Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoBil)

Was versteht man unter den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung?

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  1. Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
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Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

Wenn Sie eine Bilanz erstellen, sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bilanzierung verbindlich. Das Buchungssystem der doppelten Buchführung ist anzuwenden. 

Nachfolgende Punkte sind daher zu beachten.

  • ​​Die Bilanzverknüpfung: Bilanzen folgender Geschäftsjahre müssen vergleichbar sein, sie müssen Kontinuität aufweisen, damit Wertentwicklungen miteinander verglichen werden können. Dabei unterscheidet man folgende man wie folgt. 
  • Formelle Bilanzkontinuität: Aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse sollen nach den gleichen Gliederungsprinzipien aufgestellt werden und die gleichen Kontenbezeichnungen verwenden. 
  • Materielle Bilanzkontinuität: Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
  • Die Bilanz soll vollständig sein.
  • Es sollen die gesetzlichen Bewertungsvorschriften eingehalten werden.
  • Die Vermögens- und Kapitalteile, die Aufwendungen und Erträge sollen klar und übersichtlich ausgewiesen werden. Dies soll insbesondere durch die Einhaltung der Gliederungsvorschriften lt. UGB und durch den Anhang und den Lagebericht bei Kapitalgesellschaften erreicht werden.

Das Vorsichtsprinzip kommt im imparitätischen Realisationsprinzip und weiteren Ausprägungen wie z. B. dem Anschaffungskostenprinzip oder dem Niederstwertprinzip zum Ausdruck.

Beim Realisationsprinzip sind nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen.

Beim Imparitätsprinzip sind bereits erkennbare Risiken und drohende
Verluste auszuweisen, die im aktuellen oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind.

Das Niederstwertprinzip besagt, dass unter mehreren Bewertungsmöglichkeiten vorsichtshalber immer der niedrigste Wert zu wählen ist.

Umkehrt, sind nach dem Höchstwertprinzip Passiva immer mit dem höchstmöglichem Wert anzusetzen.
 

Die Bilanz soll sich nicht an rechtliche Konstruktionen, sondern an das wirtschaftlich Maßgebliche halten (z. B. ein Wirtschaftsgut wurde geleast, aber der Vertrag ist so abgefasst, dass den Leasingnehmer, den "Mieter", alle Risiken und Gefahren treffen, wie einen wirtschaftlichen Eigentümer. 

Die Anforderungen des Jahresabschlusses müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist (z. B. müsste man eine Telefonrechnung, für den Zeitraum vom 10. Dezember bis 10. Jänner richtig auf die beiden Bilanzjahre aufteilen. Wenn die Beträge jedoch gering sind, kann man auch darauf verzivhten.)

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