Freiberufler | Freiberufliche Tätigkeiten | Bestimmungen
Freiberufler stellen eine Untergruppe der Selbstständigen dar und üben eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Tätigkeiten aus. Das heißt, freiberuflich tätig sind Personen, die einem freien Beruf selbstständig und auf eigene Verantwortung nachgehen.
Das bringt auch mit sich, dass es ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen freiberuflich tätigen Person liegt, neue Kunden zu gewinnen und betreuen zu können bzw. neue Aufträge zu bekommen.
Die Fähigkeiten und notwendigen Qualifikationen, um seine Arbeit(en) durchführen zu können, sind in diesem Zusammenhang äußerst wichtig. So muss man nicht nur die notwendige Ausbildung vorweisen, sondern ebenso ein entsprechend ausreichendes Talent aufweisen/nachweisen können.
Freiberuflich: Selbstständigkeit und rechtliche Unterschiede | Bestimmungen
Von einer „Selbstständigkeit“ wird gesprochen, um die jeweilige berufliche Tätigkeit von einer nichtselbstständigen, sprich abhängigen (weisungsgebunden, in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit), Beschäftigung zu unterscheiden.
Selbstständig tätig sind also jene Personen, die nicht in einem klassischen Angestelltenverhältnis stehen, sondern Produkte oder Dienstleistungen auf eigene Rechnung vermarkten.
Grundlegendes Merkmal bei den Freiberuflern ist, dass als Voraussetzungen für die Tätigkeit kein Gewerbeschein beantragt werden muss. Die Meldung ans Finanzamt muss aber gemacht werden.
Steuerrechtlich werden freiberuflich tätige Personen ebenso als Selbstständige betrachtet - und sind dementsprechend auch von den steuerlichen Bestimmungen gemäß ASVG bzw. GSVG betroffen, müssen die Einkommensteuer beachten und unterliegen versicherungstechnisch der SVS mit den Regularien für Neue Selbstständige und Freiberufler sowie dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG).
Detaillierte Informationen dazu finden Sie auch im Infofolder der SVS!
Die Sozialversicherungsbeiträge richten sich prinzipiell nach den Einkünften selbstständiger Arbeit. Da diese Einkünfte immer erst im Nachhinein feststehen, kommt es zur Bemessung anhand einer vorläufigen Beitragsgrundlage.
Freiberufler können lediglich in die Abfertigung neu einbezogen werden, die detaillierten Angaben zu dieser Regelung finden Sie auf der Webseite des USP bzw. der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit.
Beachten Sie auch die Angaben zur Möglichkeit des Opting-in-Modells für freiberuflich Selbstständige in die Selbstständigenvorsorge.
Für Berufstätige unterscheiden sich Selbstständigkeit und Freiberuflichkeit vor allem in Sachen Arbeitnehmerrechte: Als Freiberufler hat man keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, also keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und kollektivvertraglichen Lohn bzw. Sonderzahlungen.