Dienstverhältnisse ⇒ einfach erklärt

Ein Dienstverhältnis ist eine (vertragliche) Beschäftigungsform, bei er ein Dauerschuldverhältnis gegenüber einem Dienstgeber eingegangen wird. Als Arbeitnehmer schuldet man dauerhaft seine Arbeitskraft, was ein aufrechtes Dienstverhältnis bedeutet.

Dienstverhältnisse – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zu Dienstverhältnissen

Definition:

Ein Dienstverhältnis besteht, wenn Arbeitskraft gegen Entgelt in persönlicher Abhängigkeit zur Verfügung gestellt wird.

Unterscheidung:
  • Echtes Dienstverhältnis
  • Freies Dienstverhältnis 
  • Werkvertrag

Echtes Dienstverhältnis:

  • Voller arbeitsrechtlicher Schutz
  • Unterliegt dem ASVG
  • Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt
Freies Dienstverhältnis:
  • Kein arbeitsrechtlicher Schutz
  • Unterliegt dem ASVG
  • Arbeitsleistung in persönlicher Unabhängigkeit gegen Entgelt

Dienstverhältnis: Definition & Merkmale

Grundsätzlich ist man dann Arbeitnehmer, wenn man seine Arbeitskraft in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Dabei gibt es die folgenden besonderen Merkmale:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber
  • Bindung an Arbeitszeiten
  • Einordnung in eine betriebliche Ablauforganisation

Diese grundlegenden Merkmale müssen auch erfüllt sein, damit man von einem Dienstverhältnis sprechen kann. Man unterscheidet Arbeiter und Angestellte.

Es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze, das sind das Angestelltengesetz oder das Arbeitszeitgesetz, ebenso die branchenspezifisch gültigen Kollektivverträge.

  • Die Arbeitnehmer werden vom Dienstgeber bei der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Sozialversicherung angemeldet.

Ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, kann man sich grundsätzlich nicht aussuchen - im Wesentlichen ergibt es sich aus den vorliegenden Verhältnissen, unter denen die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden.

Es ist nicht entscheidend, wie man den zugrunde liegenden (Arbeits-, Werks-, Dienst-) Vertrag bezeichnet, es kommt immer einerseits auf den Inhalt des Vertrags und andererseits auf die tatsächlich vorliegenden Umstände an.

Wenn die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, ändert sich daran beispielsweise nichts, wenn die vertragliche Basis als Werkvertrag oder Freier Dienstvertrag deklariert wird.

  • Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich besteht dann trotzdem ein reguläres Dienstverhältnis.

Bestimmte Arbeitsleistungen kann man regelmäßig auch nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausführen.

Im jeweiligen Fall muss immer im Detail geprüft werden, ob ein Dienstverhältnis oder ein anderes Vertragsverhältnis vorliegt - je nachdem, welche Merkmale überwiegen.

Maßgebend ist das Gesamtbild des Tätigwerdens. Um als Dienstverhältnis zu gelten, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein und andersherum bestimmte Kriterien nicht erfüllt sein, damit von keinem Dienstverhältnis auszugehen ist.

Maßgebende Merkmale für ein Dienstverhältnis:

  • Dauerschuldverhältnis: Der Dienstnehmer schuldet für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer seine persönliche Arbeitskraft.

  • Weisungsgebundenheit: Der Dienstnehmer hat den Anordnungen des Dienstgebers Folge zu leisten.

  • Organisatorische Eingliederung: Durch zum Beispiel Vorgabe von Arbeitszeit(en), Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Dienstgeber.

  • Unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Dienstgebers: Beispielsweise regelmäßige Teilnahme an Besprechungen.

  • Fehlen des unternehmerischen Risikos: Ein Unternehmerrisiko liegt primär vor, wenn die Entlohnung von der erbrachten Leistung abhängt und mit der Aufwendung, die mit der Tätigkeit verbunden ist, vom Auftragnehmer selbst getragen werden muss.

  • Wenn eine im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Entlohnung vorliegt, liegt kein Unternehmerrisiko vor.

Welche Dienstverhältnisse gibt es in Österreich?

In Österreich wird grundlegend zwischen echten und freien Dienstverhältnis unterschieden.

Die freien Dienstverhältnisse basieren auf einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag, wobei freie Dienstnehmer sowie jene Personen, die im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, steuerlich als Selbstständige gelten.

  • Zu beachten: Grundsätzlich decken sich die beiden Definitionen für die Dienstnehmer laut ASVG und die Arbeitnehmer laut EStG. Wer Arbeitnehmer im Sinn des Steuerrechts ist, ist jedenfalls auch Dienstnehmer im Sinne des ASVG.

Echtes Dienstverhältnis: Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Beim echten Dienstverhältnis wird der Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen.

Typisch ist dabei, dass der Dienstnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird und er die Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen muss sowie den Weisungen des Dienstgebers unterworfen ist. 

  • Eine bestimmte Form für den Dienstvertrag ist nicht notwendig, allerdings empfiehlt es sich aus Beweisgründen, ihn schriftlich abzuschließen.

Auf jeden Fall muss der Dienstgeber einen Dienstzettel ausstellen. Der Dienstzettel ist kein Arbeitsvertrag, er muss aber beispielsweise Auskunft darüber geben, welches Gehalt und welche Arbeitszeit vereinbart wurden.

Echte Dienstverhältnisse unterliegen dem ASVG und soweit eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegt - dem AlVG.

Das heißt, übersteigt das Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze, erfolgt eine Vollversicherung nach dem ASVG. Somit ist der Dienstnehmer kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.

Der Dienstgeber muss diese Beiträge zur Versicherung vom Gehalt abziehen und an die Sozialversicherung abführen.

Einkommensteuerrechtlich unterliegt der Dienstnehmer der Lohnsteuer, auch diese wird vom Dienstgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Beim echten Dienstvertrag gilt der volle arbeitsrechtliche Schutz:

  • Anspruch auf einen Mindestlohn (bei Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif) einschließlich Überstundenzuschläge und Sonderzahlungen
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld (lt. Kollektivvertrag)
  • Bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Pflegefreistellung
  • Abfertigung

Freies Dienstverhältnis: Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Die Tätigkeit eines Dienstnehmers im Rahmen eines freien Dienstvertrags ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Dienstnehmer dem Auftrag- bzw. Dienstgeber gegen Entgelt verpflichtet, für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich aber in persönliche Abhängigkeit zu begeben.

  • Somit liegt der Unterschied zum echten Dienstverhältnis darin, dass der freie Dienstnehmer die Dienstleistungen in persönlicher Unabhängigkeit erbringt.

Arbeitsleistungen durch (vertragliche) Arbeitsverpflichtung, die anhand eines freien Dienstvertrags getätigt wird, stellt sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch steuerrechtlich selbstständige Einkünfte dar.

Die Sozialversicherungsbeiträge richten sich prinzipiell nach den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit. Da diese Einkünfte immer erst im Nachhinein feststehen, kommt es zur Bemessung anhand einer vorläufigen Beitragsgrundlage.

Als freier Dienstnehmer hat man keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, also keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und kollektivvertraglichen Lohn bzw. Sonderzahlungen.

  • Der freie Dienstnehmer ist lediglich in die Abfertigung neu einzubeziehen.

Freie Dienstnehmer sind genauso wie echte Dienstnehmer von der Pflichtversicherung umfasst, sprich kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.

Dienstverhältnisse im Vergleich

Dienstvertrag: Echtes Dienstverhältnis

Wenn eine Person dem Arbeitgeber die persönliche Arbeitskraft schuldet, liegt nach der Definition des Steuerrechts in § 47 EStG ein (echtes) Dienstverhältnis vor.

Das ist dann der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers, dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Zudem liegt dem Sozialversicherungsrecht anhand Bestimmung in § 4 Abs. 2 ASVG ein Dienstverhältnis vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird.

Freier Dienstvertrag: Freies Dienstverhältnis

Im Rahmen eines freien Dienstvertrages sind sogenannte freie Dienstnehmer dem ASVG nach Personen, die sich aufgrund der jeweiligen freien Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten.

Ein freier Dienstnehmer ist jener, der gegenüber einem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt, also in einem Dauerschuldverhältnis diesem gegenübersteht, aber in keinem (echten) Dienstverhältnis steht.

Werkvertrag: Freies Dienstverhältnis

Eine anhand eines Werkvertrags tätige Person schuldet dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes.

Es liegt kein Dauerschuldverhältnis wie beim freien Dienstvertrag vor, sondern ein werkbezogenes Zielschuldverhältnis.

Das heißt, die aufgrund des Werkvertrags tätige Personen verpflichtet sich gegenüber einem Auftraggeber, ein Werk gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern.

Bei Autoren kann das beispielsweise ein Verlag sein und ein abzulieferndes Buch stellt das Werk, die zu erbringende Zielschuld, dar.

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Fragen und Antworten

Ein Dienstverhältnis wird definiert, wenn eine Person im Austausch gegen Entgelt ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber in persönlicher Abhängigkeit zur Verfügung stellt. 

  • Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Anweisungen des Dienstgebers folgen muss und in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden ist.

Entscheidend sind dabei Merkmale wie Weisungsgebundenheit, Bindung an Arbeitszeiten und organisatorische Einbindung.

  • Diese Grundmerkmale müssen erfüllt sein, um von einem Dienstverhältnis zu sprechen.

Es gibt zwei Haupttypen von Dienstverhältnissen in Österreich:

  • Echte Dienstverhältnisse
  • Freie Dienstverhältnisse

Echte Dienstverhältnisse beinhalten eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, während freie Dienstverhältnisse durch persönliche Unabhängigkeit gekennzeichnet sind.

  • Beim echten Dienstvertrag wird der Arbeitsvertrag zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen.

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, persönlich die Arbeitsleistung zu erbringen, den Weisungen des Dienstgebers zu folgen und genießt vollen arbeitsrechtlichen Schutz, einschließlich sozialversicherungsrechtlicher Absicherung.

Im Gegensatz dazu charakterisiert sich ein freies Dienstverhältnis durch persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers. 

  • Der Vertrag wird zwischen Dienstnehmer und Auftraggeber geschlossen.

Es besteht keine persönliche Arbeitsverpflichtung und der sozialversicherungsrechtliche Status sowie arbeitsrechtliche Ansprüche sind eingeschränkter.

 

Quellen