feld vorgesehen, in dem die Unternehmen auf die entsprechende gesetzliche Grundlage hinweisen müssen.

Firmenbuch

Alle Details zum Firmenbuch und dem Firmenbucheintrag sowie den Kosten dafür je nach Rechtsform des Unternehmens finden Sie hier:

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Fragen und Antworten

Jahresabschlüsse bilden die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens innerhalb eines kaufmännischen Geschäftsjahres ab. Sie dokumentieren Geschäftsvorgänge und dienen der Bemessung von Einkommensteuer und Körperschaftssteuer.

Ein Jahresabschluss muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen sowie übersichtlich und klar aufgestellt sein.

Ein Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie gegebenenfalls dem Anhang und einem Lagebericht zusammen.

Der Jahresabschluss enthält eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Vermögensgegenstände, Erträge und Aufwendungen.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle Unternehmen in Österreich, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss erstellen müssen.

Kleine Unternehmen unterliegen dieser Pflicht nicht, sie erstellen lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A).

Quellen

  • Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensgesetzbuch (UGB):
    Tagesaktuelle Fassung im RIS

  • Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesabgabenordnung (BAO):
    Tagesaktuelle Fassung im RIS

  • Unternehmensservice Portal (Bundesministerium für Finanzen):
    Infoseite zum Jahresabschluss

  • Gabler Wirtschaftslexikon - Springer Gabler | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH:
    ​​​​​​​Definition Jahresabschluss online

  • Vgl. Dr. Dr. h. c. Anton Egger, Dr. Walter Egger, Dr. Reinbert Schauer. Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 27., überarbeitete Auflage. S. 638, ff. LINDE VERLAG Ges.m.b.H., Wien. 2016. ISBN: 978-3-7073-3457-9 (Hardcover).