Dienstverhältnisse

Was ist ein Dienstverhältnis?

Ein Dienstverhältnis ist eine (vertragliche) Beschäftigungsform, im Zuge derer man ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis gegenüber einem Dienstgeber eingeht. Das Dauerschuldverhältnis bedeutet, dass man als Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer seine Arbeitskraft schuldet - man befindet sich daher in einem aufrechten Dienstverhältnis.

Dienstverhältnis: Definition & Merkmale

Allgemeines zum Dienstverhältnis in Österreich | Arbeitsverhältnis & Dauerschuldverhältnis


Dienstverhältnis: Arbeitsverhältnis

Grundsätzlich ist man dann Arbeitnehmer, wenn man seine Arbeitskraft in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Dabei gibt es die folgenden besonderen Merkmale:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber
  • Bindung an Arbeitszeiten
  • Einordnung in eine betriebliche Ablauforganisation

Diese grundlegenden Merkmale müssen auch erfüllt sein, damit man von einem Dienstverhältnis sprechen kann. Man unterscheidet dann Arbeiter und Angestellte - aber es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze, das sind das Angestelltengesetz oder das Arbeitszeitgesetz, ebenso die branchenspezifisch gültigen Kollektivverträge. Die Arbeitnehmer werden vom Dienstgeber bei der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Sozialversicherung angemeldet.


Dienstverhältnisse

Ob Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, kann man sich grundsätzlich nicht aussuchen - im Wesentlichen ergibt es sich aus den vorliegenden Verhältnissen, unter denen die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden. Es ist nicht entscheidend, wie man den zugrunde liegenden (Arbeits-, Werks-, Dienst-) Vertrag bezeichnet, es kommt immer einerseits auf den Inhalt des Vertrags und andererseits vor allem die tatsächlich vorliegenden Umstände an.

Wenn die Umstände bzw. Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, ändert daran es daran beispielsweise nichts, wenn die vertragliche Basis als "Werkvertrag" oder "Freier Dienstvertrag" deklariert wird. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich besteht dann trotzdem ein reguläres Dienstverhältnis. Bestimmte Arbeitsleistungen kann man regelmäßig auch nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausführen.

Im jeweiligen Fall muss immer im Detail geprüft werden, ob ein Dienstverhältnis oder ein anderes Vertragsverhältnis vorliegt - je nachdem, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild des Tätigwerdens. Um als Dienstverhältnis zu gelten, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein und andersherum bestimmte Kriterien nicht erfüllt sein, damit von keinem Dienstverhältnis auszugehen ist.

Maßgebende Merkmale für ein Dienstverhältnis:

  • Dauerschuldverhältnis: Der Dienstnehmer schuldet für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer seine persönliche Arbeitskraft

  • Weisungsgebundenheit: Der Dienstnehmer hat den Anordnungen des Dienstgebers Folge zu leisten

  • Organisatorische Eingliederung: Beispielsweise durch Vorgabe von Arbeitszeit(en), Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Dienstgeber

  • Unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Dienstgebers: Beispielsweise regelmäßige Teilnahme an Besprechungen

  • Fehlen des unternehmerischen Risikos: Ein Unternehmerrisiko liegt vor allem vor, wenn die Entlohnung von der erbrachten Leistung abhängt und mit der Aufwendung, die mit der Tätigkeit verbunden sind, vom Auftragnehmer selbst getragen werden müssen

  • Wenn eine im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Entlohnung vorliegt, liegt kein Unternehmerrisiko vor

Welche Dienstverhältnisse gibt es in Österreich?

Beschäftigungsformen in Österreich | Dienstverhältnisse


In Österreich wird grundlegend zwischen einem echten Dienstverhältnis und dem freien Dienstverhältnis unterschieden.
Die freien Dienstverhältnisse basieren auf einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag, wobei freie Dienstnehmer sowie jene Personen, die im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, steuerlich als Selbständige gelten.

Zu beachten:
Grundsätzlich decken sich die beiden Definitionen für die Dienstnehmer laut ASVG bzw. die Arbeitnehmer laut EStG. Wer Arbeitnehmer im Sinn des Steuerrechts ist, ist jedenfalls auch Dienstnehmer im Sinne des ASVG.


Echtes Dienstverhältnis: Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Der Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen. Typisch ist dabei, dass der Dienstnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird und er die Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen muss sowie den Weisungen des Dienstgebers unterworfen ist. 

Eine bestimmte Form für den Dienstvertrag ist nicht notwendig, allerdings empfiehlt es sich aus Beweisgründen, ihn schriftlich abzuschließen. Auf jeden Fall muss der Dienstgeber einen Dienstzettel ausstellen. Der Dienstzettel ist kein Arbeitsvertrag, er muss aber beispielsweise Auskunft darüber geben, welches Gehalt und welche Arbeitszeit vereinbart wurden.

Die aktuellen Kollektivverträge je Branche(n) mit den Bestimmungen zu Mindestlohn, Zuschlägen und den weiteren kollektivvertraglich geregelten Kennzahlen können sie auf der WKO-Seite Kollektivverträge inkl. Abfrage der Verträge je Branche(n) finden.

Bei einem echten Dienstvertrag gilt der volle arbeitsrechtliche Schutz.

  1. Anspruch auf einen Mindestlohn (bei Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif) einschließlich Überstundenzuschläge und Sonderzahlungen
  2. Urlaubs- und Weihnachtsgeld (lt. Kollektivvertrag)
  3. Bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Pflegefreistellung
  4. Abfertigung

Echte Dienstverhältnisse unterliegen dem ASVG und - soweit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegt - dem AlVG.

Das heißt, übersteigt das Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze, erfolgt eine Vollversicherung nach dem ASVG. Somit ist der Dienstnehmer kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Der Dienstgeber muss diese Beiträge zur Versicherung vom Gehalt abziehen und an die Sozialversicherung abführen.

Einkommensteuerrechtlich unterliegt der Dienstnehmer der Lohnsteuer, auch diese wird vom Dienstgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Freies Dienstverhältnis: Unselbstständige Erwerbstätigkeit


Die Tätigkeit eines Dienstnehmers im Rahmen eines freien Dienstvertrags ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Dienstnehmer jemandem - dem Auftrag- bzw. "Dienstgeber" - gegen Entgelt verpflichtet, für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich aber in persönliche Abhängigkeit zu begeben.

Somit liegt der maßgebliche Unterschied zum echten Dienstverhältnis darin, dass der freie Dienstnehmer die Dienstleistungen in persönlicher Unabhängigkeit erbringt.

Arbeitsleistungen durch (vertragliche) Arbeitsverpflichtung, die anhand eines freien Dienstvertrags getätigt wird, stellt sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch steuerrechtlich selbstständige Einkünfte dar.

Als freier Dienstnehmer unterliegt man dem ASVG und es müssen Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer beachtet werden.

Die Sozialversicherungsbeiträge richten sich prinzipiell nach den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit. Da diese Einkünfte immer erst im Nachhinein feststehen, kommt es zur Bemessung anhand einer vorläufigen Beitragsgrundlage.

Freie Dienstnehmer: Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Als freier Dienstnehmer hat man keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, also keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und kollektivvertraglichen Lohn bzw. Sonderzahlungen.

Der freie Dienstnehmer ist lediglich in die Abfertigung neu einzubeziehen, konkret sieht die Regelung - detailliert nachzulesen auf der Webseite des USP - wie folgt aus:

"Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gilt das BMSVG und damit die Abfertigung NEU. Seit 1. Jänner 2008 sind auch Freie Dienstnehmer in die Abfertigung NEU einbezogen. Erfasst sind alle Freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen und die länger als einen Monat dauern. Dies gilt auch für zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse."

Freie Dienstnehmer sind genauso wie echte Dienstnehmer von der Pflichtversicherung umfasst, sprich kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.

Dienstverhältnisse im Vergleich

Dienstvertag: Echtes Dienstverhältnis

Wenn eine Person dem Arbeitgeber die persönliche Arbeitskraft schuldet, liegt nach der Definition des Steuerrechts in § 47 EStG ein (echtes) Dienstverhältnis vor. Das dann der Fall, "wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist."
Zudem liegt dem Sozialversicherungsrecht anhand Bestimmung in § 4 Abs. 2 ASVG ein Dienstverhältnis vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird.

Freier Dienstvertrag: Freies Dienstverhältnis

Im Rahmen eines freien Dienstvertrages sind sogenannte freie Dienstnehmer dem ASVG nach Personen, die sich aufgrund der jeweiligen freien Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten.
Hierbei kennt das Steuerrecht keine besondere Definition des freien Dienstnehmers - ein freier Dienstnehmer ist demnach jeder, der gegenüber einem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt, also in einem Dauerschuldverhältnis diesem gegenüber steht, aber in keinem (echten) Dienstverhältnis steht.

Werkvertrag: Freies Dienstverhältnis

Eine anhand eines Werkvertrags tätige Person schuldet dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. Es liegt kein "Dauerschuldverhältnis" wie beim freien Dienstvertrag vor, sondern ein werkbezogenes "Zielschuldverhältnis".
Das heißt, die aufgrund des Werkvertrags tätige Personen verpflichtet sich gegenüber einem Auftraggeber, ein Werk gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern. Bei Autoren kann das beispielsweise ein Verlag sein und ein abzulieferndes Buch stellt das Werk, die zu erbringende "Zielschuld", dar.
Alle Details zu: Werkvertrag in Österreich

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Siehe auch

Quellen: